Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit drei Ansuchen jeweils vom 12. Juli 2007 beantragte die beschwerdeführende Partei die Bewilligung nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz für die Errichtung jeweils einer Bezirksinformationsanlage (City Light Vitrine) an den Standorten Landstraßer Hauptstraße/Ecke Rennweg, Rennweg 71 und Rennweg 76.
In der Folge gab die Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) am 27. November 2007 eine Stellungnahme hinsichtlich des Standortes Landstraßer Hauptstraße/Rennweg und am 28. November 2007 je eine Stellungnahme hinsichtlich der Standorte Rennweg 71 und Rennweg 76 ab. Die Stellungnahmen zu den Standorten Rennweg 71 und Rennweg 76 lauten gleichlautend wie folgt:
"Befund:
Der geplante Aufstellungsort einer 'Bezirksinformationsanlage' in Form einer City-Light Vitrine befindet sich am Rennweg vor ONr. ..., auf einer Gehsteigvorziehung am Beginn einer Parkspur im rechtem Winkel zum Fahrbahnrand. Der betroffene Abschnitt des Rennweg zwischen der Ungargasse und Lissagasse ist durch geschlossene, hohe Bebauung charakterisiert. Die Bedeutung der einstigen Ausfallsstraße am Stadtrand wird heute von einer überwiegenden Nutzung durch Handel und Kleingewerbe vorrangig in den Erdgeschoßzonen definiert. Der dadurch bedingten Betriebsamkeit soll auch mit großzügigen und klar überblickbaren Gehsteigflächen entsprochen werden. Um aus verkehrlichen Gründen engen Gehsteigsituationen die erforderliche visuelle 'Entspannung' zu geben, werden gezielt Vorziehungen der Gehsteigflächen gesetzt. Diese bieten dem Benützer neben Bewegungsraum auch optischen Freiraum und Überblickbarkeit des Straßenraumes.
Gutachten:
In Hinblick auf die o.g. stadträumliche Situation und bewusste Gestaltung durch eine Vorziehung soll der betroffene Gehsteigbereich von Werbeanlagen und weiteren Möblierungselementen freigehalten werden. Durch die geplante Aufstellung einer Vitrine kommt es zur Möblierung eines Bereiches, der aus stadtgestalterischer Sicht freizuhalten ist. Es werden dadurch optische Freiräume und die Überblickbarkeit des Straßenraumes vermindert. Damit ist eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten.
Die Stellungnahme zum Standort Landstraßer Hauptstraße/Ecke
Rennweg lautet:
"Befund:
Der betroffenen Straßenabschnitt der Landstraße zwischen der Viehmarktgasse und Rennweg ist durch geschlossene, hohe Wohnbebauung charakterisiert. Im Umfeld des betroffenen Standortes sind ein Straßenstand, Fahrradständer und auf einem Fahrbahnteiler eine CityLight Wartehalle angeordnet.
Gutachten:
In Verbindung mit den anliegenden bereits bestehenden Möblierungs- und Werbelementen (Fahrradabstellanlage, Straßenstand, Wartehalle, Spannmasttafeln) kommt es zu einer Häufung von Einrichtungen und damit zu visuell negativen Auswirkungen. Aus den genannten Gründen ist innerhalb dieser Situation eine zu Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes zu erwarten."
Mit drei Bescheiden, jeweils vom 19. Februar 2009, versagte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, die beantragten Bewilligungen jeweils auf Grund der negativen Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen alle drei Bescheide Berufung und legte mit dieser Berufung jeweils ein Sachverständigengutachten des Architekten Mag. R. vor.
Hinsichtlich des Standortes Landstraßer Hauptstraße/Ecke Rennweg lautet dieses Gutachten im Wesentlichen wie folgt:
"Die geplante Bezirksinformationsanlage, eine gleichmäßig hinterleuchtete, flache Vitrine, stellt im öffentlichen Raum ein zeitgemäßes, gestalterisch hochwertiges Werbeelement dar. Die schlanken Bauteile der Aluminiumkonstruktion in präziser Herstellungsqualität und die innovative Beleuchtungstechnologie unterscheiden das Stadtmöbel von ähnlichen, herkömmlichen Anlagen. Aussehen und Proportion sind funktional abgestimmt und auf vielseitigen Einsatz im öffentlichen Raum ausgerichtet.
...
Die im rechten Winkel zur Gehsteigkante der Landstraßer Hauptstraße ausgerichtete Vitrine nimmt mit ihrer geplanten Position Bezug auf die bereits bestehende örtliche Ordnungs- und Gestaltungsstruktur dieses Abschnittes der Landstraßer Hauptstraße.
In eine Reihe von bestehenden Straßenraum-Möblierungselementen (Verkehrslichtanlage, Fahrradständer und Kiosk) gesetzt, verdichtet sie das örtliche Angebot und bildet mit diesen Elementen ein kleines 'Stadtmöblierungs-Ensemble' und mit dem 1,5 Meter entfernten Radständer eine Gestaltungseinheit.
Damit wird eine Gestaltungsabsicht ausgedrückt, die auf sensibles Einfügen in die vorhandene Ordnung abzielt.
Das Ensemble befindet sich in Randlage einer, durch die örtliche Bebauung gebildeten, großzügig bemessenen Gehsteigfläche von durchschnittlich 9 Meter Tiefe an der Kreuzung von Landstraßer Hauptstraße und Rennweg.
Der betreffende Abschnitt der Landstraßer Hauptstraße, bzw. der wirksamere Raum der Kreuzung von Landstraßer Hauptstraße und Rennweg ist östlich und westlich von geschlossener, fünf- bis sechsgeschossiger Bebauung aus unterschiedlichen Zeitaltern und unterschiedlicher baugestalterischer Qualität, nördlich von einem eingeschoßigen Einfahrtsbauwerk einer ehemaligen Kaserne begrenzt. Die 'Kreuzungsecke' im Süden ist Rest eines ehemaligen Bahndammes und unbebaut. Der rein geometrische Verschnitt der sich kreuzenden Straßen beträgt ungefähr 27 x 27 Meter. Durch Ausschwenken, Abfasen oder Abrunden der Raumkanten oder Fehlen einer solchen, wie südlich davon, entsteht ein örtlich spezifischer weiter Stadtraum.
Dieser Straßenabschnitt bzw. Kreuzungsbereich wird in erster Linie als wichtiger Straßenbahnkreuzungspunkt und sonstiger städtischer Verkehrsknoten des motorisierten Individualverkehrs genutzt. Der Raum leistet nur kurzes Innehalten der Fußgänger durch Warten auf ein Verkehrsmittel. Er dient in seiner beschriebenen Funktion nicht als Erholungsraum.
Geschäftslokale und vor allem Gastronomielokale in der Erdgeschoßzone der angrenzenden Wohnbebauung unterstreichen die frequentierte Umsteigestelle des öffentlichen Verkehrs.
In der näheren Umgebung sind keine Werbeelemente, bis auf ein Straßenbahn-Wartehäuschen mit Werbevitrine in ungefähr 14 Meter Entfernung von der geplanten Vitrine, aufgestellt.
...
Der Amtssachverständige hat die besondere architektonische und technisch-hochwertige Gestaltung und die damit verbundene positive, visuelle Wirkung des beantragten Elements in Bezug auf seine Positionierung im gegenständlichen Stadtraum nicht erkannt oder ihr keine Beachtung geschenkt:
Wie eingangs beschrieben, handelt es sich bei dem gegenständlichen, gesamt lesbaren und 'Stadtbild' erzeugenden, Raum um einen, der durchaus Möblierung in einem bestimmten Maßstab und einer bestimmten Menge verträgt. Qualität und Anordnung spielen jedoch dabei eine wesentliche Rolle. Bei der Aufstellung der beantragten Vitrine werden, bezogen auf den gestaltungswirksamen Ort im lesbaren Gesamtraum drei bestehende Elemente (Verkehrslichtanlage, Fahrradständer, Kiosk) um ein Element (Vitrine) vermehrt.
In Zusammenhang mit dem mehr Raum greifenden Kiosk kann sogar von einer kleinräumigen Verbesserung gesprochen werden. Vitrine und Kiosk stehen einander in einem gewissen räumlichen Spannungsfeld gegenüber und binden den bestehenden Radständer, der jetzt sehr abseits und willkürlich gesetzt erscheint, in eine Reihe städtischer Möblierungs-Elemente zusammen. Sowohl der Maßstab des so erzeugten Gesamt-Ensembles, als auch der ästhetische Zuwachs durch die gestalterisch hochqualitative Werbeanlage lassen von einer eindeutigen Verbesserung der örtlichvisuellen Situation sprechen. Die Errichtung einer derart qualitätvollen Anlage wertet den Straßenraum allein schon durch ihre Beleuchtung und die damit verbundene Belebung auf. Durch ihre Position in einem relativ weiten und wenig gefassten Raum, nahe einem Kreuzungspunkt zweier Wegführungen, dient die Vitrine der Orientierung und stiftet Identität.
Der gesamte lesbare, das Stadtbild erzeugende Raum des Kreuzungsbereiches ist durch die genannten Elemente wenig besetzt. Außer den unbedingt erforderlichen, die Sicherheit des Verkehrsteilnehmers gewährleistenden Anlagen (Verkehrslichtanlagen, Verkehrszeichen, Beleuchtung) sind nur einige Elemente zu sehen. Diese sind in dem, das Stadtbild erzeugenden, ungefähr 3000-4000 Quadratmeter großen Raum strukturiert, funktionell, jedenfalls nie willkürlich angeordnet.
...
Die beantragte Vitrine (Bezirksinformationsanlage) verursacht keine Häufung von Stadtmöblierungs- und Werbeelementen, da sie als Solitär in eine Gruppe bereits bestehender Elemente sensibel eingefügt wird. Die Vermehrung dieser Kleingruppe von Elementen durch die Vitrine ist tatsächlich als funktionelle und ästhetischvisuelle Aufwertung des örtlichen Umraumes zu sehen. Die geplante Vitrine leistet, wie bereits ausgeführt, einen positiven Beitrag für das örtliche Stadtbild."
Hinsichtlich des Standortes Rennweg 76 gab der Sachverständige Mag. R. im Wesentlichen folgendes Gutachten ab:
"Die geplante Bezirksinformationsanlage, eine gleichmäßig hinterleuchtete, flache Vitrine, stellt im öffentlichen Raum ein zeitgemäßes, gestalterisch hochwertiges Werbeelement dar. Die schlanken Bauteile der Aluminiumkonstruktion in präziser Herstellungsqualität und die innovative Beleuchtungstechnologie unterscheiden das Stadtmöbel von ähnlichen, herkömmlichen Anlagen. Aussehen und Proportion sind funktional abgestimmt und auf vielseitigen Einsatz im öffentlichen Raum ausgerichtet.
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Die im rechten Winkel zur Gehsteigkante des Rennweges ausgerichtete Vitrine nimmt mit ihrer geplanten Position Bezug auf die bereits bestehende örtliche Ordnungs- und Gestaltungsstruktur dieses Abschnittes der Straße 'Rennweg'. Durch die Verschwenkung der Fahrbahn auf Grund von Warteinseln für die Straßenbahn erhält der örtliche Abschnitt des Gehsteiges eine verkehrlich-funktionell bedingte Verbreiterung. Diese dient zudem auch als Aufstellfläche vor zwei Einfahrten zu Gewerbebetrieben. Die Aufstellfläche dient auch dazu, den fließenden Verkehr flüssig zu halten. Die Gehsteigüberfahrten werden offensichtlich häufig benutzt, da sie zusätzlich durch Poller begrenzt sind.
Ab dem Haus ONr. 78 erhält der Gehsteig, stadtauswärts führend, wieder seine örtlich übliche Breite von durchschnittlich 4 Meter, begleitet von einer Längsparkspur. Die Vitrine nimmt mit ihrer, der Bebauung näheren Schmalseite eine gedachte Linie der weiter geführten Gehsteigkante auf.
Damit wird eine Gestaltungsabsicht ausgedrückt, die auf sensibles Einfügen in die vorhandene Ordnung abzielt.
Qualität der Umgebung:
Der betreffende Abschnitt der Straße 'Rennweg' ist von geschlossener, drei- bis sechsgeschossiger Bebauung aus unterschiedlichsten Zeitaltern und unterschiedlicher baugestalterischer Qualität begrenzt.
Die Nutzung dieses Straßenabschnittes, wie sie der Amtgutachter beschreibt, kann nachvollzogen werden. Die Geschäftslokale in der Erdgeschoßzone der angrenzenden Bebauung unterstützen letztere. Der Straßenraum "Rennweg" hat seit jeher die Funktion einer Durchzugsstraße. Ein räumliches Innehalten dieses Durchzuges ist nur bei der Querung der Fasan- bzw. Ungargasse gegeben. Durch die ebenfalls querende Schnellbahn nebst Station ergibt sich dort ein Verkehrsknotenpunkt, welcher dort auch eine räumliche Aufweitung der Straße zur Folge hat.
In der nächsten Umgebung sind keine Werbeelemente und bis auf die erwähnten Poller keine Straßenmöblierungs-Elemente aufgestellt.
...
Der Amtsachverständige hat die besondere architektonische und technisch-hochwertige Gestaltung und die damit verbundene positive, visuelle Wirkung des beantragten Elements in Bezug auf seine Positionierung im gegenständlichen Stadtraum nicht erkannt oder ihr keine Beachtung geschenkt:
Dieses, örtlich verkehrlich-funktionell bedingte Gehsteig-Flächenübermaß dient nicht primär der Nutzung durch Fußgänger. Funktionell betrachtet, siehe Fotos, geht die (Nutzungs)-Breite des Gehsteiges vor dem Häuserblock von Hafengasse bis Lissagasse in gleichem Maße von ungefähr 4 Meter durch. Es mündet auch kein Fußgängerübergang in diesen Gehsteigteil.
Verkehrlich bedingt enthält der örtliche Straßenquerschnitt neben den begleitenden Gehsteigen je eine Parkspur, je eine Fahrspur für den motorisierten Individualverkehr und zwei mittig liegende Straßenbahngeleise. Trotz der, gemessen an der oben erwähnten Funktion, örtlich relativ bescheidenen Breite von ungefähr 27 Meter, sind alle genannten Verkehrsflächen entsprechend ihrem Bedarf in diesem Straßenraum nebeneinander maßvoll untergebracht. Die örtliche Gehsteigbreite entspricht ihrer Funktion und lässt kein Gefühl der Enge entstehen.
Wie in anderen Straßen behindern den Gehsteig flankierend parkende Fahrzeuge die vollständige Erlebbarkeit, bzw. die Überblickbarkeit des Straßenraumes durch Fußgänger. Dieser Straßenraum kann jedoch mit Recht nach dem Utilitätsprinzip, also auf Grund seiner Funktion bewertet werden. Sowohl für den Fahrzeugverkehr hauptsächlich ein Durchzugsraum, ist er auch für Fußgänger ein rein funktioneller Raum ohne besondere ästhetische Werte oder andere, zum Verweilen gedachte Anhaltspunkte. Der Fußgänger benützt diesen Raum ausschließlich aus funktionellen Erfordernissen. Die im Amtgutachten gewünschte 'visuelle Entspannung' ist in solchen Räumen, die für den Fußgänger durch fließenden und vor allem ruhenden Verkehr geprägt sind, zum Beispiel mit einer dem menschlichen Maßstab und dem großstädtischästhetischen Erfordernis entsprechenden Informationsanlage, gegeben.
An solchen, rein funktionell ausgerichteten, städtischen Straßenzügen entsteht Öde. Die geplante Vitrine unterbricht, durch ihre Querstellung 'städtebaulich' richtig positioniert, die kleinräumige 'Ereignislosigkeit' wohltuend. Auf einer, wie erwähnt, wegen des motorisierten Individualverkehrs 'entstandenen' Verbreiterung des Gehsteiges, der als solcher für den Fußgänger keine Funktion hat, also zwischen den beiden Verkehrsstreifen Fußgänger und motorisierten Individualverkehr, dient die Vitrine beiden. Sie gliedert den linearen Verlauf, ohne jedoch den Verkehrsfluss zu beeinträchtigen. Für stadtauswärts Gehende und Fahrende 'kaschiert' sie die anschließend parkenden Fahrzeuge, schafft Ordnung und kleinräumigen Akzent.
Die Errichtung einer derart qualitätvollen Anlage wertet den Straßenraum allein schon durch ihre Beleuchtung und die damit verbundene Belebung auf.
Durch die oben genannte Lage ist das örtliche Stadtbild weder beeinträchtigt noch gestört. Visuelle und räumliche Engstellen werden durch die Werbeanlage weder verstärkt noch erzeugt. Die Vitrine vermittelt keine barriereartige Wirkung.
...
Die beantragte Vitrine (Bezirksinformationsanlage) ist auf einem aus Gründen der Führung des motorisierten Individualverkehrs verbreiterten Gehsteig positioniert. Die Gründe, weswegen aus 'stadtgestalterischer Sicht' derartige Flächen frei gehalten werden sollten, sind nicht nachvollziehbar. Visuelle Freiraume und Oberblickbarkeit des Straßenraumes werden durch die geplante Anlage nicht behindert."
Zum Standort Rennweg Nr. 71 legte der Sachverständige Mag. R. im Wesentlichen Folgendes dar:
"Die geplante Bezirksinformationsanlage, eine gleichmäßig hinterleuchtete, flache Vitrine, stellt im öffentlichen Raum ein zeitgemäßes, gestalterisch hochwertiges Werbeelement dar. Die schlanken Bauteile der Aluminiumkonstruktion in präziser Herstellungsqualität und die innovative Beleuchtungstechnologie unterscheiden das Stadtmöbel von ähnlichen, herkömmlichen Anlagen. Aussehen und Proportion sind funktional abgestimmt und auf vielseitigen Einsatz im öffentlichen Raum ausgerichtet.
...
Die im rechten Winkel zur Gehsteigkante des Rennweges ausgerichtete Vitrine nimmt mit ihrer geplanten Position Bezug auf die bereits bestehende örtliche Ordnungs- und Gestaltungsstruktur dieses Abschnittes des Rennwegs. Zu Gunsten einer Ein- bzw. Ausfahrt eines Autovermietungsbetriebes ('union car') in ONr. 73 wurde die den Rennweg in diesem Abschnitt beidseitig durchgehend begleitende Längsparkspur unterbrochen und die Fläche des Gehsteiges auf beide Seiten der in Hausmitte liegenden Ein- bzw. Ausfahrt, ungefähr auf Hausbreite (21 Meter), um die Tiefe der Parkspur verbreitert. Der verbreiterte Gehsteig ist von zwei Verkehrszeichen, Beginn und Ende eines Halteverbotsbereiches, begrenzt. Die Vitrine nimmt mit ihrer Straßen näheren Schmalseite die gedachte Verbindungslinie der beiden Verbotstafeln auf und bildet mit einer der Tafeln ein geschickt arrangiertes kleines Straßenmöblierungs-Ensemble.
Damit wird eine Gestaltungsabsicht ausgedrückt, die auf sensibles Einfügen in die vorhandene Ordnung abzielt.
...
Der betreffende Abschnitt der Straße 'Rennweg' ist von geschlossener, fünf- bis sechsgeschossiger Bebauung aus unterschiedlichsten Zeitaltern und unterschiedlicher baugestalterischer Qualität begrenzt. Von Baualter und aus zu nützender Gebäudehöhe (W IV g) ausgenommen ist das, unmittelbar an den Standort angrenzende, zweigeschossige Haus (ONr. 73), vermutlich aus der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts.
Die Nutzung dieses Straßenabschnittes, wie sie der Amtgutachter beschreibt, kann nachvollzogen werden. Die Geschäftslokale in der Erdgeschoßzone der angrenzenden Bebauung unterstützen letztere. Der Straßenraum 'Rennweg' hat seit jeher die Funktion einer Durchzugsstraße. Ein räumliches Innehalten dieses Durchzuges ist nur bei der Querung der Fasan- bzw. Ungargasse gegeben. Durch die ebenfalls querende Schnellbahn nebst Station ergibt sich dort ein Verkehrsknotenpunkt, welcher auch eine räumliche Aufweitung der Straße zur Folge hat.
In der naheren Umgebung sind keine Werbeelemente aufgestellt.
...
Dieses, örtlich durch eine gewerbliche Ein- und Ausfahrt bedingte Gehsteig-Flächenübermaß dient nicht primär der Nutzung durch Fußgänger. Funktionell betrachtet, geht die (Nutzungs)- Breite des Gehsteiges vor dem Häuserblock von Eslarngasse bis Steingasse in gleichem Maße von ungefähr 2 Meter durch. Es mündet auch kein Fußgängerübergang in diesen Gehsteigteil.
Verkehrlich bedingt enthält der örtliche Straßenquerschnitt neben den begleitenden Gehsteigen je eine Parkspur, je eine Fahrspur für den motorisierten Individualverkehr und zwei mittig liegende Straßenbahngeleise. Trotz der, gemessen an der oben erwähnten Funktion, örtlich relativ bescheidenen Breite von ungefähr 24 Meter, sind alle genannten Verkehrsflächen entsprechend ihrem Bedarf in diesem Straßenraum nebeneinander maßvoll untergebracht. Die örtliche Gehsteigbreite entspricht ihrer Funktion und lässt kein Gefühl der Enge entstehen.
Wie in anderen Straßen behindern den Gehsteig flankierend parkende Fahrzeuge die vollständige Erlebbarkeit, bzw. die Überblickbarkeit des Straßenraumes durch Fußgänger. Dieser Straßenraum kann jedoch mit Recht nach dem Utilitätsprinzip, also auf Grund seiner Funktion bewertet werden. Sowohl für den Fahrzeugverkehr hauptsächlich ein Durchzugsraum, ist er auch für Fußgänger ein rein funktioneller Raum ohne besondere ästhetische Werte oder andere, zum Verweilen gedachte Anhaltspunkte. Der Fußgänger benützt diesen Raum ausschließlich aus funktionellen Erfordernissen. Die im Amtgutachten gewünschte 'visuelle Entspannung' ist in solchen Räumen, die für den Fußgänger durch fließenden und vor allem ruhenden Verkehr geprägt sind, zum Beispiel mit einer dem menschlichen Maßstab und dem großstädtischfunktionellen und dem ästhetischen Erfordernis entsprechenden Informationsanlage, gegeben.
An solchen, rein funktionell ausgerichteten, städtischen Straßenzügen entsteht Öde. Die geplante Vitrine unterbricht, durch ihre Querstellung 'städtebaulich' richtig positioniert, die kleinräumige 'Ereignislosigkeit' wohltuend. Auf einer, wie erwähnt, zum Nutzen eines Gewerbebetriebes 'entstandenen' Verbreiterung des Gehsteiges, der als solcher für den Fußgänger keine Funktion hat, also zwischen den beiden Verkehrsstreifen Fußgänger und motorisierten Individualverkehr, dient die Vitrine beiden. Sie gliedert den linearen Verlauf, ohne jedoch den Verkehrsfluss zu beeinträchtigen. Für stadteinwärts Gehende und Fahrende 'kaschiert' sie die anschließend parkenden Fahrzeuge, schafft Ordnung und einen kleinräumigen Akzent.
Die Errichtung einer derart qualitätvollen Anlage wertet den Straßenraum allein schon durch ihre Beleuchtung und die damit verbundene Belebung auf.
Durch die oben genannte Lage ist das örtliche Stadtbild weder beeinträchtigt noch gestört. Visuelle und räumliche Engstellen werden durch die Werbeanlage weder verstärkt noch erzeugt. Die Vitrine vermittelt keine barriereartige Wirkung.
...
Die beantragte Vitrine (Bezirksinformationsanlage) ist auf einem aus gewerblichen, verkehrstechnischen Gründen verbreiterten Gehsteig positioniert. Die Gründe, weswegen aus 'stadtgestalterischer Sicht' derartige Flächen frei gehalten werden sollten, sind nicht nachvollziehbar. Visuelle Freiraume und Überblickbarkeit des Straßenraumes werden durch die geplante Anlage nicht behindert."
Seitens der Berufungsbehörde wurde jeweils eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 eingeholt.
Die Magistratsabteilung 19 gab daraufhin drei Stellungnahmen ab, alle vom 9. April 2009.
Festgehalten wurde darin zunächst, dass es sich um hinterleuchtete Vitrinen mit einem Aluminiumkasten und Sicherheitsglas zwischen Aluminiumrundrohren und damit eine zeitgemäß gestaltete Werbeanlage handle. Die beiden Plakatflächen seien hinterleuchtet, die Werbeanlage sei insgesamt 1,52 m breit, 2,29 m hoch und 0,09 m tief.
Zum örtlichen Stadtbild betreffend Rennweg 71wurde festgehalten, der Aufstellungsort sei auf einer erweiterten Gehfläche zwischen zwei Parkspuren vor einer Geschäftsstelle für Autovermietung gelegen. Die Bebauung im betroffenen Abschnitt, überwiegend mehrgeschoßige Gebäude mit teilweisen Geschäftsnutzungen in den Erdgeschoßzonen, charakterisiere den Stadtraum als Teil eines städtischen Rasterviertels. Trotz der vorhandenen Wohnnutzung weise der betroffene Abschnitt des Rennweges auf Grund höherer Verkehrsfrequenz das gestalttypische Erscheinungsbild eines bedeutenden Verkehrsträgers auf.
Hinsichtlich Rennweg Nr. 76 wurde festgehalten, die Aufstellung solle auf einer erweiterten Gehfläche vor einer KFZ-Werkstatt zwischen einer Parkspur und einer Haltestelleninsel erfolgen. Die Bebauung im betroffenen Abschnitt, überwiegend mehrgeschoßige Gebäude mit teilweisen Geschäftsnutzungen in den Erdgeschoßen, charakterisiere den Stadtraum als Teil eines städtischen Rasterviertels. Trotz der vorhandenen Wohnnutzung weise der betroffene Abschnitt des Rennwegs auf Grund einer höheren Verkehrsfrequenz das gestalttypische Erscheinungsbild eines bedeutenden Verkehrsträgers auf.
Zum Standort Landstraßer Hauptstraße/Ecke Rennweg wurde festgehalten, die Aufstellung sei auf einer Gehfläche zwischen einem Imbissstand und einer Fahrradabstellanlage geplant. Die Landstraßer Hauptstraße sei eine nahezu den ganzen Bezirk durchlaufende wichtige Verbindung von der Innenstadt zum Außenring des Gürtels. Die Bebauung im betroffenen Abschnitt, mehrgeschoßige Gebäude mit Geschäftsnutzungen in den Erdgeschoßen, charakterisiere den Stadtraum als Teil eines städtischen Rasterviertels. Der begleitende Gehsteig sei im betroffenen Bereich gegen die Ecke zum Rennweg dreiecksförmig erweitert, damit am geplanten Standort von verhältnismäßig großzügiger Breite, und weise einige Möblierungselemente (Straßenstand, Fahrradabstellanlage) auf. Auf Grund des gestalttypischen Erscheinungsbildes und der visuell prägenden Funktion durch die Geschäfte sei die Landstraßer Hauptstraße im betroffenen Abschnitt als Geschäfts- und Einkaufsstraße zu bezeichnen.
In den folgenden Punkten 1.3. bis 2.7.6. erfolgen Darlegungen, die gleichlautend sind und sich nicht auf die jeweiligen Standorte beziehen. Sie enthalten gesetzliche Grundlagen und Judikatur, ferner die Darstellung eines Gestaltungskonzeptes für den öffentlichen Raum, eine Definition des Stadtraumes, eine Darlegung der verschiedenen Arten von
Werbeanlagen im öffentlichen Raum, eine Bestandsaufnahme der Werbeanlagen im öffentlichen Raum, eine Straßenraumkategorisierung, worunter u.a. (2.5.6.) der Straßenraum mit überwiegender Wohnnutzung - Straßen in Wohn- und Siedlungsgebieten angeführt ist. Zu diesem wird festgehalten, trotz der Vielgestaltigkeit innerhalb dieser Kategorie sei das gemeinsame einheitliche Gestaltanliegen der Ausdruck von visueller Ruhe. Wohngebiete sollten dem Bürger u.a. auch visuellen Rückzugsraum vom Trubel der Stadt mit seinen vielfältigen optischen Reizen gewähren. Wartehallen mit Werbevitrinen, Anbindungen an den öffentlichen Verkehr kennzeichnend, bedeuteten hier einen funktionellen Wert. Telefonzellen mit Werbevitrinen, aber auch Litfasssäulen, die ausschließlich Kulturwerbung und Informationen präsentierten, sowie Spannmasttafeln könnten nur bedingt zum positiven Erleben eines Wohnbereiches beitragen. Daher sei die Anzahl dieser Werbeanlagen auf jeden Fall gering zu halten und nur vereinzelt zu positionieren.
In weiterer Folge werden dann Ziele und Maßnahmen sowie Standortkriterien zur Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum dargestellt. Darunter wird unter Punkt 2.7.2. speziell auf stadträumliche Gegebenheiten hingewiesen. Positive Erlebbarkeit und optische Wirkung von stadträumlichen Gegebenheiten, aber auch visuelle Erholung durch Frei- bzw. Grünräume seien für die Bevölkerung wichtige Funktionen eines Stadtraumes. In diesem Sinne sei bei der Aufstellung von Werbeanlagen auf ein Einfügen in die vorhandene Raumstruktur zu achten. Die Strukturen seien als solche zu erhalten oder durch weitere Elemente zu unterstreichen oder sogar zu verbessern. So seien vorhandene optische und räumliche Engstellen durch Werbeanlagen nicht noch weiter zu verstärken oder sogar zu erzeugen. Anstelle von Mindestmaßen und Mindestabständen seien Maße und Abstände zu wählen, die komfortable, raumgestaltende und raumerlebbare Nutzungen des öffentlichen Raumes zuließen und den Richtlinien des Gender-Mainstreaming Konzeptes der Stadt Wien entsprächen. Der Abstand der unterschiedlichen Einzelelemente und der Abstand mehrerer Werbeanlagen zueinander oder der Abstand zur unmittelbaren Bebauung oder zu angrenzenden Freiräumen sei so zu bemessen, dass keine barriereartige Wirkung entstehe (Abschotten) oder der Stadtraum verengt bzw. verstellt werde.
Unter Punkt 2.7.3. wird auf "Häufung, Gruppierung" eingegangen: Zu einer optisch verminderten, nachteiligen und störenden Wahrnehmbarkeit des Straßenraumes komme es auch bei Häufungen von Anlagen, von willkürlichem Aufstellen oder Aneinanderreihen von ähnlichen oder unterschiedlichen Elementen. Durch das massierte Aufstellen dominierten Werbeanlagen den Straßenraum und lenkten die Aufmerksamkeit auf sich. Der Stadtraum an sich werde verändert, trete in den Hintergrund und werde nicht mehr als Freiraum an sich wahrgenommen.
Hinsichtlich des Standortes Landstraßer Hauptstraße/Ecke Rennweg kam die Magistratsabteilung 19 dann zu dem Schluss, dass die gegenständliche Werbeanlage nicht den Standortkriterien zur Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum entspreche. Aus stadtgestalterischer Sicht erfülle die Anlage weder die Anforderungen in den Punkten 2.7.2. und 2.7.3. noch entspreche sie den stadtgestalterischen Grundlagen, in denen ein Stadtraum, ein Straßenraum, ein öffentlicher Raum als gestalterisch bewältigt, nicht beeinträchtigt und gestört zu bezeichnen sei.
Hinsichtlich der Standorte Rennweg 71 und Rennweg 76 führte die Magistratsabteilung 19 schließlich aus, die jeweilige Werbeanlage entspreche auf Grund ihrer Art und Positionierung im Stadtraum nicht dem ordnungs- und Gestaltungskatalog "Wiener Werbeanlagenkonzept". Die eingereichte Werbeanlagenart und der vorgeschlagene Aufstellungsort in dieser Straßenraumkategorie seien mit dem Konzept nicht vereinbar. Im Hinblick auf die stadträumliche Situation und Nutzung charakterisiere sich der Stadtraum um den Aufstellungsort laut Straßenraumkategorie durch sein vorrangig geprägtes Erscheinungsbild als Straßenraum mit überwiegender Wohnnutzung. In diesen Bereichen sei die Aufstellung von hinterleuchteten Vitrinen nicht möglich.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften legte die belangte Behörde dar, die Äußerungen der Magistratsabteilung 19 enthielten eine Befundaufnahme, und der Bezug zum jeweiligen Standort sei durchaus gegeben. Die Begründungen der Gutachten beziehe sich auf das Gestaltungskonzept bzw. auf die Standortkriterien. Sie seien klar und nachvollziehbar. Die Rechtsverbindlichkeit interner Richtlinien werde nicht behauptet. Vielmehr stellten diese Richtlinien eine Zusammenstellung sachverständiger Erkenntnisse und Erfahrungen dar, die in ähnlich gelagerten Fällen als Basis der Sachverständigenbeurteilung herangezogen werden könnten. Das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008 enthalte die für die Planung von Werbeanlagen in Wien relevanten Grundlagen der Stadtgestaltung. Seine wesentlichen Inhalte seien in den Gutachten der Magistratsabteilung 19 dargestellt worden. Die darin festgehaltenen Grundsätze stellten die auf Grund der aktuellen Stadtplanung entwickelten Maßstäbe für die Beurteilung von Werbeanlagen durch die Magistratsabteilung 19 dar, die selbstverständlich auch die bereits vorhandenen Erfahrungen der Amtssachverständigen auf dem Gebiet der Stadtplanung miteinbezögen. Den Darlegungen des Architekten Mag. R. fehle eine stichhaltige Begründung. Nicht zu folgen sei seinem Argument, die Magistratsabteilung 19 habe die besondere architektonische Ausgestaltung der Anlagen und deren Auswirkung auf die Umgebung nicht erkannt bzw. ihr keine Beachtung geschenkt. Die Magistratsabteilung 19 habe festgestellt, dass die Aufstellung der Anlagen an den jeweiligen Standorten das Stadtbild beeinträchtigte. Dabei komme es nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Anlagen an, da vom Gesichtspunkt der Stadtbildpflege an diesen Standorten überhaupt keine beleuchteten Werbevitrinen aufgestellt werden dürften. Die Gutachten des Architekten Mag. R. hätten die Beurteilungen der Magistratsabteilung 19 nicht entkräften können. Es sei daher der Magistratsabteilung 19 zu folgen und davon auszugehen gewesen, dass eine Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Anlagen eine Beeinträchtigung des Stadtbildes bewirkte. Dies stelle die Verletzung eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 Abs. 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz (GAG) dar, weshalb die Gebrauchserlaubnis zu versagen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
Sämtliche Versagungen hat die belangte Behörde damit begründet, dass eine Beeinträchtigung des Stadtbildes durch die Werbeanlagen erfolgen würde.
Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten von Sachverständigen vor, so ist es ihr gestattet, sich dem einen oder anderen anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I,
2. Auflage, S. 835 unter E 228 und S 1058 unter E 104 und 106 zitierte hg. Judikatur).
Zu bemerken ist zunächst, dass die Magistratsabteilung 19 in keiner Weise inhaltlich auf die Gutachten des Sachverständigen Architekt Mag. R. im Einzelnen eingegangen ist.
Bemerkt wird weiters, dass es zwar möglich ist, interne sachverständige Zusammenstellungen über Erkenntnisse und Erfahrungen, wie im gegenständlichen Fall das Wiener Werbeanlagenkonzept 2008, bei einer Beurteilung heranzuziehen. Dies entbindet aber nicht davon, im Einzelfall ausführlich auf den jeweiligen Standort einzugehen. Außerdem bleibt die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber hinaus verpflichtet, die Schlüssigkeit des Wiener Werbeanlagenkonzeptes 2008, soweit dieses jeweils entscheidungsrelevant sein soll, zu prüfen. Nur dann, wenn sich dieses als nachvollziehbar und schlüssig erweist, kann es in die Beurteilung einfließen.
Die belangte Behörde hat aber nicht begründet dargelegt, weshalb der generelle und ausnahmslose Ausschluss von Werbeanlagen der gegenständlichen Art in Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung im Hinblick auf das Ortsbild sachlich gerechtfertigt ist. Auszugehen ist nämlich jeweils vom Einzelfall, der anhand der gesetzlichen Kriterien des § 2 Abs. 2 GAG zu prüfen ist. Im Hinblick auf das Stadtbild, auf das sich die belangte Behörde berufen hat, ist es nicht ohne weiteres einsichtig, dass die Wohnnutzung in einer Straße gegen Werbeanlagen der gegenständlichen Art spricht.
Die Ausführungen der Magistratsabteilung 19 sind hinsichtlich der Standorte Rennweg 71 und Rennweg 76 abgesehen davon nicht schlüssig: Zunächst wird festgestellt, dass der jeweilige Abschnitt des Rennweges trotz der vorhandenen Wohnnutzung auf Grund höherer Verkehrsfrequenz das gestalttypische Erscheinungsbild eines bedeutenden Verkehrsträgers aufweise. Im Ergebnis gelangt die Magistratsabteilung 19 aber zum Schluss, dass sich der Stadtraum um den Aufstellungsort laut Straßenraumkategorie durch sein vorrangig geprägtes Erscheinungsbild als Straßenraum mit überwiegender Wohnnutzung charakterisiere. In einem solchen Straßenraum seien Werbeanlagen nicht möglich.
Auch in Bezug auf den Standort Landstraßer Hauptstraße/Ecke Rennweg ist die Magistratsabteilung 19 nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen Mag. R. im Einzelnen eingegangen. Die Werbeanlage soll zwischen einem Würstelstand und einer Fahrradabstellanlage errichtet werden. Nach Punkt 2.7.2. der Darlegungen der Magistratsabteilung 19 ist bei der Aufstellung von Werbeanlagen auf ein Einfügen in die vorhandene Raumstruktur zu achten. Die Strukturen sind als solche zu erhalten oder durch weitere Elemente zu unterstreichen oder sogar zu verbessern. Der Sachverständige Mag. R. hat diesbezüglich dargelegt, dass die Werbeanlage mit bestehenden Straßenraum-Möblierungselementen in eine Reihe gesetzt werde und eine Gestaltungseinheit bilde. Der Sachverständige hat auch dargelegt, dass der Aufstellungsort räumlich breit bzw. sich zum Kreuzungsbereich verbreiternd ist. Zwar wird in Punkt 2.7.2. der Magistratsabteilung 19 ausgeführt, dass vorhandene optische und räumliche Engstellen durch Werbeanlagen nicht noch weiter zu verstärken oder sogar zu erzeugen sind, es wird aber nicht darauf eingegangen, weshalb angesichts der hier gegebenen Verbreiterung im Hinblick auf schon bestehende Anlagen auf dem Gehsteig eine das örtliche Stadtbild beeinträchtigende räumliche Engstelle noch verstärkt oder erzeugt würde. Die Magistratsabteilung 19 hat auch nicht dargelegt, weshalb entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Mag. R. eine barriereartige Wirkung (Abschotten) entstünde oder der Stadtraum durch die gegenständliche Werbeanlage verengt bzw. verstellt werde. Derartiges ist schon im Hinblick auf die Ausmaße der Werbeanlage im Vergleich zu den Ausmaßen des Würstelstandes nicht ohne nähere Darlegung nachvollziehbar.
In Bezug auf Punkt 2.7.3. ist zwar festzustellen, dass im Ergebnis durch die Werbeanlage eine weitere Häufung von Anlagen eintritt (Würstelstand und Fahrradabstellanlage sind bereits vorhanden). Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass durch die Werbeanlage der Stadtraum nun an sich noch verändert werde, in den Hintergrund trete und nicht mehr als Freiraum wahrgenommen würde. Auch in diesem Zusammenhang wäre auf die Ausmaße der Werbeanlage und deren genaue Situierung im Vergleich zum Würstelstand und zur Fahrradabstellanlage näher einzugehen gewesen.
Da die belangte Behörde verkannt hat, dass die Ausführungen der Magistratsabteilung 19, auf die sie sich bei ihrer Entscheidung gestützt hat, nicht schlüssig sind und sich nicht mit den Darlegungen des Sachverständigen Mag. R. auseinandersetzen, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 6. September 2011
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