Normen
ProstG Wr 1984 §4 Abs2;
ProstG Wr 1984 §5 Abs1;
ProstG Wr 1984 §5 Abs6;
ProstG Wr 1984 §8a Abs2 Z1;
ProstG Wr 1984 §4 Abs2;
ProstG Wr 1984 §5 Abs1;
ProstG Wr 1984 §5 Abs6;
ProstG Wr 1984 §8a Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 6 iVm § 8a Abs. 2 Z. 1 Wiener Prostitutionsgesetz (Wr. ProstitutionsG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Wochen).
Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 22. September 2010 um 16.15 Uhr in Wien, X-straße 5, als Verfügungsberechtigter des dortigen Lokals (ehemals "Y") nicht für die Einstellung der Prostitution (der C. E.) gesorgt, obwohl er sowohl von der Ausübung der Prostitution, als auch vom Umstand, dass das Lokal innerhalb eines gemäß § 4 Abs. 2 Wr. ProstitutionsG festgelegten Schutzbereiches (innerhalb von 150 Metern zu Kindergarten und Kinderspielplatz Z) etabliert sei, bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Gesichtspunkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/01/0006, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe ein Schild mit dem Text "Die Anbahnung und Ausübung der Prostitution ist bei uns verboten" angebracht, ist entgegen zu halten, dass die Anbringung eines derartigen Hinweisschildes den Beschwerdeführer vom Vorwurf, für die Einstellung der Prostitution nicht Sorge getragen zu haben, nicht zu befreien vermag.
Soweit die Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, weil die Prostituierte C.E. nicht zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde geladen bzw. als Zeugin einvernommen worden sei, muss ihr der Erfolg schon mangels Relevanzdarlegung versagt bleiben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand dem deswegen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der als Tribunal eingerichteten belangten Behörde (dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) vorzutragen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2009, Zl. 2008/15/0302, und vom 12. Juli 2011, Zl. 2008/09/0196).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 31. Mai 2012
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