Normen
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den Standort Wien 21, Trillergasse/Jedlersdorfer Straße, bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 5.752.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.442,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im vorliegenden Fall geht es um die Gebrauchserlaubnis für sogenannte "City-Light-Vitrinen" an den Standorten Wien 20, Brigittenauer Lände 14, Wien 21, Am Spitz 8, Wien 21, Trillergasse/Jedlersdorferstraße, Wien 21, Donaufelderstraße 101, und Wien 21, Donaufelderstraße 157.
Hinsichtlich der Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2010, Zlen. 2009/05/0169-0175 (hier betreffend das Verfahren zur Zl. 0170) zu verweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Versagung der Gebrauchserlaubnisse durch die belangte Behörde mit Bescheiden vom 29. April 2009 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Versagung hatte sich jeweils darauf gestützt, dass dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, nämlich Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, entgegenstünden. Die Aufhebung erfolgte, weil sich die belangte Behörde ausschließlich auf Äußerungen eines Amtssachverständigengutachtens gestützt hat, das sich nicht konkret mit dem Vorbringen im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt hatte und auch sonst unzureichend war.
In der Folge holte die belangte Behörde Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 (MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung) ein. Zu diesen Stellungnahmen wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt. Eine Äußerung erfolgte nicht.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Gebrauchserlaubnisse gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 iVm § 2 Abs. 2 leg. cit. neuerlich versagt. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die MA 19 habe der Beurteilung in den Privatgutachten eine entsprechende Begutachtung gegenübergestellt, die die Unvereinbarkeit der Errichtung an den beantragten Standorten mit den Interessen der Stadtgestaltung aufzeige. In ihrer Gesamtheit stellten die Gutachten der MA 19 klar und nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Aufstellung an den gegenständlichen Standorten das Stadtbild beeinträchtigen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 ist die Gebrauchserlaubnis u.a. dann zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie u.a. Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, entgegenstehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass entgegenstehende öffentliche Rücksichten im Sinne der genannten Bestimmung bereits dann vorliegen, wenn auch nur ein entsprechender Umstand als solcher Gesichtspunkt des Stadt- und Grünlandbildes zum Tragen kommt. Es ist nicht notwendig, dass es mehrere, aus Gründen des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstehende Umstände gibt.
Zu den einzelnen Standorten ist Folgendes auszuführen:
Zum Standort Wien 20, Birgittenauer Lände 14:
Die MA 19 führte in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2010 im Wesentlichen aus, die Brigittenauer Lände werde in diesem Abschnitt einerseits durch die hohe gründerzeitliche Bebauung mit überwiegender Wohnnutzung auf der rechten Seite und andererseits durch das tief abgesenkte Flussbett des parallel dazu verlaufenden Donaukanals geprägt. Die aufwendige, durchdachte Freiraumplanung des Grün- und Erholungsbereiches Donaukanal zeige in ihrer landschaftlichen, natürlichen Motivwahl renaturierende Tendenzen. Zudem gestaltwirksam seien die beiderseits der Straße befindlichen Alleen, gewässerseitig Reihen von Säulenpappeln und Blumeneschen, diesseits der Straße Ahornbäume in einem großzügigen Grünstreifen. Die Errichtung der Vitrine solle normal zur Straße auf einer erweiterten Gehsteigfläche am Beginn einer Baumreihe in einem durchgehenden Grünstreifen erfolgen, der sich zwischen Gehsteig und Fahrbahn befinde. Die Anlage würde die Sicht auf die prägende Bau- und Raumstruktur der Brigittenauer Lände und des Donaukanals mit den Alleen und Pflanzenbildern verstellen. Auch auf der Seite der angrenzenden gründerzeitlichen Bebauung würde die Vitrine die Sicht auf die Baumreihe verstellen. Die Ahornallee mit der die Straße begleitenden Grünzeile biete insbesondere für die angrenzenden Wohnhäuser visuelle Ruhe, die durch das Aufstellen einer Werbeanlage beeinträchtigt würde, weil von der Werbeanlage visuell dominante, auffällige Bildinhalte getragen würden. Die beantragte Werbeanlage sei aus Gründen der Dimension und des Maßstabes nicht in den betroffenen Stadtraum einzuordnen, weil dieser als städtische Achse anzusehen sei. Der Stadtraum trage außerdem den Charakter eines zusammenhängenden größeren, aber auch naturnahen Grünraumes, in dem der Gesamteindruck durch Werbung nicht beeinträchtigt werden dürfe und wo jeder lesbare, inhaltliche und gestalterische Kontext fehlen würde. Zum Gutachten des Mag. R. führte die MA 19 im Wesentlichen aus, der Maßstab der Gliederung der Erdgeschoßzone sei nicht maßgeblich für die Beurteilung im vorliegenden Fall. Die Rücksichtnahme auf implizierte Funktionen der Erweiterung des Gehsteiges sei für die Beurteilung des örtlichen Stadtbildes irrelevant. Weshalb die Vitrine geeignet sein solle, ein Bindeglied zwischen Kreuzungsbereich und Gehsteig darzustellen, werde nicht erklärt. Sowohl der Bedarf als auch die Eignung seien unbewiesen. Die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Fußgeher sei stadtgestalterisch irrelevant. Die Behauptung, dass der Gehsteig einen eigenen Raumteil bilde, der vom gesamten Stadtbild getrennt betrachtet werden könne, werde nicht begründet und nicht geteilt. Die Vitrine würde sich in ihrer kleinen Dimension auch nicht in die Weite einer städtischen Achse einfügen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, es fehle eine konkrete Befundaufnahme. Das Amtssachverständigengutachten enthalte nur eine allgemeine Darstellung der Brigittenauer Lände. Weshalb die Werbeanlage aus Gründen der Dimension und des Maßstabes nicht in den betreffenden Stadtraum einzuordnen sei, werde nicht erklärt. Ebenso fehle eine Begründung, weshalb die Ausführungen des Privatgutachters nicht zutreffend sein sollten.
Die MA 19 hat, entgegen den Auffassungen der Beschwerdeführerin, den Aufstellungsort der Vitrine und das dort gegebene Ortsbild und die Grüngestaltung ausreichend beschrieben. Nachvollziehbar hat die MA 19 dargestellt, dass die Werbeanlage die Sicht auf die prägende Raum- und Baustruktur der Brigittenauer Lände und des Donaukanals mit den Alleen und Pflanzenbildern verstellen würde. Schon aus diesem Grund kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Ausführungen der MA 19 gefolgt ist.
Die Beschwerde hinsichtlich des Standortes Wien 20, Brigittenauer Lände 14, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zum Standort Wien 21, Am Spitz 8:
Die MA 19 legte in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2010 im Wesentlichen dar, der Floridsdorfer Spitz präge die Bau- und Raumstruktur des Ortes. Die zurückversetzte Bebauungslinie vor Nr. 8 sei Resultat des Zusammenschlusses der älteren, niederen Bebauung der alten Ortsstraße mit der jüngeren, höheren Bebauung des Historismus und der folgenden Zeiten. Der so entstandene Bebauungsrücksprung bilde den südlichen Endpunkt des Platzes und gehöre damit zum Platzgefüge. An der flankierenden Feuermauer des Aufstellungsortes befänden sich private Werbevitrinen. Im Erdgeschoß seien Auslagen von Geschäften sowie Werbeelemente. Der breite Gehsteig biete die für die Aufweitung der sehr beliebten Zone erforderliche Überblickbarkeit und Orientierung. Auf der Gehsteigverbreiterung befinde sich bereits eine Leuchtsäule vor Haus Nr. 6. Die Errichtung der Vitrine solle auf der auf Grund des Bebauungsrücksprungs erweiterten Gehsteigfläche orthogonal zu Radweg und Gehsteigkante erfolgen. Die Vitrine würde die Sicht auf das denkmalgeschützte Bezirksamt mit seiner Grün- und Platzgestaltung und auf die prägende Bau- und Raumstruktur der Gabelung der Prager und der Brünner Straße am Floridsdorfer Spitz verstellen. Sie würde weiters die Sicht auf den benachbarten Florido Tower verstellen. Durch massiertes Aufstellen dominierten im Übrigen Werbeanlagen den Straßenraum und lenkten die Aufmerksamkeit auf sich. Der Stadtraum an sich werde verändert, trete in den Hintergrund und werde nicht mehr als Freiraum wahrgenommen. Durch die Aufstellung neben der bestehenden Leuchtsäule und vor den privaten Werbeanlagen an der parallel liegenden Feuermauer käme es zu einer Verstellung und einer Häufung von Werbeanlagen. Der erweiterte Gehsteigbereich stelle eine hoch frequentierte Kommunikationszone dar, die wegen der verschiedenen Wegrelationen und insbesondere durch den tangierenden Fahrradweg für ein angemessenes Raumerlebnis freie Überblickbarkeit erfordere. Die freie Überblickbarkeit werde durch die Vitrine "verunmöglicht". Die Aufstellung der Vitrine würde das örtliche Stadtbild stören, weil sie beliebige Bilder ohne spezifischen Bezug zum Umfeld transportierte. Weiters beeinträchtigte sie durch Abdecken und Verstellen der Fassaden des angrenzenden Bezirksamtes den stadtstrukturell auffallenden Ort und würde einen störenden Fremdkörper darstellen. Zum Gutachten des Mag. R. hielt die MA 19 fest, die Beschreibung des Ortes widerspreche nicht der Auffassung der MA 19. Das Gestaltungsbemühen zur Positionierung der Vitrine, das gewisse Orientierungen und Fluchtlinien aufnehme, lasse allerdings die genannten, wichtigen Gesichtspunkte außer Acht. Die städtebauliche Situation werde nicht ausreichend berücksichtigt, jedenfalls nicht in dem Maße, wie es Ziele der Stadtgestaltung in Bezug auf Werbung erforderten. Die Bezugnahme auf die Litfaßsäule als bipolare Entsprechung sei durch die Andersartigkeit des Elementes nicht nachvollziehbar. Eine Torsituation ergebe an der Stelle des Floridsdorfer Spitzes auch keinen Sinn, sondern würde die Raumstruktur nur verzerren. Es würde auch eine Häufung von Werbeanlagen entstehen. Aus dem Umstand, dass schon einzelne Objekte vorhanden seien, die das Ortsbild störten, könne nicht abgeleitet werden, dass ein weiterer Eingriff nicht mehr als störend angesehen werde. Entgegen der Auffassung des Privatgutachters bestünde keine absolut ungestörte Sicht. Eine Störung des Stadtbildes liege bereits bei Störung auch nur eines Blickwinkels vor. Insbesondere das Verstellen der Sichtachse in Gehrichtung zur Floridsdorfer Brücke mit Sicht auf den Florido Tower und das Verstellen der Sicht auf das gegenüberliegende Bezirksamt störten das Stadtbild. Ein Mehr von Werbeelementen sei aus Sicht der Stadtgestaltung aus den genannten Gründen der Häufung und wegen der besonderen stadträumlichen Situation und der Einschränkung der Sichtbeziehungen nicht zuträglich.
In der Beschwerde wird das Unterlassen eines konkreten Befundes gerügt. Ferner führe der Amtssachverständige aus, dass die Vitrine beliebige Bilder ohne spezifischen Bezug zum Umfeld transportiere. Damit könnten wohl nur die erst an der Vitrine anzubringenden Werbeplakate gemeint sein. Deren Inhalt unterliege aber nicht der Beurteilung durch den Amtssachverständigen, der nur die Einordnung der Vitrine in das Stadtbild zu beurteilen habe. Eine Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten von Mag. R. finde zwar statt, eine Begründung für die gegenteilige Argumentation fehle aber. Ausführungen des Privatgutachters würden explizit als richtig zugestanden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann dem Gutachten der MA 19 keine mangelnde Befundaufnahme vorgeworfen werden. Im Übrigen ist es zwar richtig, dass nicht konkrete, in der Vitrine enthaltene Werbebilder Gegenstand der Genehmigung sind, die Vitrine als solche ist aber eine Werbeanlage und damit bestimmungsgemäß dafür vorgesehen, Werbebilder zu enthalten. Der MA 19 ist beizupflichten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass Werbebilder ihrer Natur nach auffällig sind und ihrer Zweckbestimmung nach auch auffällig sein müssen. Die MA 19 hat sich auch hinreichend mit den Ausführungen des Privatsachverständigen auseinandergesetzt. Der Auffassung der MA 19, dass eine Häufung von Werbeanlagen vorläge, die als solche das Stadtbild beeinträchtigte, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Der belangten Behörde kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie, schon angesichts dieser nachvollziehbaren Ausführungen der MA 19, den Darstellungen des Amtssachverständigen folgend, die Gebrauchserlaubnis versagt hat.
Die Beschwerde hinsichtlich des Standortes Wien 21, Am Spitz 8, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zum Standort Wien 21, Trillergasse/Jedlersdorferstraße:
Die MA 19 führte in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2010 im Wesentlichen aus, der Aufstellungsort der Werbeanlage liege in der Trillergasse gegenüber der Einmündung der Jedlersdorferstraße. Die Vitrine solle orthogonal zur Gehsteigkante auf dem Gehsteig nahe einer Zufahrt zum Einkaufszentrum T. errichtet werden. Die unmittelbare Umgebung sei durch das Einkaufszentrum T. und zwei anschließende, mehrgeschoßige Wohntrakte geprägt. Die Wohntrakte seien zeilenförmig parallel zur Trillergasse situiert, der Zwischenraum bilde eine platzartige Erweiterung, die einerseits den Eingangsbereich zum Einkaufszentrum T. und andererseits den Endpunkt der Jedlersdorferstraße markiere. Auf der gestalteten platzartigen Erweiterung vor dem Einkaufszentrum befänden sich Werbefahnen. Dieser Platz, unmittelbar angrenzend an den Aufstellungsort, wie auch der betroffene Gehsteigabschnitt hätten in dem Gefüge aus Wohnhausanlagen, Grünflächen und Einkaufsmöglichkeiten eine wichtige Orientierungsfunktion. Durch die Werbeanlage entstünde eine barriereartige Wirkung und visuelle Verengung für die Benützer des Gehweges. Durch die Aufstellung in unmittelbarer Nähe zu den bestehenden Möblierungen (Werbefahnen, Liftfasssäulen, Plakatwartehalle) des angrenzenden Einkaufszentrums käme es zu einer Häufung von Werbeanlagen. Damit werde das örtliche Stadtbild gestört. Ferner würde durch die Vitrine die freie Überblickbarkeit des betroffenen Straßenabschnittes im Bereich des Gehsteiges und der Zufahrt zum Einkaufszentrum T. beeinträchtigt. In Wohngebieten sollten sich Werbeelemente außerdem auf die unbedingt erforderlichen, wie jene in Telefonzellen und Wartehallen, beschränken. Die Werbevitrine als nicht unbedingt erforderliches Werbeelement störte das Stadtbild. Zum Gutachten des Mag. R. führte die MA 19 aus, der Umstand, dass schon einzelne Objekte vorhanden seien, die das Ortsbild störten, führe nicht dazu, dass ein weiterer Eingriff nicht mehr als störend angesehen werden könnte. Die Beurteilungen des Gutachters hinsichtlich der störungsfreien Einordnung in das örtliche Stadtbild könnten nicht nachvollzogen werden.
In der Beschwerde wird dargelegt, der Amtsgutachter wolle aus einem bestimmten Standpunkt eine Verletzung des Stadtbildes erkennen. Die Beschreibung des Aufstellungsortes sei nicht vorhanden. Außerdem begnüge sich der Amtssachverständige lediglich mit der Behauptung, die Argumente des Privatgutachters seien nicht nachvollziehbar. Dies entspreche nicht den Anforderungen des Vorerkenntnisses.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:
Zum einen ist dem Gutachten der MA 19 eine Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Privatgutachters nicht zu entnehmen. Zum anderen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb im Nahebereich eines Einkaufszentrums, in dem bereits verschiedene Werbeanlagen vorhanden sind, gerade durch das gegenständliche Werbeelement eine Beeinträchtigung des Ortsbildes, etwa auch durch eine barriereartige Wirkung oder eine Hinderung der Überblickbarkeit, erfolgen sollte. Nicht nachvollziehbar ist es auch, weshalb in Wohngegenden nur Werbeanlagen in funktionellen Objekten stadtbildverträglich sein sollten. Einerseits sagt die Nutzung von Baulichkeiten nichts Unmittelbares über das Stadtbild aus, andererseits wäre dieses Argument der MA 19 nur dann schlüssig, wenn auch in Telefonzellen oder Wartehallen im Hinblick auf das Ortsbild Werbeanlagen verpönt wären (dazu, dass es einer sachlichen Rechtfertigung bedürfte, wenn generell und ausnahmslos Werbeanlagen der gegenständlichen Art in Gebieten mit Wohnnutzung im Hinblick auf das Ortsbild ausgeschlossen sein sollten, vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0246, in dem auch darauf hingewiesen wurde, dass jeweils vom Einzelfall, der anhand der gesetzlichen Kriterien des § 2 Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes zur prüfen ist, auszugehen ist). Ohne nähere Begründung ist es ebenfalls nicht nachvollziehbar weshalb im Nahebereich eines Einkaufszentrums eine von Werbeanlagen freie Überblickbarkeit des Straßenabschnitts gegeben sein muss, zumal bereits verschiedene Werbeanlagen vorhanden sind.
Die belangte Behörde hat sich somit auf nicht ausreichend schlüssig begründete Ausführungen der MA 19 gestützt. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er sich auf den Standort Wien 21, Trillergasse/Jedlersdorferstraße, bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Zum Standort Wien 21, Donaufelderstraße 101:
In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2010 legte die MA 19 im Wesentlichen dar, die unmittelbare Örtlichkeit um den Aufstellungsort sei stark durch das angrenzende Gebäude (die Büro- und Wohnhausanlage C) geprägt. In C seien auch Geschäfte vorhanden. Durch die zurückgesetzte Bebauung entstehe neben der Straßenbahnhaltestelle ein breiterer Aufenthaltsbereich. Die Werbeanlage solle im Haltestellenbereich errichtet werden. Die Vitrine würde die Sicht auf C verstellen. Der Haltestellenbereich sei durch seine gegebenen Begrenzungen und Elemente gestalterisch klar definiert und von den umgebenden stadträumlichen Bereichen abgegliedert. Die freie Überblickbarkeit im Haltestellenbereich sei für ein angemessenes Raumerlebnis erforderlich. Die Vitrine würde die klare Definition des Haltestellenbereichs "verunklären" und die freie Überblickbarkeit durch Verstellen "verunmöglichen". Zum Gutachten des Mag. R. führte die MA 19 aus, die Gestaltabsicht übersehe die Bedeutung des Ortes als Wartebereich einer Straßenbahnhaltestelle und beschreibe so das Mobiliar des öffentlichen Raumes, das nur aus für die Infrastruktur erforderlichen Teilen bestehe, als willkürliche Aneinanderreihung von Elementen. Damit solle suggeriert werden, dass das weitere Hinzufügen eines nicht erforderlichen Elementes tolerierbar wäre. Der Wartebereich sei als Gehsteigvorziehung ausgebildet, weil die Übersichtlichkeit der Haltestelle gewährleistet sein solle und nicht durch nicht erforderliche Elemente verstellt werden solle.
In der Beschwerde wird ausgeführt, es sei nicht zu verstehen, dass die Werbeanlage die Sicht auf eine ganze Wohn- und Bürohausanlage verstellen könne. Da dies ein bloßes Scheinargument sei, trete keine Verschlechterung des örtlichen Stadtbildes ein.
Die MA 19 hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Haltestellenbereich im Stadtbild eindeutig in Erscheinung tritt und in diesem Bereich auch eine freie Überblickbarkeit auf das prägende Stadtbild gegeben ist. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie sich im Ergebnis bei ihrer Entscheidung auf die Darlegungen der MA 19 gestützt hat.
Die Beschwerde hinsichtlich des Standortes Wien 21, Donaufelderstraße 101, erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Zum Standort Wien 21, Donaufelderstraße 157:
Die MA 19 legte in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2010 im Wesentlichen dar, der Aufstellungsort der Vitrine liege unmittelbar angrenzend an das Stadterweiterungsgebiet K. Sämtliche Straßenräume in diesem Gebiet seien durch große Straßenbreiten bzw. Kreuzungsbereiche geprägt, woraus der starke Eindruck optischer Weite resultiere. Der betreffende Gehsteigbereich liege vor dem einzigen historischen, gründerzeitlichen Gebäude der unmittelbaren Umgebung. Auf Grund des offensichtlich stark unterschiedlichen Baualters und der niedrigeren Bebauungshöhe im Vergleich zu den umgebenden Wohnbauten und Universitätsgebäuden könne diesem Gebäude Orientierungsfunktion beigemessen werden. Damit erhalte das Gebäude eine gestalterische Relevanz für den Stadtraum. Die Vitrine solle auf der Gehsteigvorziehung orthogonal zur Gehsteigkante im Anschluss an eine Parkspur errichtet werden. Die Vitrine würde die Sicht auf das historische Gebäude verstellen. Die platzartige Gehsteigvorziehung vor dem südlichen Haupteingang des Universitätsgebäudes sei durch ihre Lage und die Ausbildung als Gehsteigvorziehung gestalterisch klar definiert und von den umgebenden stadträumlichen Bereichen abgegliedert. Die wichtige axiale, wenn auch verschwenkte Wegerelation vom Universitätsgebäude zur Hauptachse des vis a vis zu bebauenden Grundstückes erhalte durch die Gehsteigvorziehung einen Ansatz einer gestalterischen Entsprechung. Die freie Überblickbarkeit dieses "Foyers" der Universität, dessen Bedeutung durch die Orientierung auf die ungefähre Mitte des gegenüberliegenden Grundstückes noch verstärkt werde, sei für ein angemessenes Raumerlebnis erforderlich. Durch die Vitrine würde die klare Definition dieses Bereiches "verunklärt" und die freie Überblickbarkeit durch Verstellen "verunmöglicht". Durch die Integration und Zuordnung von Spannmasttafeln und Halbschalen zu bestehenden Masten und ihre geringe Dimension störten diese das meist großräumige Gestaltbild von bedeutenden Verkehrsträgern nicht. Als nicht unbedingt erforderliches Werbeelement störte die Vitrine das durch Wohnnutzung geprägte Stadtbild. Zum Gutachten des Mag. R. führte die MA 19 aus, auf dem betroffenen Gehsteig befänden sich ausschließlich notwendige Elemente der Infrastruktur. Auf welche Weise eine vereinzelte Vitrine eine verbesserte Ordnung und ein lesbares Ordnungssystem herstellen könne, sei nicht erklärt. Die Vitrine sei ungeeignet, das Straßenbild zu vereinheitlichen oder zu beruhigen. Halbschalen seien Träger von Kulturwerbung. Kulturplakate trügen überwiegend schriftliche und nicht bildhafte Werbebotschaften. Sie seien weiters keine freistehenden Elemente, sondern gestalterisch an funktionale Elemente, also Lichtmasten, gebunden. Deshalb sei ein Vergleich unzulässig.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Hervorhebung der Halbschalen sei nicht notwendig, denn ein Bezug zur gegenständlich beantragten Werbeanlage bestehe nicht. Weiters sei auf die Ausführungen zum Standort Wien 21, Donaufelderstraße 101, zu verweisen.
Die MA 19 hat schlüssig dargelegt, dass die Vitrine die gegebenen stadträumlichen, ortsbildprägenden Gegebenheiten beeinträchtigen würde. Sie hat den gegenständlichen Bereich des Stadtraumes und die Auswirkungen der Vitrine darauf nachvollziehbar dargestellt. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie sich bei ihrer Entscheidung auf die Darlegungen der MA 19 gestützt hat.
Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich auf den Standort Wien 21, Donaufelderstraße 157, bezieht, als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Bemerkt wird, dass sich die Beschwerde und auch die Gegenschrift auf weitere angefochtene Bescheide (hg. Zlen. 2010/05/0187 bis 0194) beziehen. In den zu den genannten Zahlen ergangenen Erkenntnissen wurde die Kostenentscheidung vorbehalten. Diese Kostenentscheidung ist nunmehr zu treffen, wobei die Beschwerde in den Verfahren zu den Zlen. 0187, 0188, 0192 und 0194 abgewiesen wurde, während in den übrigen Verfahren, wie auch in dem hier gegenständlichen, eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte. Heranzuziehen war besonders die Bestimmung des § 52 Abs. 1 VwGG, wonach dann, wenn von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Bescheide angefochten werden, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Bescheide in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.
Wien, am 29. Jänner 2013
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