VwGH 2007/02/0355

VwGH2007/02/035514.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache des A S in S gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Oktober 2007, Zl. VwSen-162177/22/Ki/Jo, betreffend Übertretung des FSG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
VStG §53b Abs1;
AVG §56;
VStG §53b Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des FSG für schuldig befunden und bestraft.

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Beschwerdepunktes vor, er erachte sich "im Recht auf ein faires Verfahren" verletzt (wobei er in der Begründung auf Art. 6 Abs. 1 EMRK verweist).

Dem Beschwerdeführer fehlt jedoch aus nachfolgenden Gründen die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof:

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. September 2007, Zl. 2007/02/0217).

Nach Art. 133 Z. 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach dem oben bezeichneten Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend. Zur Behandlung einer solchen Beschwerde ist aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. u.a. den vorzitierten hg. Beschluss vom 7. September 2007 m.w.N.).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Am Rande sei vermerkt, dass - sollte die Beschwerde auch in dieser Hinsicht zu verstehen sein - eine Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe (auch einer Ersatzfreiheitsstrafe) nach ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 93/18/0015) keinen Bescheid darstellt.

Wien, am 14. Dezember 2007

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