Normen
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §12 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchteiles A, soweit darin über wasserrechtliche Belange entschieden wurde, und seines Spruchteiles B.I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit an die Bezirkshauptmannschaft L (im Folgenden: BH) gerichteter Eingabe vom 10. Juli 2009 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Beilage der vom Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung O, ausgearbeiteten Projektunterlagen die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Verbauung des in ihrem Gemeindegebiet liegenden Z-Baches. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer unter anderem des im Bereich des derzeitigen und auch zukünftigen Gerinneauslaufes situierten, landwirtschaftlich genutzten Grst. Nr. 342/1 KG U.
Anlässlich der von der BH am 4. November 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung erstattete - neben einem forstfachlichen und einem naturkundefachlichen Amtssachverständigen - auch ein wildbachfachlicher Amtssachverständiger von der Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion T, ein Gutachten. Darin erhob er bei Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen gegen die Erteilung der (wasserrechtlichen) Bewilligung für das geplante Vorhaben keinen Einwand.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein als Beilage zur Verhandlungsschrift genommenes schriftliches Vorbringen vor und erörterte dieses auch mündlich. Er stellte darin die Notwendigkeit der Verbauung, insbesondere im vorgesehenen Ausmaß, in Frage. Darüber hinaus machte er geltend, es sei bei Verwirklichung des Vorhabens damit zu rechnen, dass im Gegensatz zum derzeitigen Zustand das Wasser konzentriert und mit wesentlich höherer Geschwindigkeit zu Tal und in sein Feld gelange. Er beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die zur Bewilligung beantragten Maßnahmen überhaupt notwendig seien. Bejahendenfalls - so der Beschwerdeführer - werde die Wasserrechtsbehörde durch eine entsprechende Projektänderung bzw. -ergänzung Maßnahmen zum Schutz seines Grundstückes vorzusehen haben.
Mit Eingabe vom 3. März 2011 ersuchte die mitbeteiligte Partei um eine getrennte Bescheiderlassung für die Verbauung des Z-Baches, nämlich hinsichtlich eines Teiles I (bestehend aus der Unterlaufsicherung Teil II, hm 5,20 bis hm 7,38, der Mittellaufsicherung von hm 7,69 bis hm 13,05, der Sicherung des linksufrigen Seitenbaches bei hm 9,82 und der Sanierung des Unterlaufgerinnes zwischen hm 6,36 bis hm 9,00) und eines Teiles II (Unterlaufsicherung Teil I von hm 0,00 bis hm 5,20).
Zu diesem Antrag führte der wildbachfachliche Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. Mai 2011 unter anderem Folgendes aus:
"Aus der Sicht des ho. Sachverständigen bestehen prinzipiell keine Bedenken hinsichtlich einer geteilten abschnittsweisen Bewilligung. Grundbedingung ist allerdings, dass sich die erste Bewilligung auf den oberen Teil des Vorhabens (oberhalb hm 5,20) bezieht. Dies deshalb, da in diesem Abschnitt die prioritären Maßnahmen mit den Rückhalteanlagen und der Sicherung des Mittellaufes liegen.
Eine Umsetzung dieses Bauabschnittes hat eine erhebliche Erhöhung der Schutzwirkung auch auf den unbehandelten Bachabschnitt und dessen bachnaher Siedlungsteile zur Folge.
Eine Erhöhung bzw. Verschlechterung der Ist-Situation ist jedenfalls bei einer derartigen abschnittsweisen Umsetzung nicht zu erwarten, wenngleich im Hochwasserfall ein konzentrierterer geschiebeentlasteter Wasserabfluss aus dem verbauten Gerinneabschnitt zu erwarten ist, da ohne oberhalb liegende Regulierung Bachausbrüche wahrscheinlicher sind und damit eine flächige Verteilung eines Hochwasserabflusses zu berücksichtigen ist."
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 9. Mai 2011, Zl. 800- 2677/11, erteilte die BH der mitbeteiligten Partei für Teil I des Verbauungsprojektes Z-Bach (Maßnahmen und Anlagen mit Ausnahme der Unterlaufsicherung von hm 0,00 bis hm 5,20) die wasserrechtliche Bewilligung. Mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei für das Verbauungsprojekt Z-Bach die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 9. Mai 2011, Zl. 800- 2677/12, erteilte die BH der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für Teil II des Verbauungsprojektes Z-Bach (Unterlaufsicherung von hm 0,00 bis hm 5,20) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei die forstrechtliche Errichtungsbewilligung zum (Aus)Bau der 210 lfm langen Forststraße auf näher genannten Grundstücken unter Vorschreibungen von Nebenbestimmungen erteilt.
In ihrer Begründung zu Spruchpunkt I. des zuletzt genannten Bescheides führte die BH unter anderem aus, aus dem vorliegenden Gutachten des wildbachfachlichen Sachverständigen gehe klar hervor, dass es durch die Umsetzung der beantragten Maßnahmen zu keiner Verschlechterung der Ist-Situation kommen werde, wodurch die vom Beschwerdeführer befürchtete, sein Grundstück betreffende Verschlechterung der Situation entkräftet werde.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid vom 9. Mai 2011, Zl. 800- 2677/12, erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er unter anderem sein Vorbringen wiederholte, durch die projektierte Verbauung sei damit zu rechnen, dass das Wasser konzentriert und mit wesentlich höherer Geschwindigkeit zu Tal und in sein Feld gelange. Die Behörde habe zu den in der Verhandlung vorgetragenen Einwendungen kein Gutachten eingeholt. Im Übrigen sei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen, während die BH von einem 150-jährlichen Ereignis ausgegangen sei. Es stehe auch nicht fest, ob die im technischen Bericht angeführte Gefährdung vorliege; nur dann sei das beantragte Projekt überhaupt zulässig. Er habe auch vorgebracht, dass beim "fürchterlichen Hochwasser 1965/66" betreffend Z-Bach gar nichts passiert sei.
Mit Schriftsatz vom 31. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides der BH vom 9. Mai 2011, Zl. 800-2677/11 (betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für Teil I des Verbauungsprojektes Z-Bach).
Diesem Antrag wurde mit Bescheid der BH vom 5. September 2011, Zl. 800-2677/14, "mangels Parteistellung" des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend verwies die BH auf die ergänzende Stellungnahme des wildbachfachlichen Amtssachverständigen vom 3. Mai 2011, aus der ersichtlich sei, dass es durch die Umsetzung der bewilligungsgegenständlichen Maßnahme gegenüber dem Ist-Zustand zu keiner Beeinträchtigung der Unterlieger des Oberlaufes kommen werde.
Auch gegen diesen Bescheid der BH erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er ausführte, dass die von der BH zitierten Ausführungen des wildbachfachlichen Amtssachverständigen seine vorgetragenen Einwendungen eindeutig erhärten würden. Die BH hätte ihm Gelegenheit geben müssen, Fragen an den Amtssachverständigen zu stellen, zumal dieser einerseits seinen Standpunkt bestätigt habe und andererseits die zitierten Ausführungen widersprüchlich seien.
Der - auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 9. Mai 2011, Zl. 800-2677/12 (betreffend die wasserrechtliche Bewilligung für Teil II des Verbauungsprojektes Z-Bach) - in weiterer Folge von der belangten Behörde befasste wildbachfachliche Amtssachverständige verwies in seinem Gutachten vom 31. August 2011 zunächst auf ergänzende Erhebungen bzw. Rückfragen hinsichtlich der - insbesondere in den Jahren 1965 und 1966 - stattgefundenen Hochwasserereignisse. Ferner führte er im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständlichen Verbauungsmaßnahmen auf ein 150-jährliches Bemessungsereignis ausgelegt seien und somit auf ein wesentlich höheres Schutzziel als das 30-jährliche Bemessungsereignis abzielten. Beim Hochwasser 1965/1966 sei sehr wohl auch der gegenständliche Bachlauf betroffen gewesen. Laut Auskunft der Gebietsbauleitung sei es jedoch zu keinen größeren Vermurungen bzw. Überschotterungen der Siedlungsbereiche gekommen. Der Amtssachverständige verwies in diesem Zusammenhang auf ein "gänzlich anderes Szenario" hinsichtlich der meteorologischen Verhältnisse in den Jahren 1965/1966. Beim damaligen Hochwasserereignis habe es sich im Großraum O um ein sehr lang anhaltendes Niederschlagsereignis gehandelt. Hingegen erreichten starke lokale Niederschlagsereignisse derart hohe Niederschlagsspitzen und damit verbundene Oberflächenabflusswerte, dass die Abflussspitze und auch damit verbunden die Erosionskraft bzw. die mitgeführte Geschiebefracht deutlich höher seien als bei einem lang anhaltenden Niederschlagsereignis. Zudem sei in dem ausgewiesenen Gefährdungsbereich des Z-Baches die Besiedlung in den 60er-Jahren eine gänzlich andere gewesen, auch hätten höhere Wasserabflüsse und Wasserstaus am Talboden wenig Beachtung gefunden.
Daran anschließend nahm der wildbachfachliche Amtssachverständige ausführlich zur Frage des Zwecks des Verbauungsprojektes Z-Bach Stellung, dessen Ziel der Schutz der Siedlungsbereiche der mitbeteiligten Partei sowie der Zufahrtsstraßen und Hauptverkehrsverbindungen im Besiedlungsbereich vor Überflutungen und Übermurungen durch Bachausbrüche des Z-Baches sei. Durch die gesamte Verbauung - so der Amtssachverständige zu dieser Frage abschließend - solle der stark geschiebeentlastete Hochwasserabfluss schadlos in den flachen Talboden abgeleitet werden. Schwebstoffe und feinere Kornfraktionen seien trotz der Maßnahmen zum Geschieberückhalt in der Hochwasserfracht enthalten und könnten bei derartigen stark anschwellenden Wildbächen nie gänzlich zurückgehalten werden.
Schließlich führte der Amtssachverständige zur Frage, ob durch die geplanten Verbauungsmaßnahmen (Teil II. des Verbauungsprojektes) nachteilige Einwirkungen auf im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke zu erwarten seien, Folgendes aus:
"Im Falle einer Nichtumsetzung des Verbauungsabschnittes des Unterlaufes ab dem Geschieberückhaltebauwerk bei hm 5,2 werden die anfallenden Wässer aus dem Einzugsgebiet des Z-Baches über das vorhandene Erdgerinne bis in den Talboden abgeleitet. Da der Z-Bach keinen angeschlossenen Vorfluter hat, müssen jegliche anfallenden Wässer, welche aus dem Einzugsgebiet bis in den Talboden abrinnen, im Flachbereich des Talbodens zur Versickerung gelangen. Im Falle einer größeren Hochwasser- bzw. Wasserfracht kommt es zu einem Wassereinstau größerer Bereiche am Talboden und zu einer über längere Zeit andauernden Versickerungsphase. Eine Versickerung am Schwemmkegel ist auf Grund der Neigung des Schwemmkegels und dem Nichtvorhandensein von Retentionsflächen nicht zu erwarten.
Wie auch bereits im Gutachten im Rahmen des Bewilligungsbescheides angeführt, ist durch die Umsetzung des unteren Verbauungsabschnittes mittels einer Sicherung des Gerinnes in Grobsteinschlichtung und einem damit verbundenen Gerinneausbau davon auszugehen, dass im Hochwasserfall ein konzentrierterer, stark geschiebeentlasteter Wasserabfluss aus dem verbauten Gerinneabschnitt zu erwarten ist. Dies deshalb, da ohne eine derartige Regulierung Bachausbrüche wahrscheinlicher sind. Durch derartige Ausbrüche (zu unterstellen wären Teilausbrüche durch Überströmen der natürlichen Gerinneoberkanten) wäre eine flächigere Verteilung des Hochwasserabflusses anzunehmen. Auf Grund der recht gleichförmigen Ausprägung des unteren Schwemmkegelabschnittes des Z-Baches bzw. der Neigung des Kegels ist nicht zu erwarten, dass relevante Wassermengen zurückgehalten bzw. am Schwemmkegel versickern werden, sondern dass auch ohne Verbauung im Falle eines flächigen Abrinnens des Hochwassers die Wässer sich am Talboden sammeln werden und die tieferen Bereiche des Talbodens bzw. die nahe am Mündungsbereich des Bachlaufes befindlichen Flächen in erster Linie geflutet werden.
Klar ersichtlich ist, dass das Verbauungsprojekt darauf abzielt, höherwertige Flächen bzw. bereits bestehende Siedlungsberieche und Straßenverbindungen vor negativen Auswirkungen durch Überflutungen und Überschotterungen zu sichern."
Zu diesem ergänzenden Gutachten des wildbachfachlichen Amtssachverständigen äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde übermittelte schließlich die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung O, vom 4. November 2011.
Mit Spruchteil A (betreffend Verbauungsprojekt Z-Bachwasserrechtliches Verfahren Teil I und naturschutzrechtliches Verfahren) des angefochtenen Bescheides vom 18. November 2011 wiesen der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz (die belangte Behörde) und die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde zweiter Instanz die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 5. September 2011, Zl. 800-2677/14, erhobene Berufung als unbegründet ab.
Mit Spruchteil B des angefochtenen Bescheides (betreffend Verbauungsprojekt Z-Bach - wasserrechtliche Bewilligung Teil II und forstrechtliche Bewilligung (Forststraße)) wies der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. (wasserrechtliche Bewilligung) des Bescheides der BH vom 9. Mai 2011, Zl. 800-2677/12, als unbegründet ab (Spruchteil B I. des angefochtenen Bescheides).
Unter einem wies der Landeshauptmann von Tirol als Forstbehörde zweiter Instanz die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchteil II. (forstrechtliche Errichtungsbewilligung) des Bescheides der BH vom 9. Mai 2011, Zl. 800/2677/12, als unzulässig zurück (Spruchteil B II. des angefochtenen Bescheides).
Nach Darstellung des Verfahrensganges und des Zieles des Verbauungsprojektes Z-Bach sowie rechtlichen Ausführungen betreffend das naturschutzrechtliche und das forstrechtliche Verfahren hielt die belangte Behörde in ihren Erwägungen betreffend das wasserrechtliche Verfahren zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung seines Eigentumsrechts fest, dass die Maßnahmen des Verbauungsprojekts Z-Bach Teil I (Verbauungsprojekt mit Ausnahme der Unterlaufsicherung hm 0,00 bis hm 5,20) keine im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke berührten. Die Verbauungsmaßnahmen dieses Teils I bedeuteten für Richtung und Größe des Wasserabflusses im Hochwasserfall keine Änderung. Es würden die potenziellen Erosionsbereiche verbaut und zwei Rückhaltebecken errichtet. Das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers sei durch diese Maßnahmen nicht betroffen. Die BH habe daher seinen Antrag auf Zustellung des Bescheides der BH vom 9. Mai 2011, Zl. 800-2677/12, auch betreffend den wasserrechtlichen Teil mangels Parteistellung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen den Bescheid der BH vom 5. September 2011, Zl. 800-2677/14, erhobene Berufung sei daher auch betreffend den wasserrechtlichen Teil als unbegründet abzuweisen.
Die einen Bestandteil des Verbauungsprojekts Z-Bach Teil II bildende Durchleitung durch den Radweg münde direkt auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück. Die Ausbruchsmöglichkeiten am Schwemmkegel des Z-Baches im Bereich der Siedlung N würden nach der erfolgten Verbauung (Verbauungsprojekt Z-Bach Teil II) nicht ansprechen. Es seien Überbordungen im Siedlungsbereich nicht mehr möglich und das gesamte Wasser fließe in die landwirtschaftliche Retentionsfläche am Talboden. Es sei von einer Verschlechterung im landwirtschaftlichen Bereich auszugehen. Durch die Umsetzung des Verbauungsprojektes Z-Bach Teil II ergäben sich somit Auswirkungen auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück. Durch seine Einwendungen habe er daher Parteistellung erlangt.
Zu berücksichtigen sei - so führte die belangte Behörde weiter aus -, dass der Z-Bach keinen angeschlossenen Vorfluter habe. Jegliche anfallenden Wässer, die aus dem Einzugsbereich bis in den Talboden abrännen, müssten im Flachbereich des Talbodens versickern. Dies bedinge ein Fluten der tieferen Bereiche des Talbodens. Auch ohne Umsetzung des Verbauungsprojektes Z-Bach Teil II sammelten sich im Falle eines flächigen Abrinnens des Hochwassers die Wässer im Talboden, die tieferen Bereiche des Talbodens würden geflutet. Dass die landwirtschaftliche Nutzung auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück in Zukunft nicht mehr möglich oder stark eingeschränkt sei, lasse sich aus den Verfahrensergebnissen nicht ableiten.
Die Auswirkungen des geplanten Verbauungsprojektes Z-Bach Teil II auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück seien nicht derart beschaffen, dass von einem relevanten Eingriff in die Substanz des Grundeigentums auszugehen sei. Die Umsetzung des Verbauungsprojektes Z-Bach Teil II stelle somit keine Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers dar. Seine Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Die vorliegende Beschwerde bekämpft allein die im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung des Verbauungsprojektes Z-Bach Teil I und Teil II, nicht jedoch die im naturschutzrechtlichen und im forstrechtlichen Verfahren getroffenen Entscheidungen. Belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher - wie auch die Beschwerde ausführt - ausschließlich der Landeshauptmann von Tirol.
Gegen die - von der Beschwerde nicht bekämpfte - im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erfolgte getrennte Bescheiderlassung für das Verbauungsprojekt Z-Bach Teil I und Teil II bestehen - auch vor dem Hintergrund der zum entsprechenden Antrag der mitbeteiligten Partei erstatteten Stellungnahme des wildbachfachlichen Amtssachverständigen vom 3. Mai 2011 - keine Bedenken.
2. Das verfahrensgegenständliche Verbauungsprojekt bedarf einer Bewilligung nach § 41 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 14/2011 (WRG 1959).
Gemäß § 41 Abs. 4 WRG 1959 sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 WRG 1959 finden sinngemäß Anwendung.
In dem genannten, sinngemäß anzuwendenden § 12 Abs. 4 WRG 1959 wird geregelt, dass die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegensteht, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
Bewilligungen nach § 41 WRG 1959 verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. § 12 Abs. 3 WRG 1959, dessen sinngemäße Anwendung § 41 Abs. 4 WRG 1959 ebenfalls vorsieht, verweist jedoch bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des achten Abschnittes dieses Gesetzes (§§ 60 ff WRG 1959). Die nach § 41 WRG 1959 erforderliche Bewilligung ist demnach unter anderem zu versagen, wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0080). Als fremde Rechte im Sinne des § 41 Abs. 4 WRG 1959 sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren bereits dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Genehmigung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0042, und die dort zitierte Judikatur).
Eine wasserrechtlich relevante Berührung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2010/07/0042, mwN).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist das Beschwerdevorbringen wie folgt zu beurteilen:
3. Zur Aberkennung der Parteistellung im Verfahren Verbauungsprojekt Z-Bach I (Spruchteil A des angefochtenen Bescheides (wasserrechtliches Verfahren)):
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf seine bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen, wonach im Falle der Verbauung damit zu rechnen sei, dass im Gegensatz zum derzeitigen Zustand das Wasser konzentriert und mit wesentlich höherer Geschwindigkeit zu Tal und in sein Feld gelange. Es könne keine Rede davon sein, dass er durch die Verbauungsmaßnahmen des Projektteiles I nicht betroffen sei. Es mache einen Unterschied, ob die Wasser- und Schlammmassen bei Hochwasser über ein gut verbautes Gerinne konzentriert in das Tal geführt würden, oder ob das Wasser im Oberlauf bereits verteilt werde. Auf diese Einwendungen sei die belangte Behörde nicht eingegangen.
Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass die Verbauungsmaßnahmen des Teils I des Verbauungsprojektes Z-Bach "für Richtung und Größe des Wasserabflusses im Hochwasserfall" keine Änderung bedeuteten und daher das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers durch diese Maßnahme nicht betroffen werde. Dieser Beurteilung liegt offensichtlich die an anderer Stelle des Bescheides dargelegte Annahme zugrunde, dass "im betroffenen Bereich keine Ausbruchsmöglichkeiten des Baches vorhanden" seien. Entsprechende Ausführungen finden sich auch in der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten, im angefochtenen Bescheid zum Teil wiedergegebenen Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung O, vom 4. November 2011.
Dabei übersieht die belangte Behörde allerdings, dass ihre Beurteilung, wonach die Maßnahmen des Teils I des Verbauungsprojektes keine Änderung für Richtung und Größe des Wasserabflusses im Hochwasserfall bedeuteten, im Widerspruch zu den Ausführungen des wildbachfachlichen Amtssachverständigen vom 3. Mai 2011 stehen.
Der Amtssachverständige hatte in seinem ergänzenden Gutachten vom 3. Mai 2011 keinen Einwand gegen eine abschnittsweise Umsetzung des gegenständlichen Projekts erhoben und unter anderem dargelegt, dass "eine Erhöhung bzw. Verschlechterung der Ist-Situation" nicht zu erwarten sei. Dabei hatte er offenbar - auf Grund der dieser Aussage unmittelbar voranstehenden Ausführungen, wonach die "Umsetzung dieses Bauabschnittes" (d.h. des oberen Bauabschnittes (oberhalb 5,20 hm)) "eine erhebliche Erhöhung der Schutzwirkung auch auf den unbehandelten Bachabschnitt und dessen bachnaher Siedlungsteile" zur Folge habe - eben diese genannten Bereiche vor Augen.
Diese Beurteilung und der Hinweis, dass "ohne oberhalb liegende Regulierung Bachausbrüche wahrscheinlicher sind", ließen sich grundsätzlich damit erklären, dass - wie der Amtssachverständige auch dargelegt hatte - im oberen Teil des Vorhabens "die prioritären Maßnahmen mit den Rückhalteanlagen und der Sicherung des Mittellaufes" liegen.
Allerdings lässt sich - will man dem Amtssachverständigen keine einander widersprechenden Ausführungen unterstellen - die fachkundige Beurteilung, es komme bei der Umsetzung des oberen Teils des Vorhabens zu keiner "Erhöhung bzw. Verschlechterung der Ist-Situation", jedenfalls nicht ohne Weiteres (auch) auf das im Tal im Bereich des Gerinneauslaufes bzw. des derzeit bestehenden Durchleitungsrohres situierte Grundstück des Beschwerdeführers übertragen. Der Amtssachverständige hatte in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2011 nämlich ebenso ausgeführt, dass (bei der Umsetzung des oberen Bauabschnittes) "im Hochwasserfall ein konzentrierterer geschiebeentlasteter Wasserabfluss aus dem verbauten Gerinneabschnitt zu erwarten ist". Dies hatte der Amtssachverständige mit der bereits erwähnten höheren Wahrscheinlichkeit von Bachausbrüchen und einer damit zu erwartenden "flächige(n) Verteilung eines Hochwasserabflusses" für den Fall, dass keine "oberhalb liegende Regulierung" erfolge, begründet.
Kommt es nach den Ausführungen des Amtssachverständigen aber bereits (allein) auf Grund der Umsetzung des oberen Bauabschnittes im Hochwasserfall - an Stelle einer flächigen Verteilung - zu einem konzentrierteren geschiebeentlasteten Wasserabfluss, so erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Verbauungsmaßnahmen des Teils I des Verbauungsprojektes "für Richtung und Größe des Wasserabflusses im Hochwasserfall keine Änderung bedeuten", als nicht mit den gutachtlichen Ausführungen vereinbar. Darauf gestützt könnte die rechtliche Schlussfolgerung, dass das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers, dessen eingangs erwähntes Grundstück im Bereich des Gerinneauslaufes bzw. des derzeit bestehenden Durchleitungsrohres situiert ist, durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbauungsprojekt Z-Bach Teil I nicht betroffen sei, nicht ohne Weiteres mängelfrei gezogen werden.
Vielmehr erscheint auf der Grundlage der Ausführungen des wildbachfachlichen Amtssachverständigen eine Berührung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eigentumsrechtes durch den Teil I des Verbauungsprojektes nicht ausgeschlossen. Für den Fall, dass Rechte des Beschwerdeführers berührt werden können, wäre er als Partei dem Verfahren beizuziehen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass auch in der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung O, vom 4. November 2011, die Ansicht vertreten wurde, dass auf Grund des Verbauungsprojektes Teil I "für Richtung und Größe des Wasserabflusses im Hochwasserfall keine Änderung" eintrete. Abgesehen davon, dass diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht wurde, hat die belangte Behörde dieser Stellungnahme aber nicht die erwähnten, davon offenkundig abweichenden Ausführungen des wildbachfachlichen Amtssachverständigen betreffend den konzentrierteren Wasserabfluss gegenübergestellt und nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie trotz dieser Ausführungen zu dem im angefochtenen Bescheid dargelegten Ergebnis gelangt ist.
Es wird vorliegend auch nicht übersehen, dass der wildbachfachliche Amtssachverständige in seinem im Berufungsverfahren abgegebenen Gutachten (auch) für den unteren Verbauungsabschnitt die (zur Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen des oberen Abschnittes inhaltlich gleiche) Aussage getroffen hat, es sei bei Umsetzung des unteren Verbauungsabschnittes im Hochwasserfall ein konzentrierterer, stark geschiebeentlasteter Wasserabfluss aus dem verbauten Gerinneabschnitt zu erwarten und es seien ohne eine derartige Regulierung Bachausbrüche wahrscheinlicher.
Es kann aber dahinstehen, ob daraus allenfalls abgeleitet werden könnte, dass sich auch die Ausführungen des Amtssachverständigen vom 3. Mai 2011 betreffend einen konzentrierteren Wasserabfluss im Hochwasserfall - entgegen der dort verwendeten Formulierung - in Wahrheit auf Maßnahmen im unteren Verbauungsabschnitt beziehen hätten sollen. Zum einen wäre nämlich diese Ableitung nicht zwingend, erscheint es doch nicht als ausgeschlossen, dass die geplanten Maßnahmen sowohl des oberen (Teil I) als auch des unteren (Teil II) Abschnittes des Verbauungsprojektes im Wesentlichen ähnliche Auswirkungen nach sich ziehen. Zum anderen wäre es vor allem aber an der belangten Behörde gelegen, in Gutachten auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären.
Aus den dargestellten Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoweit mit einem relevanten Verfahrensmangel.
4. Zum Verfahren Verbauungsprojekt Z-Bach II - wasserrechtliches Verfahren (Spruchteil B I. des angefochtenen Bescheides):
Im Zusammenhang mit dem Verbauungsprojekt Z-Bach Teil II ist die Parteistellung des Beschwerdeführers unbestritten, zumal - wie die belangte Behörde feststellte - die Durchleitung durch den Radweg bzw. der Gerinneauslauf direkt auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück münde und von einer Verschlechterung im landwirtschaftlichen Bereich auszugehen sei. Dennoch liege nach Ansicht der belangten Behörde keine Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers vor.
Dem hält die Beschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen des wildbachfachlichen Amtssachverständigen entgegen, dass nach erfolgter Verbauung nicht nur das Hochwasser, sondern auch das bisher das Feld des Beschwerdeführers nicht belastende Bachwasser sowie das Schmelz- und Oberflächenwasser konzentriert und ungehindert in die Liegenschaft des Beschwerdeführers fließe. Während seit Gedenken eine problemlose landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Felder des Beschwerdeführers möglich gewesen sei, erscheine künftig eine landwirtschaftliche Nutzung seiner Liegenschaft überhaupt nicht mehr möglich.
In diesem Zusammenhang ist von Relevanz, dass - wie bereits dargelegt - nach der Beurteilung des wildbachfachlichen Amtssachverständigen (jedenfalls auch) durch die Umsetzung des unteren Verbauungsabschnittes im Hochwasserfall ein konzentrierterer, stark geschiebeentlasteter Wasserabfluss aus dem verbauten Gerinneabschnitt zu erwarten ist. Ebenso ist unbestritten, dass sich im Bereich des Gerinneauslaufes das Grst. Nr. 342/1 des Beschwerdeführers befindet.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass sich "aus den Verfahrensergebnissen" eine nicht mehr mögliche oder stark eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück in Zukunft nicht ableiten lasse. Worauf sie diese Beurteilung konkret stützt, legt sie im angefochtenen Bescheid allerdings nicht dar. Eine entsprechende Beurteilung auf fachkundiger Ebene ist nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten im durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht erfolgt.
Auch mit den Ausführungen des wildbachfachlichen Amtssachverständigen, wonach "auch ohne Verbauung im Falle eines flächigen Abrinnens des Hochwassers die Wässer sich am Talboden sammeln werden und die tieferen Bereiche des Talbodens bzw. die nahe am Mündungsbereich des Bachlaufes befindlichen Flächen in erster Linie geflutet werden", allein lässt sich die Beurteilung der belangten Behörde nicht begründen. Aus diesen gutachtlichen Ausführungen ist vielmehr abzuleiten, dass die bisher im Hochwasserfall flächig - somit über einen weiteren Bereich - abrinnenden, sich am Talboden, wenngleich "nahe am Mündungsbereich" sammelnden Wässer zukünftig konzentriert im Bereich des Gerinneauslaufes auf das Grundstück des Beschwerdeführers fließen würden.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass trotz der genannten Umstände die betroffenen Grundflächen des Beschwerdeführers auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben und tatsächlich von keinem relevanten Eingriff in die Substanz des Grundeigentums auszugehen ist. Dazu hätte es jedoch einer eingehenderen Beurteilung auf fachkundiger Ebene bedurft, zu denen dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren ist, bzw. es hätte die belangte Behörde nachvollziehbar begründen müssen, weshalb keine Verletzung des Grundeigentums des Beschwerdeführers vorliege. Auf der Grundlage der bisherigen Verfahrensergebnisse kann jedoch nicht überprüft werden, ob die Beurteilung der belangten Behörde mängelfrei getroffen wurde.
Angesichts dessen erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, ohne die von ihm für erforderlich erachteten Informationen zu Niederschlagsereignissen könne die quantitative Veränderung der Abflussverhältnisse auf Grund des Verbauungsvorhabens nicht festgestellt werden, näher einzugehen. Dies gilt auch für das erstmals in der Beschwerde erstattete und von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift in Abrede gestellte Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei die Schaffung eines Retentionsbeckens mit einem Fassungsvermögen von
36.700 m3 unter anderem auf seiner Liegenschaft vorgesehen.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich das Erfordernis der in Rede stehenden Verbauung an sich bzw. des Verbauungsumfanges in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, der Rahmen jener Einwendungen ergibt, die in einem solchen Verfahren von einer Partei mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/07/0236). Dessen ungeachtet würden sich Fragen der Eignung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zieles, der Verhältnismäßigkeit bzw. des Zurverfügungsstehens gelinderer Mittel im Falle einer allenfalls notwendigen Zwangsrechtseinräumung stellen.
5. Der angefochtene Bescheid war aus den dargestellten Gründen in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. September 2012
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