Normen
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs2;
VwRallg;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, auf Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, dass er in seinem Heimatstaat gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei, gemäß § 75 Abs. 2 FrG als unzulässig zurückgewiesen, weil das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Feststellungsantrages vom 14. Dezember 1999 bereits rechtskräftig beendet gewesen sei. Nach § 75 Abs. 2 FrG könne ein Antrag nach Abs. 1 leg. cit. nämlich nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ein solcher Feststellungsantrag nicht auch während eines Verfahrens betreffend die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gestellt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
§ 75 Abs. 1 und 2 FrG lautet:
"Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht.
(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen."
Die Beschwerde gesteht zu, dass über den Beschwerdeführer ein (bis "zum Jahr 2006" befristetes) Aufenthaltsverbot verhängt und sein Antrag vom 1. April 1999 auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. November 1999 abgewiesen wurde. Der gegenständliche Antrag auf Feststellung gemäß § 75 Abs. 1 FrG wurde erst am 14. Dezember 1999, sohin (unstrittig) jedenfalls nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes gestellt, sodass sich der Antrag gemäß § 75 Abs. 2 FrG als unzulässig, weil verspätet, erweist.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den bereits in der Berufung eingenommenen Standpunkt, wonach "die Antragslegitimation definitiv auch auf ein Verfahren betreffend die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anzuwenden ist.". Ein derartiges Verfahren sei zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls anhängig gewesen "bzw. ein entsprechender Bescheid ebenfalls per 13. Jänner 2000 ergangen." Ausgehend vom Schutzzweck des § 57 Abs. 1 FrG erscheine es unbillig, die Bestimmung des § 75 Abs. 2 FrG "derart eng" auszulegen.
Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 75 Abs. 2 FrG soll die Einbringung eines Antrages nach Abs. 1 leg. cit. nur im (zeitlichen) Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zulässig sein. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes verbleibt dem Fremden ohnehin die Möglichkeit, im Wege eines Antrages auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes nach § 56 Abs. 2 FrG das Refoulement-Verbot geltend zu machen. Abgesehen davon besteht für die Behörde die Verpflichtung, dieses Verbot auch von Amts wegen zu beachten und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 FrG auch ohne Antrag der Partei einen Abschiebungsaufschub zu erteilen. Für eine über den Wortlaut des § 75 Abs. 2 FrG hinausgehende Auslegung, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, besteht daher kein Anlass (vgl. das zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 54 Abs. 2 Fremdengesetz 1992 ergangene, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende hg. Erkenntnis vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0306, und etwa auch das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 95/21/1112).
Die in der Beschwerde vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 75 Abs. 2 FrG werden nicht geteilt. Dazu genügt es, auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 54 Abs. 2 Fremdengesetz 1992 (vgl. die Erkenntnisse vom 4. Oktober 1993, VfSlg. Nr. 13.561, und vom 16. Juni 1994, VfSlg. Nr. 13.776, sowie vom 16. Dezember 1994, B 347/94, je mwN) und die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom 24. April 1998, und jenes vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0698, ua) zu verweisen. Der Anregung in der Beschwerde, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG einzuleiten, war daher nicht näher zu treten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. September 2001
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