VwGH 2011/07/0201

VwGH2011/07/020125.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des J R in B, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 11. Juli 2011, Zl. LAS-410/0635, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: Güterwegsgenossenschaft A, vertreten durch Obmann A N in A), zu Recht erkannt:

Normen

GSGG §1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs2;
GSGG §4;
GSLG OÖ §1 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §4 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §5 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GSGG §1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs2;
GSGG §4;
GSLG OÖ §1 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §4 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §5 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund von Anträgen mehrerer Eigentümer von in der Parzelle R, Gemeinde A, gelegenen landwirtschaftlichen Liegenschaften erkannte die Agrarbezirksbehörde B (ABB) die mitbeteiligte Güterwegsgenossenschaft (in weiterer Folge: Güterwegsgenossenschaft) gemäß § 13 des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes (GSLG) an und genehmigte ihre Satzung. Der Güterwegsgenossenschaft wurde unter einem zur Erstellung, Erhaltung und Benützung dieses Güterweges gemäß § 5 Abs. 2 und § 12 GSLG das erforderliche Bringungsrecht an im Einzelnen angeführten Grundstücken eingeräumt.

Der Bruder des Beschwerdeführers, Dr. J R., der ebenso wie der Beschwerdeführer selbst kein Mitglied der Güterwegsgenossenschaft ist, beantragte im Jahr 2000 die Einräumung eines Bringungsrechts über den Güterweg zugunsten der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Nrn. .161/145, 2033 und 2034, KG A. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2002 abgewiesen und dies damit begründet, dass ein von der Güterwegsgenossenschaft bestätigtes Winterfahrrecht bestehe. Eine Winterbringung sei für eine Bergmahd wie die gegenständliche im B Wald üblich und werde praktiziert. Die landwirtschaftliche Liegenschaft sei aufgrund des Winterbringungsrechtes ausreichend erschlossen.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2007 beantragte Dr. J R. (ua) neuerlich die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechts über den Güterweg zugunsten der genannten Grundstücke.

Dieser Antrag wurde von der ABB mit Bescheid vom 27. August 2007 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Während des über die dagegen erhobene Berufung durchgeführten Ermittlungsverfahrens beantragte der Berufungswerber den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Obersten Agrarsenat. Diese Behörde wies mit Bescheid vom 4. Juni 2008 die Berufung gegen den Bescheid der ABB als unbegründet ab. Es liege entschiedene Sache vor; die Frage, ob die früher ergangene rechtskräftige Entscheidung über die Nichteinräumung des Bringungsrechts rechtskonform gewesen sei, sei nicht zu beurteilen.

Mit Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/07/0116, 0147, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes findet sich ausdrücklich der Hinweis, dass die Frage der Rechtskonformität der rechtskräftigen Entscheidung (Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2002) nicht Gegenstand der Beurteilung sei.

Mit an die ABB gerichtetem Schreiben vom 12. August 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes über den Weg der mitbeteiligten Güterwegsgenossenschaft. Er sei berechtigt, die im Alleineigentum seines Bruders Dr. J R. stehenden Grundstücke Nrn. .161/145, 2033 und 2034, KG A., als Pächter zu bewirtschaften. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Braunviehbetrieb in B. mit 15 Stück Braunvieh. Damit er zu den Liegenschaften im Sommer zufahren könne, um dort das Heu zu ernten, zu mähen und zu wenden, müsse er mit Personal, Erntegeräten und Maschinen zufahren können. Das Heu müsse dann auch im Sommer abtransportiert werden, da es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei, in seinem fortgeschrittenen Alter bis in den Winter zuzuwarten, um das Heu abzutransportieren. Der Beschwerdeführer sei als Nutzungsberechtigter zur Antragstellung hinsichtlich der Einräumung eines Bringungsrechtes und Einbeziehung in die Güterwegsgenossenschaft legitimiert. Es sei ihm unzumutbar, diese Bergwiesen zu Fuß aufzusuchen. Auch an der Hütte, welche ausnahmslos landwirtschaftlichen und nicht touristischen Zwecken diene, müssten Reparatur- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden; auch zu diesem Zweck werde ein Geh- und Fahrrecht benötigt, ebenso als Aufenthaltsort des Erntepersonals während der Erntesaison. Das Heu könne auch nicht vor Ort untergebracht werden. Es müsse abtransportiert werden, da es sonst verfaule, von Ungeziefer angefressen und verkotet werde und daher nicht mehr in einem Braunviehbetrieb mit Milchgewinnung verfüttert werden könne.

Nach einem Schriftwechsel mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kam der Ausschuss der Güterwegsgenossenschaft laut Protokoll einer Ausschusssitzung vom 3. September 2008 zum Ergebnis, dass man sich eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer vorstellen könne. Allerdings müsse der Beschwerdeführer Landwirt und Bewirtschafter der Liegenschaft sein, persönlich (somit nicht über seinen Rechtsanwalt) auf die Güterwegsgenossenschaft zukommen und die Zustimmung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke einholen.

Ein entsprechendes Schreiben (vom 8. September 2008) richtete die Güterwegsgenossenschaft an den Beschwerdeführer.

Die ABB führte am 10. Juni 2009 eine mündliche Verhandlung durch.

Dabei erklärte der Obmann der Güterwegsgenossenschaft, dass kein Einwand gegen die Abführung des Heuguts über den Güterweg bestehe. Damit sei auch der Transport der notwendigen landwirtschaftlichen Maschinen verbunden. Auch legte er eine Berechnung über den jährlichen Wegzins vor, aus dem sich näher dargelegt ergebe, dass ein Betrag von EUR 85,88 zu zahlen wäre. Der Ausschuss der Güterweggenossenschaft habe bei der letzten Sitzung diese Art der jährlichen Vorschreibung beschlossen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte dazu, dass Dr. J R. eine schriftliche Erklärung dahingehend abgeben werde, dass er die Hütte nicht für landwirtschaftsfremde Zwecke, auch nicht für Ferienzwecke, nutze. Wenn nur die unbebauten landwirtschaftlichen Liegenschaften in die Güterwegsgenossenschaft aufgenommen würden, ergebe sich ein anteilsmäßiger Baukostenanteil von etwa EUR 2.370,- aufgrund des Vorschlages der Güterwegsgenossenschaft. Dr. J R. würde sich auch angemessen an den laufenden Erhaltungskosten beteiligen. Wenn er in die Güterwegsgenossenschaft aufgenommen würde, würde sich der Antrag vom 12. August 2008 erübrigen.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 an die Güterwegsgenossenschaft erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Vertretung von Dr. J R. auszugsweise folgendes:

"Mein Mandant wird für den Fall der Aufnahme in Güterwegsgenossenschaft (…) das meiste Subjekt nur für landwirtschaftliche Zwecke nutzen. Es erfolgt keine Nutzung als Ferienhaus.

Mein Mandant zahlt einen einmaligen Kostenbeitrag für die Erhaltungskosten in Höhe von Eur 2.376,--.

(…)

Des weiteren darf ich mitteilen, dass die Bezahlung von Eur 2376,-- wesentlich günstiger ist als die fortlaufende Zahlung von Eur 85,-- jährlich. Mein Mandant wird sich auch an den laufenden Erhaltungskosten des Weges beteiligen, wenn dem ein angemessener Erhaltungsschlüssel zu Grunde liegt. Ebenso ist mein Mandant bereit, einen weiteren zusätzlichen Betrag zu zahlen, über die Eur 2376,-- hinausgeht, wenn auch seine Hütte in die Güterwegsgenossenschaft einbezogen wird. (…)"

Mit Bescheid vom 4. November 2009 wies die ABB die Anträge des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Bringungsrechtes und Einbeziehung der Liegenschaften in die Güterwegsgenossenschaft gemäß §§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit 13 Abs. 7 lit. b GSLG ab.

Hinsichtlich der Einbeziehung in die Güterwegsgenossenschaft wies die ABB darauf hin, dass der Beschwerdeführer Pächter und nicht Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei. Gemäß § 13 Abs. 7 lit. b GSLG stehe jedoch das Recht auf Einbeziehung von Grundstücken dem Pächter nicht zu. Dieses Antragsrecht beschränke sich auf den Grundstückseigentümer und die Güterweggenossenschaft. Bei einem Pächterwechsel müssten der Wegkataster und die Anteilsverhältnisse geändert werden. Mitglieder einer Güterwegsgenossenschaft sollten aus diesen Gründen auf Dauer im genossenschaftlichen Verband verbleiben.

Zur Einräumung des Bringungsrechtes führte die ABB unter anderem aus, dass sich die Güterwegsgenossenschaft bereit erklärt habe, dem Beschwerdeführer den Güterweg für die von ihm angeführten Transporte zur Verfügung zu stellen. Sie verlange lediglich einen jährlich zu bezahlenden Betrag für die Benützung. Dieser Betrag sei als angemessen zu bezeichnen, sodass ein Bringungsnotstand nicht vorliege.

Dem Einwand, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht zumutbar sei, bis in den Winter zuzuwarten, sei zu entgegnen, dass für die Beurteilung eines Bringungsnotstandes ein objektiver Maßstab, ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung, heranzuziehen sei. Bei der behördlichen Einräumung eines Bringungsrechtes werde ein Zwangsrecht eingeräumt, was einer Enteignung gleichkomme. An die Kriterien für die Begründung dieses Zwangsrechtes sei somit ein strenger Maßstab anzulegen, wobei subjektive Erschwernisse außer Betracht zu bleiben hätten.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. November 2009.

Darin führte er aus, dass es zwischen der Güterwegsgenossenschaft und ihm zu keiner Einigung über die Nutzung des Güterweges gekommen sei. Es bestehe weder ein Vertrag noch sei es zu einer Einigung über die Entrichtung des Entgeltes gekommen, da die Güterwegsgenossenschaft ein jährliches Entgelt wolle, der Beschwerdeführer aber eine Einmalzahlung unter Einräumung eines dauernden Bringungsrechtes zumindest für die Dauer seines Bestandsvertrages. Die jährliche Zahlung von EUR 85,--

"ad infinitum auf ewige Zeiten" würde nur eine unzulängliche und mit unverhältnismäßigen Kosten belastete Wegverbindung darstellen, wogegen eine Einmalzahlung auf Dauer wesentlich günstiger wäre. Auch bestehe keine Einigung über die Berechnung des Benützungsentgeltes.

Mit Schreiben vom 7. Jänner 2010 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder Dr. J R. einen Pachtvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen habe, mit dem maßgeblichen Inhalt, dass das Gras gemäht und getrocknet und das trockene Heu unmittelbar nach der Ernte ins Tal befördert werde.

Am 11. Jänner 2010 richtete die belangte Behörde eine Anfrage an den Amtssachverständigen für Wegebau. Darin wurde zur Art der Bewirtschaftung ausgeführt, dass diese ausreichend im (vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/07/0116, 0147, behandelten) Parallelverfahren von Dr. J R. erhoben worden sei. Zum Sachverhalt ergebe sich dabei Folgendes:

"Die Liegenschaften im Alleineigentum von Dr J (R.) werden als einmähdige Wiese im Ausmaß von 16 ha und als Streuwiese mit 20 a bewirtschaftet. Die einmähdige Wiese darf erst nach dem 15.07. gemäht werden, die Streuwiese ab dem 01.09. Die Liegenschaften werden landwirtschaftlich genutzt, das Magerheu gemäht, im Sommer getrocknet und dann zum (Beschwerdeführer) abtransportiert, der in (B.) einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und 15 Stück Braunvieh in seinem Betrieb hält. Auf diese Art der Nutzung des geernteten Heus hat sich Dr. J (R.) erstmals im Jahr 2007 mit seinem Bruder (…) geeinigt. Das Heu wird im landwirtschaftlichen Betrieb des (Beschwerdeführers) für die Braunviehfütterung verwendet. Der Abtransport des getrockneten Heus findet im Sommer statt. Während der Erntearbeiten wird auch die Hütte zur Verköstigung und Unterbringung der Erntearbeiter verwendet. Die Hütte wird zusätzlich zu Einlagerungen von Erntegeräten und landwirtschaftlichen Gerätschaften wie Gabel, Rechen, Heutücher und Schlitten, Heinzen, etc verwendet.

Aus den Akten des Parallelverfahrens ergibt sich ferner, dass es sich um den Abtransport von ca. 500 kg Heu handelt."

Die Fragen an den Amtssachverständigen lauteten:

"1. Ist die (…) Berechnung eines jährlichen Wegzinses von 85,88 Euro (…) fachlich nachvollziehbar und in der Höhe zutreffend? Wenn nein, welche Wegzinshöhe wäre aus Sachverständigensicht angemessen?

2. Ist der bestehende Güterweg (…) aus landwirtschaftsfachlicher Sicht eine unzulängliche oder (den Beschwerdeführer) mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung zur Bewirtschaftung der (berechtigten Grundstücke) wie oben beschrieben? Nämlich insoweit, als eine jährliche Zahlung in Höhe von 85,88 Euro für (den Beschwerdeführer) im Vergleich zum Ertrag, den dieser mit der Bringungsmöglichkeit erzielen könnte, unverhältnismäßig wäre? Wäre durch diese jährliche Zahlung eine zweckmäßige Bewirtschaftung der genannten Liegenschaften unmöglich oder erheblich beeinträchtigt?

3. Für den Fall, dass Frage 2 mit "Ja" zu beantworten wäre:

In der Berufung führt (der Beschwerdeführer) an, dass er die dauernde Rechtseinräumung zumindest "für die Dauer des Bestandvertrages" anstrebe. Der Pachtvertrag zwischen Dr. J (R.) und (dem Beschwerdeführer) wurde gemäß der Eingabe vom 07.01.2010 allerdings auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Gemäß einer Anfrage an das zentrale Melderegister ist (der Beschwerdeführer) am 17.01.1936 geboren.

Für welche Zeit wäre eine Bringungsrechtseinräumung für den (Beschwerdeführer) auf dem Güterweg (…) aus fachlicher Sicht zu rechtfertigen und ist der vom Berufungswerber bezifferte Betrag von 2.376,00 Euro dafür aus landwirtschaftsfachlicher Sicht angemessen?"

Mit Gutachten vom 29. März 2010 nahm der Amtssachverständige Stellung zu diesen Fragen.

Dabei kam er anhand einer näher ausgeführten Berechnung zunächst zu einem angemessenen jährlichen Rentenbetrag von EUR 95,73 (unter Zugrundelegung einer Laufzeit von 1000 Jahren = "Ewige Rente"). Der von der Genossenschaft näherungsweise berechnete Betrag sei jedenfalls nicht überhöht, auch der geringfügig höhere Betrag von EUR 95,73 wäre angemessen.

Die "Ewige Rente" in Höhe von EUR 95,73 stelle genau jenen Betrag dar, den alle übrigen Grundeigentümer im Einzugsgebiet des Güterweges an Baukosten bei der Errichtung des Weges in den 90er-Jahren bezahlt hätten. Eine Ungleichbehandlung bei der Ermittlung eines angemessenen Baukostenbeitrages für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gegenüber den in die Güterwegsgenossenschaft einbezogenen Grundstücken sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Güterweg sei somit im Falle einer jährlichen Zahlung in Höhe von EUR 85,88 eine aus landwirtschaftsfachlicher Sicht ausreichende, den Betrieb des Beschwerdeführers nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung zur Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke.

Zu diesem Gutachten nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2010 Stellung dahingehend, dass sich durch eine jährliche Rentenzahlung eine schlechtere Behandlung des Beschwerdeführers insoweit ergebe, da die anderen Mitglieder der Güterwegsgenossenschaft nur Einmalzahlungen hätten leisten müssen, während der Beschwerdeführer unabhängig vom Bedarf jährlich eine Rente von EUR 95,-- zahlen müsse. Bezogen auf die statistische Restlebenserwartung des Beschwerdeführers sei der jährliche Rentenbetrag von EUR 95,-- überhöht, da bei einer Rechtseinräumung nur zugunsten des Beschwerdeführers nicht von einer immerwährenden und dauernden Nutzung auszugehen sei, sondern diese auf die Restlebensdauer des Beschwerdeführers zu beschränken sei. Im Sinne einer gütlichen und abschließenden Bereinigung dergestalt, dass mit Rechtswirkung für den Beschwerdeführer als nunmehrigen Pächter sowie weiters zugunsten dessen Rechtsnachfolger in der Bewirtschaftung eine dauernd gesicherte Einräumung eines Zufahrtsrechtes erwirkt werden könnte, wäre der Beschwerdeführer bereit, einen einmaligen Betrag von EUR 2.400,-- zu entrichten.

Mit Schreiben vom 23. April 2010 übermittelte der (neue) Obmann der Güterwegsgenossenschaft schließlich ein Protokoll der Vollversammlung der Güterwegsgenossenschaft vom 25. März 2010, dem auszugsweise zu entnehmen ist:

"(…) Eine Aufnahme in die Genossenschaft ist seitens der Genossenschaft nicht möglich und erwünscht, solange die Ferienhütte besteht. (…)

Seitens der Versammlung kommt klar zum Ausdruck, dass auf Grund der Schwierigkeiten mit (Dr. J R.) unsererseits an einem Beitritt keinerlei Interesse.

Als Entgegenkommen um die Grundstücke einfacher bewirtschaften zu können, könnten sich die Anwesenden eine Vereinbarung unter Aufnahme folgender Bedingungen vorstellen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Voranzustellen ist, dass es im vorliegenden Fall um den Antrag eines Pächters landwirtschaftlicher Grundstücke zur Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes über den Güterweg der mitbeteiligten Partei geht. Diesbezüglich sind folgende Bestimmungen des GSLG von Relevanz:

"§ 1. Wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, dass zur Bringung der im land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, dass ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte - im Folgenden kurz Bringungsrechte genannt - eingeräumt werden.

§ 5. (1) Das Bringungsrecht kann entweder als Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB.) oder als bloß persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer anderen Liegenschaft eingeräumt werden.

(2) Ein Bringungsrecht kann als Grunddienstbarkeit nur dem Eigentümer einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft und bloß dann eingeräumt werden, wenn das Bringungsrecht der Befriedigung eines dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisses zu dienen hat.

(3) Ein Bringungsrecht kann als persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer Liegenschaft dem Eigentümer, aber auch dem Fruchtnießer oder Pächter einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft für einen einzelnen Fall oder für eine bestimmte Zeit eingeräumt werden.

(4) …."

Der Beschwerdeführer ist Pächter einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft. Nach § 5 Abs. 3 GSLG wäre ihm gegenüber - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die Einräumung eines Bringungsrechtes nur als persönliches Recht nach § 5 Abs. 3 GSLG möglich.

1.2. Die belangte Behörde hat die Einräumung eines Bringungsrechtes an den Beschwerdeführer mit zwei Argumenten versagt. Zum einen deshalb, weil die mitbeteiligte Güterweggenossenschaft dem Beschwerdeführer ein Fahrtrecht für ein Jahr, eventuell mit Verlängerungsmöglichkeit bei jederzeitiger Kündbarkeit, gegen einen jährlichen Wegbeitrag von EUR 100,-- angeboten habe und daher kein Bringungsnotstand vorliege. Zum anderen liege im bestehenden Winterbringungsrecht ebenfalls eine ausreichende Erschließung, wie bereits rechtskräftig festgestellt worden sei.

2. Der Beschwerdeführer bringt zur ersten Argumentationsschiene der belangten Behörde zunächst im Wesentlichen vor, dass das Angebot der Güterwegsgenossenschaft, insbesondere jenes, das Geh- und Fahrrecht nach Ablauf eines Jahres allenfalls zu verlängern, im Falle der Annahme durch ihn kein dem Bringungsrecht gleichwertiges Recht darstelle. Damit werde keine hinreichende Wegverbindung in rechtlicher Hinsicht eingeräumt.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im - zum insofern vergleichbaren oberösterreichischen Bringungsrechtegesetz ergangenen - Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 93/07/0027, die Ansicht vertreten, dass ein Befahren der im fremden Eigentum stehenden Liegenschaften lediglich gegen jederzeitigen Widerruf, gegen Anzeige des beabsichtigten Befahrens mindestens eine Woche vorher und gegen eine im voraus zu erbringende Leistung, eine unzulängliche Erschließungsmöglichkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 OÖ GSLG darstelle. Die auch in der Literatur vertretene Auffassung, ein Bittweg stelle an sich eine rechtlich ausreichende Verbindung dar, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich nicht geteilt.

Bereits im Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 91/07/0128, hatte der Verwaltungsgerichtshof (in einem Fall nach dem Tiroler GSLG) die Ansicht vertreten, dass ein Bittweg, dessen Benützung dem Antragsteller nur auf drei Jahre gestattet worden war, eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit darstelle.

Im vorliegenden Fall liegt ein Angebot der Güterwegsgenossenschaft für die Rechtseinräumung für lediglich ein Jahr vor. Aus der Formulierung im Vollversammlungsbeschluss "evt. automatisch Verlängerung, wenn bis zu einem Zeitpunkt keine Kündigung erfolgt" ergibt sich zum einen, dass die Verlängerbarkeit nicht gesichert ist (arg.:"evt.") und dass zum anderen auch im Falle der "automatischen" Verlängerbarkeit jederzeit eine Kündigung möglich ist. Die über ein Jahr hinausgehende Rechtseinräumung wäre daher - wenn überhaupt - jederzeit widerrufbar.

Sinn und Zweck eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes ist die Sicherung der zweckmäßigen Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft. In diesem Sinn spricht § 4 Abs. 4 GSLG davon, dass bei der Bestimmung, Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes von der gegenwärtigen oder glaubhaft geplanten zukünftigen Bewirtschaftungsart auszugehen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um jährliche wiederkehrende Bewirtschaftungsnotwendigkeiten, dient die Zufahrt doch - entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers und insoweit im Einklang mit den Gutachten des Amtssachverständigen - der Durchführung der jedes Jahr stattfindenden Heuernte und Heubringung.

Das Angebot der mitbeteiligten Güterwegsgenossenschaft verschaffte dem Beschwerdeführer im Falle der Annahme ein lediglich auf ein Jahr beschränktes und für den Fall der Verlängerung jederzeit widerrufbares Zufahrtsrecht. Darin liegt aber eine einem bloßen Bittweg vergleichbare, rechtlich unsichere Situation.

Das zitierte Angebot der mitbeteiligten Partei stellt bei Annahme durch den Beschwerdeführer daher keine ausreichend gesicherte Bringungsmöglichkeit dar. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgehalten werden, dass bei Annahme eines Angebotes dieses Inhaltes der Bringungsnotstand nicht mehr vorliege.

2.2. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Eigentümer der zur bewirtschaftenden Grundstücke, sondern um deren Pächter handelt.

Aus § 5 Abs. 3 GSLG ergibt sich, dass einem Pächter ein persönliches Zufahrtsrecht "auch für eine einmalige Zufahrt oder befristet" eingeräumt werden kann. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass der Bringungsnotstand jedes Pächters schon dann nicht mehr gegeben ist, wenn er über ein Angebot einer einmaligen Zufahrt verfügt.

Diese Bestimmung ist vielmehr so zu verstehen, dass die Rechtseinräumung an das Pachtverhältnis und dessen Länge anzupassen ist. So wird die Einräumung eines einmaligen oder befristeten Bringungsrechtes immer dann Platz greifen, wenn das Pachtverhältnis so gestaltet ist, dass auch eine einmalige Zufahrt oder eine Befristung ausreicht, um eine zweckmäßige Bewirtschaftung durch den Pächter im Rahmen seines Pachtvertrages zu gewährleisten. Liegt zB ein befristetes Pachtverhältnis vor, so wird die Einräumung des Bringungsrechtes mit der Dauer des Pachtvertrages zu begrenzen sein (vgl. in diesem Sinn die ausdrückliche Anordnung des § 3 Abs. 3 zweiter Satz des Oberösterreichischen Bringungsrechtegesetzes 1998).

Umgekehrt ist es aber im Falle eines unbefristeten Pachtverhältnisses geboten, das damit begründete dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Bedürfnis einer rechtlich gesicherten Zufahrt durch den Pächter bei der Rechtseinräumung entsprechend zu berücksichtigen. Bei Vorliegen eines unbefristeten Pachtvertrages ist daher auf den Aspekt der Langfristigkeit der Rechtseinräumung zu achten.

Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein unbefristetes Pachtverhältnis vor. Das Angebot einer bloß auf ein Jahr beschränkten Zufahrtsmöglichkeit wird angesichts des Vorgesagten dem dargestellten Bedürfnis einer langfristigen Rechtseinräumung auch gegenüber einem Pächter daher nicht gerecht.

2.3. Die belangte Behörde meinte weiters, der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer keine anderweitige Lösung, wie z.B. die vorgeschlagene längerfristige Vereinbarung auf 10 Jahre, vorstellen könne, spreche gegen das Vorliegen eines echten Notstandes.

Damit setzt sie sich aber darüber hinweg, dass das aktenkundig letzte Angebot der mitbeteiligten Partei eben das der Vollversammlung vom 25. März 2010 darstellt und dass darin von einer längerfristigen Rechtseinräumung nicht die Rede ist.

3. In ihrer zweiten Argumentationslinie vertritt die belangte Behörde die Ansicht, bereits in dem in Bezug auf die notleidenden Grundstücke ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2010, 2008/07/0016, 0147, sei rechtskräftig und auch den Beschwerdeführer bindend davon ausgegangen worden, dass das Winterfahrtrecht eine ausreichende Erschließung darstelle.

Dazu meint der Beschwerdeführer, dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht inhaltlich mit diesem Bringungsnotstand auseinandergesetzt und nicht ausgesprochen habe, dass ein Winterbringungsrecht eine ausreichende Erschließung darstelle. Im Übrigen sei nicht der Beschwerdeführer, sondern Dr. J R. Partei des Verwaltungsverfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gewesen und entfalte dieses somit keine Bindungswirkung gegenüber dem Beschwerdeführer.

3.1. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 22. April 2010 (Punkt 2.2.) weder inhaltlich mit dem Bringungsnotstand auseinandergesetzt noch ausgesprochen hat, dass das Winterbringungsrecht eine ausreichende Erschließung darstelle. Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens war der Bescheid des OAS vom 4. Juni 2008. Darin wurde (im Instanzenzug) die Ansicht vertreten, dass in Bezug auf den zweiten Antrag des J R. auf Einräumung des Bringungsrechts entschiedene Sache vorliege. Ausdrücklich wies bereits der OAS darauf hin, dass bei dieser rein verfahrensrechtlichen Beurteilung die Frage, ob die früher ergangene rechtskräftige Entscheidung rechtskonform gewesen sei, nicht zu beurteilen wäre. Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes findet sich mehrmals ausdrücklich und mit weiteren Ausführungen der Hinweis, dass die Frage der Rechtskonformität der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung des Bringungsrechtes nicht Gegenstand der Beurteilung sei.

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist daher diesbezüglich keine im Folgeverfahren bindende Aussage zu entnehmen.

3.2. Fraglich ist, ob die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 1. Juli 2002, mit dem der erste Antrag von J R. auf Einräumung eines Bringungsrechtes rechtskräftig abgewiesen wurde, gegenüber dem Beschwerdeführer Bindungswirkung entfaltet oder nicht.

Dagegen spricht, dass Gegenstand des damaligen Verfahrens eine Rechtseinräumung nach § 5 Abs. 2 GSLG (für den Eigentümer eines Grundstückes als Grunddienstbarkeit) darstellte. In der Zwischenzeit hat sich die Sachlage aber insofern verändert, als als Antragsteller nunmehr der Pächter der Grundstücke auftritt, der mit seinem Antrag die Einräumung eines anderen Rechtes als des damals gegenständlichen begehrt. Gegenstand des nun vorliegenden Verfahrens ist nämlich die Einräumung eines nach § 5 Abs. 3 GSLG dem Pächter persönlich zukommenden Bringungsrechtes.

Schon aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass eine Bindung der rechtlichen Beurteilung im Verfahren des J R. für das vorliegende Verfahren gegeben ist. Dazu kommt, dass ohne nähere Feststellungen über den Inhalt des Winterfahrtrechts auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses auch dem Pächter des Grundstückes (und nicht nur seinem Eigentümer) zukommt.

Schließlich war der Beschwerdeführer auch nicht Partei des damaligen Verfahrens, ihm gegenüber wurde der Bescheid nicht erlassen.

3.3. Die zweite Argumentationslinie der belangten Behörde, wonach im vorliegenden Verfahren aufgrund der auch den Beschwerdeführer bindenden rechtskräftigen Feststellung, das Winterfahrtrecht sei ausreichend, vom Fehlen eines Bringungsnotstands auszugehen sei, erweist sich daher ebenfalls als verfehlt.

4. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

5. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. Oktober 2012

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