Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 beantragte der beschwerdeführende Verband ob einer in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaft die Einverleibung des Pfandrechts für eine Darlehensforderung von EUR 1 Mio zu Gunsten des Landes Kärnten. Gleichzeitig beantragte der beschwerdeführende Verband die Befreiung von den Gerichtsgebühren für die Eintragung des Pfandrechtes und die Eingabe. Der Antrag wurde noch am selben Tag vom Grundbuchsgericht bewilligt und im Grundbuch vollzogen.
Mit Zahlungsauftrag vom 11. Juli 2011 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Feldkirchen dem beschwerdeführenden Verband eine Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG in Höhe von EUR 45,-- samt Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG in der Höhe von EUR 22,50, insgesamt also einen Betrag von EUR 67,50 zur Zahlung vor.
Mit einem weiteren Zahlungsauftrag vom selben Tag schrieb die Kostenbeamtin dem beschwerdeführenden Verband und dem Land Kärnten zur ungeteilten Hand eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 GGG in Höhe von EUR 12.000,-- und eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,--, insgesamt also EUR 12.008,-- zur Zahlung vor.
In seinem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag berief sich der beschwerdeführende Verband auf die Gebührenbefreiung nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, BGBl. Nr. 24/1949. Demnach seien Anleihen (Darlehen, Kredite), die unter anderem von Gemeindeverbänden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen würden, auch von den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung komme auch hinsichtlich der Gerichtsgebühren, den gerichtlichen Eingaben und den grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Anleihen (Darlehen, Kredite) zu. Bei dem vom Land Kärnten dem beschwerdeführenden Verband gewährten Darlehen für die Errichtung eines Zubaues beim Bezirksaltenwohnheim F handle es sich jedenfalls um eine Anleihe im Sinne dieses Gesetzes.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. Begründend führte die belangte Behörde aus, mit der Neufassung des § 10 GGG durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle (BGBl. I Nr. 131/2001) sei die persönliche Gebührenbefreiung unter anderem der Länder und Gemeinden (einschließlich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises zur Gänze entfallen. Im ersten Satz des § 10 Abs. 1 GGG werde nämlich nunmehr ohne Einschränkung angeordnet, dass sämtliche in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam seien, soweit dem nicht Staatsverträge entgegenstünden. Abgesehen von dieser staatsvertraglich begründeten Gebührenbefreiung und der im zweiten Satz der genannten Bestimmung enthaltenen taxativen Aufzählung von Ausnahmen, in welcher das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, BGBl. Nr. 24/1949, nicht enthalten sei, gelte diese materielle Derogation flächendeckend. Auch die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erfolgte Novellierung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 vermöge daran nichts zu ändern. Es sei davon nur die Befreiung von der Rechtsgebühr betroffen. Der in dieser Novelle angeordnete Entfall des § 3 Abs. 2 gründe auf den Umstand, dass im Gebührengesetz 1957 die Kreditvertrags- und Darlehensvertragsgebühr abgeschafft worden sei. Die in § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948 normierte Anzeigepflicht sei damit obsolet geworden. Eine darüber hinausgehende Neuerung des Gesetzes, welche eine (neuerliche) Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren beinhalten würde, sei damit aber nicht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der beschwerdeführende Verband ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht. Der beschwerdeführende Verband erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gebührenfreiheit verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften (in der Folge: BG vom 16. Dezember 1948), BGBl. Nr. 24/1949, lautete in seiner durch das BGBl. Nr. 76/1949 berichtigten Fassung:
"§ 1. Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen werden, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit.
§ 2. Die Befreiung kommt zu:
- a) …
- b) hinsichtlich der Gerichtsgebühren, den
gerichtlichen Eingaben und den grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im § 1 genannten Anleihen oder zur Löschung derartiger Sicherstellungen.
§ 3. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenfreien
Schriften und Urkunden sind mit dem Vermerk: 'Gebührenfrei nach § 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949', die Eingaben um die gebührenfreie grundbücherliche
Eintragungen mit dem Vermerk: 'Von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit nach § 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, B. G. Bl. Nr. 24/1949', zu versehen.
(2) Urkunden über Rechtsgeschäfte, für welche die Gebührenbefreiung nach diesem Bundesgesetz in Anspruch genommen wird, sind in jedem Falle binnen acht Tagen nach Ausstellung der Urkunde dem zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in unbeglaubigter Abschrift anzuzeigen.
…"
Durch den mit Ablauf des 30. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 71 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde das BG vom 16. Dezember 1948 insofern geändert, als in dessen § 3 die Bezeichnung "(1)" sowie der gesamte Abs. 2 entfielen.
§ 10 GGG (Abs. 1 und 2 idF der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle - EGN, BGBl. Nr. 131/2001, Abs. 3 idF des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24) lautet:
§ 10. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmobiliengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.
(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:
1. der Staatsanwalt;
2. die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;
3. die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im
Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben."
§ 13 GGG (idF der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle - EGN, BGBl. Nr. 131/2001) lautet:
"§ 13. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.
(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden."
Strittig ist, ob die Bestimmungen des BG vom 16. Dezember 1948 über die Befreiung von Gerichtsgebühren im Beschwerdefall noch anwendbar waren. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass diesen Bestimmungen durch die Änderungen der §§ 10 und 13 GGG mit der EGN materiell derogiert worden sei, sodass sie im Beschwerdefall nicht mehr angewendet werden könnten. Seit der genannten Novelle seien nämlich die Befreiungstatbestände (mit Ausnahme jener, die auf Staatsverträgen beruhten) in den §§ 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 jeweils zweiter Satz GGG taxativ aufgezählt. Die in BG vom 16. Dezember 1948 enthaltenen Befreiungen seien dort nicht angeführt.
Die Beschwerde gesteht zwar zu, dass diese Deutung (aufgrund des Wortlauts der genannten Bestimmung) möglich sei. Sie weist aber darauf hin, dass das BG vom 16. Dezember 1948 in seinem § 3 durch das Budgetbegleitgesetz 2011 novelliert worden sei, ohne dass der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit die §§ 1 und 2 (mit den Bestimmungen über die Befreiungen von den Gerichtsgebühren) ausdrücklich aufgehoben hätte. Daraus ergebe sich "schlüssig und eindeutig" die Absicht des Gesetzgebers, die "speziellen Gebührentatbestände" des BG vom 16. Dezember 1948 aufrecht zu erhalten.
Zum Wegfall der Gerichtsgebührenbefreiungen durch die EGN wird in den diesbezüglichen Materialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 759 BlgNR, 21. GP, Punkt II. B des Allgemeinen Teiles) Folgendes ausgeführt:
"… Die bisherigen Gebührenbefreiungen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften gemäß dem geltenden § 10 Abs. 1 GGG sollen zur Gänze entfallen. Darüber hinaus sollen durch allgemeine Derogationsbestimmungen in den §§ 10 und 13 GGG sämtliche gesetzlich vorgesehenen (persönlichen oder sachlichen) Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren außer Kraft gesetzt werden (flankierend dazu werden die Regelungen in den Sozialversicherungsgesetzen über die Befreiung der Versicherungsträger von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren … aufgehoben).
Von dieser 'Regenschirmderogation' sollen jedoch zwei Gruppen von Befreiungsbestimmungen ausgenommen werden, nämlich zum einen jene, deren Existenz in Staatsverträgen (zu denen auch die Art. 15a-B-VG-Vereinbarungen zählen) verpflichtend vorgesehen ist, und zum anderen ein taxativ enumerierter Katalog von Gebührenbefreiungen, die aus sachlichen Überlegungen auch künftig aufrecht bleiben sollen. Zu Letzteren zählen neben den Gebührenbefreiungen im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und nach dem Agrarverfahrensgesetz … einerseits die erst vor kurzer Zeit geschaffenen Befreiungen nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz … und andererseits die für Ausgliederungen und für die Euroumstellung konzipierten Befreiungen nach dem Bundesimmobiliengesetz, dem Bundesforstegesetz 1996, dem ORF-Gesetz, dem Bundesstatistikgesetz 2000 …, dem Budgetbegleitgesetz 2001, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz und dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz. Zur erstangeführten Gruppe von Ausnahmen gehören insbesondere auch die Gebührenbefreiungen nach § 53 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und nach § 42 Abs. 3 des Wohnhaussanierungsgesetzes.
Mit der sehr weitgehenden Beseitigung heute noch bestehender Gebührenbefreiungen wird in einem noch wesentlich höheren Ausmaß als bisher gewährleistet, dass jene Rechtsträger, die eine Tätigkeit der Gerichte oder der Behörden der Justizverwaltung in Anspruch nehmen, über den Umweg der dafür festgesetzten Gebühren auch für die Kosten dieses Verwaltungshandelns aufzukommen haben. Dies entspricht den Grundsätzen einer modernen Verwaltungsorganisation."
Im Besonderen Teil der genannten Materialien wird zu Art. 1 zur Z 7 (Änderung von § 10 GGG) in Punkt 1. dazu überdies ausgeführt:
"Die bisher in § 10 Abs. 1 GGG geregelte - und durch das Steuerreformgesetz 2000 schon recht weitgehend eingeschränkte - persönliche Gebührenbefreiung des Bundes, der öffentlichrechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe sowie der Länder und Gemeinden (einschließlich der Sozialhilfeverbände) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises soll künftig zur Gänze entfallen. Die Regelungsinhalte des bisherigen Abs. 1 des § 10 GGG sind daher ersatzlos zu streichen."
Entsprechende Erläuterungen finden sich auch zu Z 8 (Änderung von § 13 GGG):
"1. Diese Bestimmung über die sachliche Gebührenfreiheit wird korrespondierend zur Regelung des § 10 GGG (der die persönliche Gebührenfreiheit behandelt) geändert. Der neue Abs. 1 enthält in seinem ersten Satz eine 'Regenschirm-Derogation' von sachlichen Gebührenbefreiungen entsprechend dem neuen § 10 Abs. 1 GGG. Von dieser Derogation sind solche Befreiungen ausgenommen, die auf Staatsverträgen beruhen. Staatsverträge im Sinne dieser Bestimmung sind auch Vereinbarungen gemäß Art. 15a-B-VG, weshalb etwa die Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 in ihrer durch das Budgetbegleitgesetz 2000 eingeschränkten Fassung oder etwa die Gebührenbefreiung des § 42 Abs. 3 des Wohnhaussanierungsgesetzes auch künftig wirksam bleiben. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Punkt 2 zu § 10 GGG verwiesen."
Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus den wiedergegebenen Materialien erschließt sich die Absicht des Gesetzgebers, mit der EGN u.a. für die Sozialhilfeverbände die vor der EGN bestehende Befreiung von Gerichtsgebühren zu streichen.
Daran vermag auch der Hinweis des beschwerdeführenden Verbandes auf die Novelle des BG vom 16. Dezember 1948 durch das Budgetbegleitgesetz 2011 keine Zweifel zu erwecken. Gegenstand des BG vom 16. Dezember 1948 ist zum einen die Befreiung von den Gerichtsgebühren, zum anderen jene von den Rechtsgebühren.
Abgesehen davon, dass diese Änderung im Zeitpunkt des Erfüllens des Gerichtsgebührentatbestandes am 15. Dezember 2010 noch nicht anzuwenden war, lässt die Streichung der in § 3 Abs. 2 leg. cit. enthaltene Anzeigepflicht der Inanspruchnahme der Befreiung von den Rechtsgebühren noch nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers schließen, damit die durch die EGN materiell derogierten Bestimmungen über die Befreiung von den Gerichtsgebühren "als geltende Rechtsnorm" aufrecht zu erhalten. Vielmehr ergibt sich aus der genannten Novelle lediglich, dass gegebenenfalls weiterhin die Befreiungen von den Rechtsgebühren zur Anwendung gelangen. Dabei kann es für die Beurteilung des Beschwerdefalls dahingestellt bleiben, ob angesichts des generellen Entfalls der Rechtsgebührenpflicht für Darlehens- und Kreditverträge (ebenfalls durch das Budgetbegleitgesetz 2011) noch ein praktischer Anwendungsfall für diese Rechtsgebührenbefreiung besteht.
Daraus ergibt sich, dass der beschwerdeführende Verband durch die Vorschreibung der in Rede stehenden Gerichtsgebühren nicht in seinen Rechten verletzt wurde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom beschwerdeführenden Verband behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. April 2012
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