Normen
ABGB §1332;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
ZustG §13 Abs4;
ZustG §9 Abs4;
ABGB §1332;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
ZustG §13 Abs4;
ZustG §9 Abs4;
Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Jänner 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Deutschland, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In der dagegen fristgerecht für den Beschwerdeführer von "Dr. U, Mag. B, Mag. E, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin, 1080 Wien" erhobenen Berufung führten diese zunächst aus: "Der Einschreiter teilt mit, den umseits ausgewiesenen RechtsanwältInnen Vollmacht erteilt zu haben und ersucht, sämtliche Zustellungen an diese zu richten."
Gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. September 2006, mit dem dieser Berufung keine Folge gegeben wurde, erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die ausgewiesenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältin die zu Zl. 2006/18/0410 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit dem am 31. Dezember 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, mit "Bekanntgabe der Adressänderung" bezeichneten Schriftsatz gab der nunmehrige Beschwerdevertreter, Rechtsanwalt Mag. B, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt, dass sich seine Adresse auf 1050 Wien, geändert habe und er um Zustellung ausschließlich an diese Adresse ersuche. Im Verwaltungsverfahren wurden weder eine Adressänderung noch ein Vollmachtswechsel angezeigt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/18/0410, wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. September 2006 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 23. Juli 2008, mit dem der Berufung abermals keine Folge gegeben wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien am 11. August 2008 zu Handen von Rechtsanwalt Dr. U zugestellt. In der Folge übermittelte Dr. U der Bundespolizeidirektion Wien die ihm zugestellten Schriftstücke mit der (eigenhändig unterfertigten) Mitteilung, dass der Beschwerdeführer "von unserer Kanzlei seit Dezember 2007 nicht mehr vertreten" werde. Er ersuche aus diesem Grund um Zustellung an den Beschwerdeführer bzw. dessen derzeitige Vertretung. Der angefochtene Bescheid wurde daraufhin dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 18. August 2008 durch Hinterlegung beim Postamt (Beginn der Abholfrist: am 19. August 2008) zugestellt, von ihm jedoch nicht behoben, sodass die Bundespolizeidirektion Wien die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau ersuchte, den angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich auszuhändigen, was am 18. September 2008 erfolgte.
Mit einem als "Bekanntgabe der Adressänderung, Vollmachtsbekanntgabe" bezeichneten Schriftsatz vom 19. September 2008 teilte der nunmehrige Beschwerdevertreter der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau die zuvor dargestellte Änderung seiner Adresse mit und ersuchte um Zustellung ausschließlich an diese. Das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer sei "nach wie vor aufrecht". Ein inhaltsgleicher Schriftsatz langte am 24. September 2008 bei der Bundespolizeidirektion Wien ein, weshalb ihm am 29. September 2008 der angefochtene Bescheid zugestellt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende am 24. September 2008 zur Post gegebene Beschwerde, welche "ausschließlich aus anwaltlicher Vorsicht" mit Postaufgabe vom 4. November 2008 nochmals übermittelt wurde. Auf Grund des am 7. November 2011 zugestellten Vorhalts einer möglichen Verspätung der Beschwerde ausgehend von einer wirksamen Zustellung bereits am 11. August 2008, beantragte der Beschwerdeführer mit dem am 18. November 2011 zur Post gegebenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem (abermals) Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Der Beschwerdeführervertreter führte im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag aus, dass er seine Adressänderung im ersten Rechtsgang im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2006/18/0410 mitgeteilt habe. Ihm sei deshalb auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugestellt worden, in dem er mit seiner neuen Kanzleiadresse als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angeführt gewesen sei. Im weiteren Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien habe er die Adressänderung nicht neuerlich bekanntgegeben, weil er davon ausgegangen sei, dass die Kanzleisitzverlegung nunmehr aktenkundig und dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bekannt gewesen wäre. In diesem Fall handle es sich bei der Übermittlung des angefochtenen Bescheides am 11. August 2008 an die Kanzlei U/E um keine ordnungsgemäße Zustellung, sodass die (ursprüngliche) Beschwerde fristgerecht erhoben worden sei. Für den Fall, dass jedoch von einer rechtswirksamen Zustellung am 11. August 2008 ausgegangen werde, werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründend führte der Beschwerdevertreter dazu aus, dass ihm der Beschwerdeführer von einem Zustellversuch durch die Polizei berichtet habe. Er habe umgehend telefonischen Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Bundespolizeidirektion Wien aufgenommen, der ihm mitgeteilt habe, dass "kurz bevor versucht (worden sei) den Berufungsbescheid zuzustellen, eine Beendigung des Vollmachtsverhältnisses von der Kanzlei U gekommen und daraufhin versucht (worden sei), (dem Beschwerdeführer) den Bescheid selbst zuzustellen." Dies sei am 14. August 2008 gewesen.
Er habe sich auf diese telefonische Auskunft, dass noch gar kein Zustellversuch an die ehemalige Kanzleigemeinschaft durchgeführt worden sei, verlassen dürfen. Da der Behördenakt wegen des Zustellersuchens zu diesem Zeitpunkt bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau gewesen sei, sei eine Akteneinsicht auch nicht möglich gewesen. Eine Zustellung an die ehemalige Kanzleigemeinschaft sei ihm nicht mitgeteilt worden, weshalb er frühestens von einer Zustellung am 14. August 2008 auszugehen gehabt und innerhalb dieser Frist die Beschwerde auch eingebracht habe. Von einer Zustellung am 11. August 2008 sei bisher "nie die Rede gewesen". Im Übrigen sei zwischen der ehemaligen Kanzleigemeinschaft und ihm "selbstverständlich vereinbart" gewesen, dass sämtliche ihn betreffende Schriftstücke umgehend an seine neue Kanzlei weitergeleitet würden. Diese Vereinbarung habe bis zu diesem Zeitpunkt auch tadellos funktioniert. Darauf habe er ebenfalls vertrauen dürfen. Erst durch den Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes sei er von der verspäteten Beschwerdeerhebung in Kenntnis gesetzt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Beschwerdeführer war im Verwaltungsverfahren, seit der entsprechend § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG im Berufungsschriftsatz erfolgten Berufung auf eine drei in Kanzleigemeinschaft tätigen Rechtsanwälten erteilte Vollmacht, durch diese drei Rechtsanwälte vertreten. Bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (§ 9 Abs. 4 Zustellgesetz). Das Ausscheiden des nunmehrigen Beschwerdevertreters aus der Kanzleigemeinschaft hatte keine Änderung des Vollmachtsverhältnisses zur Folge (vgl. auch den einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Beschluss vom 18. Dezember 2006, Zl. 2003/09/0042). Abgesehen davon, dass der nunmehrige Beschwerdevertreter im (ersten) verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich eine Änderung seiner Kanzleiadresse - und keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses des Beschwerdeführers zu den beiden ehemaligen Kanzleipartnern - bekannt gab, kann auch eine Kündigung der Zustellungsvollmacht der Behörde gegenüber erst wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wurde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 99/18/0411). Eine im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesene Vollmacht hat nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zu Handen des solcherart bevollmächtigten Beschwerdevertreters zuzustellen hat (vgl. das Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 90/10/0035). Von einer Einheit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof kann insoweit keine Rede sein. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 11. August 2008 wirksam zu Handen seines - jedenfalls gegenüber der belangten Behörde - nach wie vor als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter ausgewiesenen Rechtsanwaltes Dr. U zugestellt wurde.
Die am 24. September 2008 zur Post gegebene Beschwerde ist angesichts der im § 26 Abs. 1 VwGG mit sechs Wochen festgelegten Beschwerdefrist daher verspätet.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in einem Fall wie dem vorliegenden nur zu bewilligen, wenn dem Parteienvertreter, dessen Verschulden dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, weder eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Verletzung seiner Überwachungs- und Kontrollpflichten noch eine mangelhafte Organisation seines Kanzleibetriebes zur Last liegt. Der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) darf nicht die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt grob schuldhaft außer Acht gelassen haben. Dabei ist an rechtskundige Personen ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. zu all dem den bereits zitierten Beschluss vom 18. Dezember 2006, mwN).
Das einem Rechtsanwalt widerfahrene Ereignis stellt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingegen aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben. Dabei ist - wie ausgeführt - an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtskundige Personen (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 25. Februar 2010, Zlen. 2010/21/0002, 0033).
Den Wiedereinsetzungswerber gemäß § 46 VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumung zur Last liegt (vgl. abermals den bereits erwähnten Beschluss vom 18. Dezember 2006).
Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer bzw. der nunmehrige Beschwerdevertreter seien davon ausgegangen, die Zustellung vom 11. August 2008 sei nicht rechtswirksam ("keine ordnungsgemäße Zustellung") und die Beschwerde daher fristgerecht, ist vorweg festzuhalten, dass dies nicht geeignet ist, den Wiedereinsetzungsantrag zu begründen.
Wenn der (nunmehrige) Beschwerdevertreter vorbringt, dass er auf Grund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Bekanntgabe seiner Adressänderung - entgegen der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - davon ausgegangen sei, dass Zustellungen im fortgesetzten Verwaltungsverfahren ausschließlich an ihn und an seiner neuen Kanzleianschrift erfolgen würden, kann die dadurch bewirkte Unkenntnis von der wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die im Verwaltungsverfahren nach wie vor bevollmächtigte Rechtsanwaltspartnerschaft nicht mehr als minderer Grad des Versehens gewertet werden.
Da der (nunmehrige) Beschwerdevertreter mit weiteren Zustellungen im Verwaltungsverfahren am bisherigen Kanzleisitz - wie ausgeführt - aber schon mangels Anzeige des Vollmachtswechsels in jenem Verfahren rechnen musste, kommt es auf die danach eingetretenen Umstände - wie das Unterbleiben der Weiterleitung der Zustellung und die vorgebrachte telefonische Auskunft - in diesem Zusammenhang nicht mehr an.
Der Wiedereinsetzungsantrag war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 46 Abs. 4 VwGG abzuweisen.
Im Hinblick auf die oben dargestellte Versäumung der Beschwerdefrist und die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Frist zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 31. Mai 2012
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