Normen
AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §56 impl;
AVG §62 Abs4;
VwRallg;
AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §56 impl;
AVG §62 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, eine auf § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützte Ausweisung.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung.
Am 2. Dezember 2009 wurde von dem dafür befugten Mitarbeiter der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die Urschrift eines Bescheides genehmigt, mit der der Berufung keine Folge gegeben wurde. Unter anderem enthält die Begründung dieses Bescheides auf Seite 4 folgenden Satz: "Die durch den unrechtmäßigen Aufenthalt empfindlich verletzte öffentliche Ordnung und das damit verbundene öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung des BW ist über die persönlichen bzw. privaten Interessen des BW am weiteren inländischen Aufenthalt zu stellen.".
In der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde legte er eine Kopie der ihm zugestellten Bescheidausfertigung vor, in der dieser Satz auf Seite 4 lautet: "Die durch den unrechtmäßigen Aufenthalt und mehrere gerichtliche sowie verwaltungsrechtliche Vorstrafen empfindlich verletzte öffentliche Ordnung und das damit verbundene öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung des BW ist über die persönlichen bzw. privaten Interessen des BW am weiteren inländischen Aufenthalt zu stellen.".
Im Rahmen des Beschwerdevorbringens führt der Beschwerdeführer (u.a.) aus, die belangte Behörde habe in aktenwidriger Weise festgestellt, dass er strafgerichtlich und verwaltungsbehördlich verurteilt worden sei. Damit habe die belangte Behörde Feststellungen getroffen, die im Rahmen der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung zu seinem Nachteil berücksichtigt worden seien.
Die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde ein, dass die dem Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung nicht der Urschrift entspreche. Es sei "unerklärlich, wieso dem BW eine Seite 4 des Berufungsbescheides übermittelt" worden sei, auf der "unbestreitbar eine Aktenwidrigkeit enthalten" sei. Die belangte Behörde stehe nicht an, sich für dieses Versehen zu entschuldigen.
Eine Ausfertigung eines Bescheides kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr ein - inhaltlich übereinstimmendes oder insoweit berichtigungsfähiges - gemäß § 18 Abs. 2 AVG genehmigtes Geschäftsstück zu Grunde liegt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 12 sowie die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinn etwa auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2007/06/0266, in dem vom Vorliegen eines gültigen Bescheides ausgegangen wurde, weil das in der Bescheidausfertigung infolge eines mangelhaften Computerprogrammes unrichtig angeführte Bescheiddatum einem bloßen Schreibfehler gleichzuhalten sei).
Im Hinblick auf den oben wiedergegebenen unterschiedlichen Inhalt der jeweiligen Begründung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der hier vorliegenden Abweichung bloß um einen berichtigungsfähigen Mangel der Ausfertigung gehandelt hätte. Im vorliegenden Fall werden nämlich im hier relevanten Begründungsteil der Ausfertigung Feststellungen getroffen, die in der Urschrift nicht enthalten sind und - dem fraglichen Begründungsteil zufolge - auch in die Beurteilung nach Art. 8 EMRK einbezogen werden. Somit liegt hier eine inhaltliche, mit der Urschrift nicht übereinstimmende Aussage vor, die einer Berichtigung im Weg des § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich ist (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2005/10/0132, mwN).
Dies hat zur Folge, dass das dem Beschwerdeführer übermittelte als "Berufungsbescheid" bezeichnete Schriftstück nicht als gültige Ausfertigung des am 2. Dezember 2009 genehmigten Bescheides, die rechtliche Wirkungen hätte zeitigen können, anzusehen ist.
Auf die Frage, ob die Erlassung der hier gegenständlichen Ausweisung trotz der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zulässig gewesen wäre, kommt es hier - anders als es die belangte Behörde offenbar in ihrer Gegenschrift vor Augen hat - nicht an, weil nicht die Relevanz eines Begründungsmangels für den Ausgang des Verfahrens, sondern das Vorliegen einer der Urschrift entsprechenden Ausfertigung zu prüfen war. Die Beurteilung, ob einem Begründungsmangel Relevanz für den Verfahrensausgang beizumessen ist, setzt aber das Vorliegen eines gültig erlassenen Bescheides voraus.
Da nach dem Gesagten ein der Anfechtung zugänglicher Bescheid nicht vorliegt, mangelt es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde. Die Beschwerde war sohin gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Aufwandersatz war der belangten Behörde trotz Zurückweisung der Beschwerde nicht zuzusprechen. Im vorliegenden Fall hat sich der Fehler (die Übermittlung einer nicht der Urschrift entsprechenden Ausfertigung) weder in der Sphäre des Beschwerdeführers ereignet noch kann ihm das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. Insoweit ist die hier gegebene Konstellation mit jener vergleichbar, die dem hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, zu Grunde lag (vgl. in diesem Sinn aus jüngerer Zeit auch den hg. Beschluss vom 18. März 2010, Zl. 2008/07/0229, mwN). Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG wird sohin insoweit auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.
Wien, am 12. Dezember 2012
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