VwGH 2012/01/0048

VwGH2012/01/004815.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des W S in P, "gegen die Festnahmeanordnung des Landesgerichtes St. Pölten bzw. der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 15.02.2011, AZ 8 St 160/10t und den Beschluss der BPD St. Pölten, AZ S r 8356/11 vom 27.07.2011", den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
B-VG Art130;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art90a;
StPO §170 Abs1 Z2;
StPO §170 Abs1 Z4;
StPO §171 Abs1;
VStG §53b;
VStG §54b;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art130;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art90a;
StPO §170 Abs1 Z2;
StPO §170 Abs1 Z4;
StPO §171 Abs1;
VStG §53b;
VStG §54b;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen die "Festnahmeanordnung des Landesgerichtes St. Pölten" und (auch) gegen den "Beschluss der BPD St. Pölten, AZ S r 8356/11".

Der (dieser Beschwerde) angeschlossenen Ausfertigung zufolge ordnete die Staatsanwaltschaft St. Pölten zu 8 St 160/10t am 15. Februar 2011 gemäß §§ 170 Abs. 1 Z. 2 und Z. 4, 171 Abs. 1 StPO die Festnahme des Beschwerdeführers an. Das Landesgericht St. Pölten bewilligte diese Anordnung der Festnahme danach mit Beschluss vom 15. Februar 2011.

Gegen diesen Beschluss (des Landesgerichtes St. Pölten), mit dem die Anordnung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewilligt wurde, kann gemäß § 88 Abs. 1 und 2 StPO binnen 14 Tagen das Rechtmittel der Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a sowie Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, mit denen Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Voraussetzung einer zulässigen Beschwerdeerhebung ist somit das Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 2. April 2008, Zl. 2008/08/0046, mwN; und vom 17. März 2011, Zl. 2011/01/0014).

Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen hingegen insbesondere solche Angelegenheiten, die nach dem Gesetz von den ordentlichen Gerichten wahrzunehmen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 1991, Zl. 90/18/0024). Gleiches gilt auch für Angelegenheiten, die von den Staatsanwälten besorgt werden, da diese nach Art. 90a erster Satz B-VG Organe der Gerichtsbarkeit sind (vgl. etwa Burgstaller in Korinek/Holoubek in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg. 2009, RZ 10ff zu Art. 90a B-VG; Faber, Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit in Jahrbuch Öffentliches Recht 2009, Seite 132ff). Daher ist der Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung dieser Beschwerde, soweit sie sich gegen die gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft richtet, unzuständig.

Der angeschlossenen Ausfertigung zufolge erging gegen den Beschwerdeführer am 27. Juli 2011 zu Zahl S r 8356/11 mit Formular 37.1 zu §§ 53b/54b VStG (vgl. Verwaltungsformularverordnung BGBl. II Nr. 508/1999) eine Aufforderung der Bundespolizeidirektion St. Pölten zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Aufforderung zum Strafantritt ist Voraussetzung für den Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe, sie ist aber keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung gemäß Art. 130 B-VG. Sie unterliegt nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug und kann auch nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 1995, Zl. 94/03/0310; vom 25. Februar 1993, Zl. 93/18/0015; und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/02/0355).

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2012

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