VwGH 2012/21/0028

VwGH2012/21/00282.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 14. Dezember 2011, Zl. UVS 26.8-10/2011-16, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

FrÄG 2011;
FrG 1997 §39 Abs2;
FrG 1997 §40 Abs1;
FrG 1997 §60;
FrPolG 2005 §125 Abs16 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z5 idF 2011/I/038 impl;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z6 idF 2011/I/038 impl;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z7 idF 2011/I/038 impl;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z8 idF 2011/I/038 impl;
FrPolG 2005 §53 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §69 Abs2 idF 2011/I/038;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
FrÄG 2011;
FrG 1997 §39 Abs2;
FrG 1997 §40 Abs1;
FrG 1997 §60;
FrPolG 2005 §125 Abs16 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §52 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z5 idF 2011/I/038 impl;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z6 idF 2011/I/038 impl;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z7 idF 2011/I/038 impl;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z8 idF 2011/I/038 impl;
FrPolG 2005 §53 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §69 Abs2 idF 2011/I/038;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein liberianischer Staatsangehöriger, reiste am 17. Juni 1996 nach Österreich ein und beantragte hier am 11. September 1996 erfolglos die Gewährung von Asyl.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. März 1998 wurde er u.a. wegen (teils versuchten) gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens von Kokain in der Zeit von Juli 1997 bis Jänner 1998 zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid vom 1. Februar 1999 erließ die Bundespolizeidirektion Graz gegen ihn deshalb ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark bestätigte diese Entscheidung mit Bescheid vom 7. Mai 1999, der bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht in Beschwerde gezogen wurde.

Danach wurde der Beschwerdeführer vor allem wegen gewerbsmäßiger Weitergabe von Heroin und Kokain rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr verurteilt, und zwar (betreffend den Tatzeitraum März bis Oktober 2001) durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 12. November 2001 und (betreffend den Tatzeitraum März bis Mai 2004) durch das Landesgericht für Strafsachen Graz am 8. Juni 2004.

Der Beschwerdeführer verblieb weiter im Bundesgebiet, wo er Gelegenheitsarbeiten nachging und eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache erwarb. Auch zwei spätere Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz blieben ohne Erfolg, zuletzt erfolgte eine abweisende Entscheidung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Jänner 2011, die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria verbunden worden war.

Mit dem nunmehr angefochtenen, über Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 28. April 2011 ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes vom 1. Februar 1999 - aus der Begründung erkennbar - gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab.

Sie legte näher dar, der Beschwerdeführer habe durch seine einschlägigen Rückfälle gezeigt, dass sich die mit Suchtgiftdelikten einhergehende große Wiederholungsgefahr in seinem Fall eindeutig bewahrheitet habe. Die Gefährdungsprognose müsse daher weiterhin aufrechterhalten werden, zumal der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthalts in Österreich keiner "offiziellen" Beschäftigung nachgegangen sei, er weder berufliche noch private oder soziale Integrationsmerkmale aufweise und auch nicht sozialversichert sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das gegenständliche, nach früherer Rechtslage (hier des Fremdengesetzes 1997 - FrG) ergangene Aufenthaltsverbot, unabhängig von der Rechtsposition des (hier nie über einen Aufenthaltstitel verfügenden) Fremden nach § 69 Abs. 2 FPG im Sinn der dort getroffenen Anordnung aufzuheben ist, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 28. August 2012, Zl. 2012/21/0159, insbesondere Punkt 3.3. der Entscheidungsgründe).

Solche Gründe liegen hier - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - allerdings bereits deshalb vor, weil nach der durch das FrÄG 2011 geänderten nunmehr geltenden Rechtslage nach deren Maßstäben gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z. 1 FPG lediglich ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig wäre. Es ist nämlich weder eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ergangen, noch liegt einer der in § 53 Abs. 3 Z. 6 bis 8 FPG erwähnten Fälle vor.

Dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen werden dürfte, ist in der Form nachzukommen, dass die Behörde nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers aufzuheben hat (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2012, Zl. 2011/18/0267, Punkt 4.4. der Entscheidungsgründe).

Das konkret gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot hat gemäß § 39 Abs. 2 letzter Satz FrG mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der Ausreiseverpflichtung (nach § 40 Abs. 1 FrG also mit der Rechtskraft des genannten Aufenthaltsverbotes und nach Verbüßung der 15-monatigen Freiheitsstrafe) zu laufen begonnen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0289, Punkt 5 der Entscheidungsgründe). Im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides waren daher bereits zehn Jahre verstrichen.

Der von der belangten Behörde im Hinblick auf den wiederholten einschlägigen Rückfall nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes angenommenen aufrechten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers könnte bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen nur durch die nunmehrige Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot gemäß den §§ 52 und 53 FPG Rechnung getragen werden.

Der angefochtene, die fortdauernde Zulässigkeit eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes bejahende Bescheid war aber nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Pauschalierung des Aufwandersatzes die (gesondert verzeichnete) Umsatzsteuer bereits umfasst und die geltend gemachte Eingabengebühr - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Februar 2012 zutreffend - nicht entrichtet wurde. Wien, am 2. Oktober 2012

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