VwGH 2011/01/0007

VwGH2011/01/000731.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des E L in P, vertreten durch Dr. Rudolf Riegler, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Hauptplatz 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Mai 2010, Zl. UVS-06/50/185/2010-7, betreffend Übertretung des Wiener Prostitutionsgesetzes (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem (nur insoweit) angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 8a Abs. 2 Z. 1 des Wiener Prostitutionsgesetzes (Wr. ProstitutionsG) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen).

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe am 26. November 2009 um 16.00 Uhr, als Verfügungsberechtigter der Räumlichkeiten Wien, X-straße 5 (ehemals Lokal "Y") nicht dafür gesorgt, dass die Ausübung der Prostitution in diesem Gebäude durch Frau C.A. eingestellt werde, obwohl sich diese Örtlichkeit weniger als 150 m entfernt vom Kindergarten und Kinderspielplatz Z und damit vor einem Schutzobjekt im Sinne des § 4 Abs. 2 des Wr. Prostitutionsgesetzes befinde, obwohl er von der Ausübung der Prostitution hätte wissen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Gesichtspunkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/01/0006, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand dem deswegen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der als Tribunal eingerichteten belangten Behörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat Wien) vorzutragen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2009, Zl. 2008/15/0302, und vom 12. Juli 2011, Zl. 2008/09/0196).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 31. Mai 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte