Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfragen jenen Fällen, die vom Verwaltungsgerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom 25. Juli 2013, 2010/15/0012, und vom heutigen Tag, 2010/13/0176 und 2010/13/0049, entschieden wurden. Aus den in diesen Erkenntnissen angeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, liegt weder inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, noch konnte die beschwerdeführende Partei - bezogen auf diesen Beschwerdefall - darlegen, dass ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt.
Die Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. September 2010, B 372/10, abgelehnt wurde, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 18. September 2013
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