VwGH 2010/05/0187

VwGH2010/05/018729.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der H Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 24. August 2010, Zl. MA 64-1984/2010 u.a., betreffend Gebrauchserlaubnis (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung über den Kostenersatz wird vorbehalten.

Begründung

Der gegenständliche Fall betrifft die Versagung der Gebrauchserlaubnis für sogenannte "City Light Anlagen" an den Standorten 1150 Wien, Kardinal-Rauscher-Platz 7, und 1150 Wien, Leopold-Mistinger-Platz/U-Bahnstation Johnstraße.

Mit zwei Schreiben jeweils vom 6. April 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die genannten Anlagen.

Mit zwei Schreiben vom 20. April 2009 gab die Magistratsabteilung 19, Architektur und Stadtgestaltung, zu den jeweiligen Ansuchen Gutachten ab.

Mit zwei Bescheiden jeweils vom 21. Jänner 2010 versagte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, gemäß § 1 iVm § 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 die Gebrauchserlaubnisse, weil es nach den genannten Gutachten zu einer Beeinträchtigung bzw. Störung des Ortsbildes käme.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Bescheide Berufung.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2010, betreffend die Anlage in 1150 Wien, Kardinal-Rauscher-Platz 7, und vom 11. Juni 2010, betreffend die Anlage in 1150 Wien, Leopold-Mistinger-Platz, gab die Magistratsabteilung 19 ergänzende Gutachten ab.

Zu diesen neuerlichen Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit zwei Schreiben vom 24. Juni 2010 jeweils Parteiengehör gewährt. Für eine Stellungnahme wurde dabei jeweils eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens festgesetzt.

Mit zwei Schreiben vom 12. Juli 2010 suchte die Beschwerdeführerin jeweils um Fristerstreckung bis 31. August 2010 an.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden (neben weiteren Berufungen der Beschwerdeführerin in Gebrauchserlaubnisangelegenheiten, auf die sich die vorliegende Beschwerde nicht bezieht) die Berufungen der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Berufungsvorbringen sei entgegenzuhalten, dass der Einfluss der gegenständlichen Anlagen auf das Stadtbild nunmehr umfassend geprüft worden sei. Aus den ergänzten Gutachten der Magistratsabteilung 19 ergebe sich eine Beeinträchtigung des Stadtbildes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich, soweit er die genannten Anlagen betrifft, die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde übersehe, dass sie der Beschwerdeführerin Parteiengehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Äußerungen der Magistratsabteilung 19 eingeräumt habe. Ohne den Ablauf der erstreckten Fristen abzuwarten, habe sie den angefochtenen Bescheid erlassen und damit einen Verfahrensmangel hervorgerufen.

Abgesehen davon, dass eine Fristerstreckung nicht aktenwidrig ist, wird in der Beschwerde allerdings nicht dargelegt, welche Relevanz dieser Verfahrensmangel haben soll, weil nicht ausgeführt wird, was die Beschwerdeführerin im Verfahren bei seinem Unterbleiben noch vorgebracht hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Sowohl die Beschwerde als auch die Gegenschrift beziehen sich auf weitere angefochtene Bescheide (Verfahren zu den hg. Zahlen 2010/05/0188 bis 0195), sodass die Kostenentscheidung vorzubehalten war.

Wien, am 29. Jänner 2013

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