Normen
B-VG Art130 Abs1 lita idF 1988/685;
VStG §53b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 lita idF 1988/685;
VStG §53b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In seinem am 16. November 1994 verfaßten, am 20. November 1994 zur Post gegebenen und am 22. November 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben wendet sich der Beschwerdeführer, soweit erkennbar, unter anderem gegen drei von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau am 2. November 1994 ergangene Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen, wobei diesem Vorgang die Nichtbezahlung von Geldstrafen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zugrundelag. Der Beschwerdeführer macht ferner eine "außerordentliche Säumigkeit" geltend und wendet sich dagegen, daß "ca. fünf bis sechs Wiederaufrollungsanträge an die BH St. Johann in Pongau ... allesamt unerledigt blieben, d.h. unbeantwortet." Einem vom Gerichtshof am 19. Jänner 1995 verfügten Auftrag, die Beschwerde in neun im Detail näher bezeichneten Punkten zu verbessern, ist der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzen zweiwöchigen Frist nicht nachgekommen.
Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Zur Säumnisbeschwerde: Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Gemäß Art. 132 Satz 2 B-VG ist in Verwaltungsstrafsachen
- ausgenommen Privatanklage- und Finanzstrafsachen - eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig. Der Beschwerdeführer macht erkennbar die Säumigkeit der Behörde geltend, weil sie über von ihm gestellte "Wiederaufrollungsanträge" offensichtlich in Angelegenheiten Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nicht entschied. Mangels Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen (vgl. u.a. auch das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1985, Zl. 85/10/0042) war die Beschwerde schon deshalb in diesem Bezug zurückzuweisen.
Zur Beschwerde gegen die Aufforderungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöfpung des Instanzenzuges. Mittels Bescheidbeschwerde kann somit die Rechtswidrigkeit eines verwaltungsbehördlichen Bescheides im Sinne des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet und die Aufhebung dieses Bescheides beantragt werden. Bescheide sind individuelle, hoheitliche Erledigungen von Verwaltungsbehörden, durch die eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden wird (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, VwSlg. Nr. 9458/A). Die Aufforderung zum Strafantritt ist eine Voraussetzung für den Vollzug der Freiheitsstrafe und in gleicher Weise wie die Vorführung ein verwaltungsrechtlicher Vorgang. Sie ist jedoch keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung gemäß Art. 130 B-VG. Sie unterliegt nicht der abgesonderten Anfechtung im ordentlichen Instanzenzug und kann ihrem Wesen nach auch nicht mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden (vgl. den hg. Beschluß vom 5. März 1958, VwSlg. Nr. 4591/A, und die weitere in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seiten 351 f angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Auch im übrigen erweist sich die Beschwerde somit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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