Normen
ABGB §1020;
ABGB §1021;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §10;
AVG §26 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36;
VwGG §46 Abs1;
ABGB §1020;
ABGB §1021;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §10;
AVG §26 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 12. Juli 1999 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Unter einem wurde von der Erstbehörde die Zustellung dieses Bescheides an den Rechtsanwalt Dr. B. als Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin verfügt und der Bescheid am 13. Juli 1999 an diesen zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 25. August 1999 stellte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch den Beschwerdevertreter, die Anträge, den genannten Aufenthaltsverbotsbescheid an ihren Rechtsvertreter zuzustellen, in eventu ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen diesen Bescheid zu bewilligen. Gleichzeitig verband sie mit dem Wiedereinsetzungsantrag die Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid.
Begründend führte die Antragstellerin zu ihren Anträgen im Wesentlichen aus, dass Dr. B. sie am 13. Juli 1999 nicht mehr rechtsfreundlich vertreten habe und dass dieser mit Schreiben vom 19. Juli 1999 der Erstbehörde mitgeteilt habe, dass das ursprünglich geschlossene Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden wäre, und ersucht habe, den Aufenthaltsbescheid der Beschwerdeführerin zuzustellen. Aus einem (weiteren) Schreiben (des Dr. B.) vom 24. August 1999 gehe hervor, dass er das Vollmachtsverhältnis schon im August 1997 aufgelöst hätte. Die Erstbehörde hätte daher erkennen müssen, dass keine ordnungsgemäße Zustellung vorläge, und den Bescheid neuerlich zustellen müssen. Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie anlässlich der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei der Erstbehörde am 20. August 1999 verhaftet worden sei, was dokumentiere, dass sie (bis dahin) keine Ahnung von dem Aufenthaltsverbot gehabt habe. Da sie erst am 20. August 1999 Kenntnis von dem gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbot erhalten habe, sei sie verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Es liege daher für die Beschwerdeführerin ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis vor, wobei sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen sei.
2. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 6. September 1999 wurden der Antrag auf neuerliche Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. November 1999 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf neuerliche Bescheidzustellung "abgelehnt" werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Rechtsanwalt Dr. B. seit 14. Oktober 1996 der Behörde gegenüber als rechtsfreundlicher Vertreter ausgewiesen gewesen sei. In dem von der Erstbehörde eingeleiteten Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei er auch vorerst regelmäßig eingeschritten. Der Aufenthaltsverbotsbescheid vom 12. Juli 1999 sei daher an Dr. B. am 13. Juli 1999 zugestellt worden. Dieser habe den Bescheid mit Schreiben vom 19. Juli 1999 mit der Bekanntgabe retourniert, dass sein Vollmachtsverhältnis von der Beschwerdeführerin aufgelöst worden wäre. Dennoch sei die Zustellung als bewirkt anzusehen. Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters werde gegenüber der Behörde erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt werde, was in Einklang mit den gemäß § 10 Abs. 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts stehe. Gemäß § 1026 ABGB träten nämlich die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier: der Behörde) gegenüber so lange nicht ein, als sie diesem ohne sein Verschulden unbekannt gewesen sei. Da der Erstbehörde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses erst mit dem genannten Schreiben, sohin nach Bescheidzustellung, bekannt gegeben worden sei, sei die Zustellung als bewirkt anzusehen. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte die Vollmachtsauflösung im Frühjahr 1999 der Erstbehörde bekannt gegeben, finde keine aktenmäßige Deckung. Demnach stehe fest, dass sie auf Grund eines Ladungsbescheides am 24. März 1999 bei der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden sei und auch tatsächlich - wie in der Berufung behauptet - ihren Meldezettel vorgelegt habe. Auf das Vollmachtsverhältnis habe die Beschwerdeführerin in der Niederschrift jedoch keinen Bezug genommen. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass mit Schreiben (der Erstbehörde) vom 9. Juni 1999 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme dem Rechtsanwalt Dr. B. zugestellt worden sei, welche allerdings unbeantwortet geblieben sei. Wäre bereits zum damaligen Zeitpunkt - ungeachtet des Obgesagten - kein Vollmachtsverhältnis mehr vorgelegen, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass dies der Erstbehörde - so wie auch im Schreiben vom 19. Juli 1999 - mitgeteilt worden wäre.
Durch die erfolgte Zustellung seien alle damit verbundenen Rechtswirkungen eingetreten. Da sohin weder ein Zustellmangel gegeben gewesen sei, noch sonst Veranlassung bestanden habe, den Aufenthaltsverbotsbescheid neuerlich zuzustellen - eine solche Zustellung könnte im Hinblick auf § 6 Zustellgesetz auch keine maßgeblichen Wirkungen entfalten -, und auch kein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Zustellung bestehe, sei der diesbezügliche Antrag abzulehnen gewesen.
Was die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wofür die gültige Zustellung übrigens eine unverzichtbare Voraussetzung bilde, betreffe, so seien die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG nicht gegeben. Dem Berufungsvorbringen, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst den Aufenthaltsverbotsbescheid niemals zugestellt erhalten hätte, sei zumindest ein unvorhergesehenes Ereignis und sie hätte nicht damit zu rechnen brauchen, dass Dr. B. den Bescheid an die Erstbehörde zurückschicke, wobei das Verhalten des Rechtsanwaltes nur als minderer Grad des Versehens gewertet werden könnte, sei nicht zu folgen. So habe die ordnungsgemäße Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und habe diese im Hinblick auf die Zustellung am 13. Juli 1999 am 27. Juli 1999 geendet. Mit Schreiben vom 26. Juli 1999 sei übrigens Dr. B. sogar von der Erstbehörde mitgeteilt worden, dass die Zustellung als ordnungsgemäß bewirkt zu gelten habe. Dieses Schreiben sei der Kanzlei des Rechtsanwaltes am 27. Juli 1999, sohin am letzten Tag der Berufungsfrist, zugestellt worden. Ein Rechtsanwalt, der nach Aufkündigung der Vollmacht ein Rechtsmittel namens des (früheren) Machtgebers einbringe, handle jedenfalls dann im Rahmen der Fortsetzungspflicht im Sinn des § 1025 ABGB und damit als Vertreter des (früheren) Machtgebers, wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung von der Kündigung bei der Behörde die Rechtsmittelfrist bereits zu laufen begonnen habe. Auf Grund dieser Fortsetzungspflicht wäre es Dr. B. als früherem Vertreter der Beschwerdeführerin oblegen, ein Rechtsmittel - wenn auch nur vorsorglich - einzubringen, um deren Rechte zu wahren. Welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis ihn daran gehindert haben sollte, sei nicht ersichtlich. Dem (früheren) Vertreter der Beschwerdeführerin könne - ungeachtet der ihm zurechenbaren Rechtskenntnis - auch ein Irrtum schon deshalb nicht zugute gehalten werden, weil noch innerhalb der Berufungsfrist von der Erstbehörde auf die Sach- und Rechtslage aufmerksam gemacht worden sei.
Was die Beschwerdeführerin selbst betreffe, so mache sie geltend, dass die von ihrem (früheren) Rechtsfreund gesetzte Prozesshandlung, nämlich dass er den bei ihm eingelangten Bescheid der Behörde zurückgestellt und nicht ihr übermittelt habe, aus ihrer Sicht unvorhergesehen wäre und sie nicht damit hätte rechnen müssen. Das möge - für sich gesehen - zwar zutreffend sein, die Beschwerdeführerin scheine dabei jedoch zu übersehen, dass ihr (früherer) Rechtsfreund diese Prozesshandlung (Zurücksenden des Bescheides) zu einem Zeitpunkt gesetzt habe, als er der Erstbehörde gegenüber noch ausgewiesener Vertreter gewesen sei, weil die Bekanntgabe der Vollmachtskündigung bei der Erstbehörde erst eingelangt sei, als der Bescheid von Dr. B. bereits abgeschickt worden sei. Dieses von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ereignis sei sohin zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem sie aus der Sicht der Behörde noch anwaltlich vertreten gewesen sei. Befugterweise im Namen der Partei gesetzte Vertretungshandlungen begründeten jedoch nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn den Vertreter nur ein geringer Grad des Verschuldens treffe. Den damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin treffe als Rechtsanwalt jedoch nicht bloß ein minderer Grad des Verschuldens, wenn er nach gültiger Zustellung den Bescheid weder an die Beschwerdeführerin weitergeleitet noch dagegen - obwohl sogar noch rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht -
ein Rechtsmittel ergriffen habe.
3. Mit dem vorliegend zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 1999 wurde die gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 4 (offensichtlich gemeint: Abs. 5) iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid dem ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis am 13. Juli 1999 zugestellt worden sei und die Mitteilung dieses Vertreters, dass das Vollmachtsverhältnis seitens der Beschwerdeführerin aufgelöst worden wäre, im Schreiben vom 19. Juli 1999, mit dem er den Bescheid retourniert habe, an der Gültigkeit der Zustellung des Bescheides nichts zu ändern vermocht habe. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte die Vollmachtsauflösung im Frühjahr 1999 der Erstbehörde bekannt gegeben, finde in der Aktenlage keine Deckung. Danach stehe fest, dass sie am 24. März 1999 bei der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden sei und dabei - wie in der Berufung vorgebracht - ihren Meldezettel vorgelegt habe. Auf das Vollmachtsverhältnis habe sie in dieser Niederschrift jedoch nicht Bezug genommen. In diesem Zusammenhang sei übrigens auch nicht unbeachtlich, dass der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 9. Juni 1999 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Weg ihres damaligen Vertreters Dr. B. zugestellt worden sei und dass dieser zu diesem Zeitpunkt der Behörde keineswegs mitgeteilt habe, dass das Vollmachtsverhältnis gelöst worden wäre. Da der letzte Tag der zweiwöchigen Berufungsfrist der 27. Juli 1999 gewesen sei, die Berufung jedoch erst mit Schreiben vom 25. August 1999 eingebracht worden sei und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben worden sei, sei der Berufung "keine Folge zu geben".
4. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder "wegen Verstöße nach § 60 AVG" aufzuheben.
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A) Zum erstangefochtenen Bescheid:
a) Zur Abweisung des Antrages auf neuerliche Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides:
1. Die Beschwerde bringt vor, dass das Vollmachtsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem früheren Rechtsvertreter Dr. B. von diesem bereits im August 1997 aufgelöst worden und daher die Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides an ihn am 13. Juli 1999 ihr gegenüber nicht wirksam gewesen sei. Der Mangel einer Zustellvollmacht des Dr. B. sei auf Grund dessen Schreibens an die Erstbehörde vom 19. Juli 1999 für diese klar ersichtlich gewesen. Die Zustellung eines Aufenthaltsverbotsbescheides begründe einen Geschäftsabschluss, sodass im Hinblick auf § 10 Abs. 2 AVG die Bestimmungen der §§ 1020 und 1021 ABGB Anwendung fänden und die Erstbehörde den vorliegenden Aufenthaltsverbotsbescheid neuerlich und direkt an die Beschwerdeführerin hätte zustellen müssen. Mit der Rücksendung des Aufenthaltsverbotsbescheides an die Erstbehörde habe Dr. B. einen contrarius actus gesetzt und diesen Bescheid nicht angenommen, sodass auch keine Normen des Zustellgesetzes herangezogen werden könnten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bei Abgabe des Meldezettels darauf hingewiesen, dass die Vollmacht zu Dr. B. aufgekündigt worden wäre, und sei dies offensichtlich nicht im Akt vermerkt worden.
2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerdeansicht, dass es sich bei der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks um ein (privatrechtliches) Rechtsgeschäft handle und im Hinblick darauf ein ausgewiesener Rechtsvertreter, dessen Vollmachtsauflösung der Behörde nicht mitgeteilt wurde, dem Abschluss "dieses Rechtsgeschäfts" zustimmen müsse oder einen contrarius actus setzen könne, findet weder in § 10 AVG noch im Zustellgesetz eine Grundlage. Nach ständiger hg. Rechtsprechung wird durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Verwaltungsverfahren dieser auch Zustellungsbevollmächtigter im Sinn des § 9 Zustellgesetz und ist eine Zustellvollmacht so lange maßgebend, als die Behörde von einem Widerruf oder von einer Kündigung keine Kenntnis hat (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu § 9 ZustG E 1c, 11a, zitierte Judikatur). Es reicht daher zur Wirksamkeit des Widerrufs oder der Kündigung der Vollmacht eines im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Rechtsvertreters gegenüber der Behörde nicht aus, wenn die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses im Innenverhältnis (zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter) erklärt wird, vielmehr muss diese Beendigung (auch) der Behörde mitgeteilt werden (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 10 AVG E 145 zitierten hg. Erkenntnisse, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur näheren Begründung verwiesen wird).
Nach den insoweit unbestrittenen und nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten auch unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde war der Rechtsanwalt Dr. B. seit Oktober 1996 gegenüber der Erstbehörde als rechtsfreundlicher Vertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen und schritt dieser namens der Beschwerdeführerin in dem gegen sie geführten Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorerst auch regelmäßig ein. Wenn die Beschwerde vorbringt, die Beschwerdeführerin habe bei Abgabe des Meldezettels (gemeint: bei ihrer Vernehmung durch die Erstbehörde am 24. März 1999, zu der sie durch Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 Zustellgesetz( geladen worden war) auf die Kündigung der Vollmacht des Dr. B. hingewiesen und es sei dies offensichtlich nicht im Akt vermerkt worden, so ist dazu Folgendes auszuführen:
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit bis zur Übernahme des Aufenthaltsverbotsbescheides durch Dr. B. am 13. Juli 1999, insbesondere bei ihrer Vernehmung am 24. März 1999, gegenüber der Erstbehörde (mündlich) bekannt gegeben habe, dass das Vollmachtsverhältnis zu Dr. B. aufgelöst worden wäre. Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat auch weder Dr. B. in seinem Schreiben vom 19. Juli 1999 noch die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung (im Beisein ihres Rechtsvertreters) am 20. August 1999 durch die Erstbehörde behauptet, dass der Behörde die Vollmachtsauflösung bereits vor der Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides an Dr. B. mitgeteilt worden wäre. Auch in den gegenständlichen Anträgen der Beschwerdeführerin vom 25. August 1999 wurde eine solche Behauptung nicht aufgestellt. So wurde in der Begründung dieser Anträge von der Beschwerdeführerin für die Beantwortung der Frage der neuerlichen Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides als entscheidungswesentlich angesehen, dass Dr. B. die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im August 1997 mit Schreiben vom 19. Juli 1999 der Erstbehörde mitgeteilt und diesen Bescheid an die Erstbehörde retourniert habe. Erstmals in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 6. September 1999 wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, es werde von ihr behauptet, persönlich bei der Erstbehörde im Frühjahr 1999 die Vollmachtskündigung gegenüber Dr. B. ausgesprochen und gleichzeitig einen aktuellen Meldezettel vorgelegt zu haben. Weiters bringt die Beschwerde selbst vor, es sei nicht beweisbar, dass die Beschwerdeführerin die Erstbehörde (im Frühjahr 1999 bei der Abgabe des Meldezettels) ausdrücklich auf die Vollmachtskündigung aufmerksam gemacht habe.
Vor diesem Hintergrund begegnen die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte der Erstbehörde im Frühjahr 1999 die Vollmachtsauflösung bekannt gegeben, keine aktenmäßige Deckung finde, und die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Behörde erstmals mit Schreiben des Dr. B. vom 19. Juli 1999 die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt worden sei, keinen Bedenken.
3. Von daher kann die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass der Aufenthaltsverbotsbescheid der Beschwerdeführerin am 13. Juli 1999 rechtswirksam zugestellt worden sei und im Hinblick darauf der von ihr gestellte Antrag vom 25. August 1999 auf neuerliche Bescheidzustellung abzulehnen (offensichtlich gemeint: abzuweisen) sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
b) Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
2. Nach ständiger hg. Rechtsprechung stellt ein Zustellungsmangel kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn der vorzitierten Gesetzesbestimmung dar (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 71 AVG E 130, 131, zitierte Judikatur). Die Beschwerde macht daher keinen Wiedereinsetzungsgrund geltend, wenn sie vorbringt, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 1999 infolge vorangegangener Vollmachtsauflösung und diesbezüglicher Bekanntgabe an die Erstbehörde nicht mehr durch Dr. B. vertreten gewesen sei und im Hinblick darauf die Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides an Dr. B. für sie unwirksam gewesen sei.
3. Auch mit dem weiteren Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, auf den Aufenthaltsverbotsbescheid (rechtzeitig durch Berufung) zu reagieren, weil sie von der Zustellung des Bescheides durch den "Vorvertreter" Dr. B. nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, und es habe Dr. B. diesen Bescheid nach Erhalt am 13. Juli 1999 an die Erstbehörde zurückgeschickt, was für die Beschwerdeführerin ein unabwendbares Ereignis gewesen sei, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
In ihren den angefochtenen Bescheid begründenden Ausführungen lässt die belangte Behörde offen, ob das Bevollmächtigungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. B - im Innenverhältnis - tatsächlich vor dem 13. Juli 1999 aufgelöst worden sei, und legt ihrer Entscheidung beide möglichen Varianten zugrunde. So führt sie einerseits aus, dass - wäre eine solche Auflösung erfolgt - wohl zu erwarten gewesen wäre, dass diese der Erstbehörde mitgeteilt worden wäre, und andererseits, dass es Dr. B. als früherem Vertreter der Beschwerdeführerin oblegen wäre, vorsorglich ein Rechtsmittel zu erheben.
Selbst wenn das Bevollmächtigungsverhältnis - im Innenverhältnis - bereits vor der Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides an Dr. B. aufgelöst gewesen sein sollte, wäre der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sich nicht darum gekümmert zu haben, dass die Fremdenpolizeibehörde Kenntnis von der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses erlange. Dass sie etwa darauf vertraut habe, Dr. B. würde dies der Behörde mitteilen, wurde von ihr nicht behauptet. Auch konnte sie für den Fall der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses von Dr. B. auf Grund dieser Auflösung keine weiteren Vertretungshandlungen erwarten. Von daher kann von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis im Sinn des Beschwerdevorbringens, an dem die Beschwerdeführerin nur ein minderer Grad des Versehens treffe, keine Rede sein (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0208).
4. Demzufolge kann auch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages der Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig erkannt werden.
B) Zum zweitangefochtenen Bescheid:
1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, und beginnt die Frist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall mündlicher Verkündung mit dieser.
2. Da - wie oben (II.A.a) ausgeführt - der Aufenthaltsverbotsbescheid vom 12. Juli 1999 an die Beschwerdeführerin zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters Dr. B. am 13. Juli 1999 rechtswirksam zugestellt worden war, die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung von der Beschwerdeführerin jedoch erst am 25. August 1999, somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist, zur Post gegeben wurde, steht auch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Berufung mit dem Gesetz in Einklang.
C) Demzufolge war die Beschwerde zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Juni 2003
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