VwGH 2012/01/0067

VwGH2012/01/006719.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des E L in P, vertreten durch Dr. Silvia Dornhackl, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 124, gegen den Bescheid des Unabhängiger Verwaltungssenates Wien vom 31. Jänner 2012, Zl. UVS-06/42/12907/2011-8, betreffend Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
EMRK Art6 Abs1;
ProstG Wr 1984 §4 Abs2;
ProstG Wr 1984 §5 Abs1;
ProstG Wr 1984 §6;
ProstG Wr 1984 §8a Abs2 Z1;
VStG §1 Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;
AVG §66 Abs4;
EMRK Art6 Abs1;
ProstG Wr 1984 §4 Abs2;
ProstG Wr 1984 §5 Abs1;
ProstG Wr 1984 §6;
ProstG Wr 1984 §8a Abs2 Z1;
VStG §1 Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 iVm § 8a Abs. 2 Z. 1 Wiener Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 7/1984 idF. LGBl. Nr. 56/2010 (Wr. ProstitutionsG) eine Geldstrafe von EUR 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Wochen).

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 26. Juli 2011 um 19.45 Uhr in Wien, X-straße 5, im dortigen Lokal (ehemals "Y") als Verfügungsberechtigter des an der angeführten Örtlichkeit bestehenden Lokales nicht für die Einstellung der Prostitution der N.G.D, welche zum oa. Tatzeitpunkt bei der Ausübung der Prostitution - sie habe mit einem Freier in einem Zimmer einen entgeltlichen Geschlechtsverkehr um EUR 20,-- vollzogen - gesorgt, obwohl er sowohl von der Ausübung der Prostitution, als auch vom Umstand, dass das Lokal innerhalb eines gemäß § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG festgelegten Schutzbereiches (innerhalb von 150 Metern zu Kindergarten und Kinderspielplatz Z) etabliert sei, bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Gesichtspunkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/01/0006, zugrunde lag (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2012, Zlen. 2011/01/0007, 2011/01/0008, 2011/01/0202, 2011/01/0203 und 2011/01/0274). Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Soweit die Beschwerde geltend macht, dass zum gegenständlichen Tatzeitpunkt das Wiener Prostitutionsgesetz 2011 schon kundgemacht und zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung bereits in Kraft getreten sei, weshalb das pönalisierte Verhalten gar keinen Straftatbestand mehr darstelle, vermag dieses Vorbringen der Beschwerde aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Das Wiener Prostitutionsgesetz 2011, LGBl. Nr. 24 (WPG 2011), wurde am 22. September 2011 im Landesgesetzblatt verlautbart und trat gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz mit dem übernächsten auf die Kundmachung folgenden Monatsersten", sohin am 1. November 2011, in Kraft; gleichzeitig trat das Wr. ProstitutionsG außer Kraft (§ 20 Abs. 1 zweiter Satz WPG 2011).

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat am 26. Juli 2011 begangen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis durch Hinterlegung am 3. Oktober 2011 erlassen. Sowohl im Zeitpunkt der Tathandlung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher noch das Wr. ProstitutionsG in Kraft.

Die in der Beschwerde angedeutete Berufung auf das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG geht demnach schon deshalb ins Leere, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses noch die Bestimmungen des Wr. ProstitutionsG Anwendung fanden und Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses irrelevant sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2002/03/0024, mwN). Lediglich zur Klarstellung sei im gegebenen Zusammenhang darauf hingewiesen, dass durch die Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 6 WPG 2011 nur die dort genannten Verstöße (nach dem Wr. ProstitutionsG) gegen das Verbot der Anbahnung der Prostitution straffrei gestellt werden.

Die belangte Behörde hat die Bestrafung daher zu Recht auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen des Wr. ProstitutionsG gestützt.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand dem deswegen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der als Tribunal eingerichteten belangten Behörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien) vorzutragen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2009, Zl. 2008/15/0302 und vom 12. Juli 2011, Zl. 2008/09/0196).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. September 2012

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