VwGH 2012/18/0043

VwGH2012/18/00437.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des A C in W, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Dezember 2009, Zl. E1/191.270/2009, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages nach § 51 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §46 Abs3;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs2;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §60;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §46 Abs3;
FrPolG 2005 §50 Abs1;
FrPolG 2005 §50 Abs2;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs2;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §60;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers, eines gambischen Staatsangehörigen, gegen die gemäß § 51 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erfolgte Zurückweisung seines Feststellungsantrages, dass er in Gambia gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht sei, nicht Folge.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Berufungsbescheid, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, am 24. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen sei. Dieses Verfahren sei im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Feststellungsantrages am 23. März 2009 nicht anhängig gewesen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, der gemäß § 51 Abs. 2 FPG nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden könne, von der Erstbehörde zu Recht zurückgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 29/2009 zur Anwendung.

Gemäß § 51 Abs. 2 FPG kann ein Antrag eines Fremden auf Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht ist, nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden.

Soweit die Beschwerde der belangten Behörde eine aktenwidrige Annahme, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Feststellungsantrages kein Verfahren zur Erlassung der Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes anhängig gewesen sei, vorwirft, erschöpft sich ihre Begründung in der bloßen Behauptung des Gegenteils. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich vielmehr - den Feststellungen im angefochtenen Bescheid entsprechend - eine Zustellung des Berufungsbescheides betreffend Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer am 24. Juni 2008 an seinen damals ausgewiesenen Rechtsvertreter. Damit wurde dieses Verfahren entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet. Soweit der Beschwerdeführer in dem Zusammenhang darauf verweist, das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot sei noch nicht vollzogen worden, ändert dies daran nichts.

Da der gegenständliche Antrag auf Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 FPG erst am 23. März 2009, sohin nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes gestellt wurde, kam dem Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG keine Berechtigung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, Zl. 2000/18/0207). Dass dieser Antrag zurückgewiesen und nicht abgewiesen wurde, hat den Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 10. Oktober 2003). Angesichts der Möglichkeit eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FPG bestand auch für die Zeit nach rechtskräftigem Abschluss des Titelverfahrens kein Bedarf für die begehrte Feststellung (vgl. das Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 2000/21/0082).

Der in der Beschwerde geltend gemachten Anleitungspflicht der belangten Behörde zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages steht entgegen, dass der Beschwerdeführer bei Einbringung des gegenständlichen Feststellungsantrages durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sodass § 13a AVG nicht anzuwenden war.

Da es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes ohne Bedeutung ist, ob und gegebenenfalls in welchem Staat der Fremde im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG bedroht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0006, mwN), bestand für die belangte Behörde im Übrigen kein Anlass, das Vorbringen im hier zu beurteilenden Feststellungsantrag betreffend Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers als Wiederaufnahmeantrag des Aufenthaltsverbotsverfahrens zu werten.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Antrag des Beschwerdeführers auf Fällung eines Erkenntnisses nach "allfälliger" Verhandlung kann ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht erblickt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2012/09/0042, mwN). Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht für zweckmäßig erachtet (§ 39 Abs. 1 Z. 2 VwGG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 7. November 2012

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