VwGH 2008/07/0116

VwGH2008/07/011622.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerden des Dr. J R in H, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2,

1) gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 4. Juni 2008, Zl. OAS.1.1.1/0058-OAS/08, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages und Einräumung eines Bringungsrechtes (hg. Zl. 2008/07/0116) und

2) gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 3. Juli 2008, LAS-410/0599, betreffend Einbeziehung von Grundstücken in eine Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei. Güterwegsgemeinschaft A-R, vertreten durch Obmann A M, R, xxxx A) (hg. Zl. 2008/07/0147),

zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litc;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litd;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §73 Abs2;
GSGG §1;
GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §12;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7 litb;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8;
VwRallg;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litc;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litd;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §73 Abs2;
GSGG §1;
GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §12;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §1;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7 litb;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs7;
GSLG Vlbg 1963 §13 Abs8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Vorarlberg jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund von Anträgen mehrerer Eigentümer von in der Parzelle R, Gemeinde A, gelegenen landwirtschaftlichen Liegenschaften erkannte die Agrarbezirksbehörde B (ABB) die Güterwegsgenossenschaft A-R (in weiterer Folge: Güterwegsgenossenschaft) gemäß § 13 des Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetzes (GSG) an und genehmigte ihre Satzung. Der Güterwegsgenossenschaft wurde unter einem zur Erstellung, Erhaltung und Benützung dieses Güterweges gemäß § 5 Abs. 2 und § 12 GSG das erforderliche Bringungsrecht an im Einzelnen angeführten Grundstücken der KG A eingeräumt. Die Erstellung und Erhaltung dieses Güterweges wurde gemäß § 11 Abs. 1 GSG nach Maßgabe des von der ABB erstellten Projektes sowie der Verordnung der Landesregierung vom 31. März 1993 über das Naturschutzgebiet "Auer Ried" bewilligt und für die Benützung des Weges eine Wegordnung festgelegt.

Mit Eingabe vom 17. Jänner 2000 beantragte der Beschwerdeführer, der kein Mitglied der Güterwegsgenossenschaft ist, die Einräumung eines Bringungsrechts über den Güterweg der Güterwegsgenossenschaft zugunsten der in seinem Eigentum stehenden Grst. 2033 und 2034 KG A, konkret zur Bringung der dort anfallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Heu und Streue), sowie zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Geräte mittels landwirtschaftlicher Fahrzeuge. Die bisherige Bringung über die bisher belasteten Grundstücke sei nur im Winter möglich. Zur Behebung der unzulänglichen Bringungsmöglichkeit sei die Benützung des gegenständlichen Güterweges notwendig. Seine seit über 30 Jahre bestehende Berghütte (Grdstk .161/145) bestehe aus zwei Teilen, wobei im westlichen Teil das jährlich anfallende Heu/Streue gelagert werde. Der östliche Teil setze sich aus einem Wohnraum mit zwei Liegestätten und einem Abstellplatz für diverse Gerätschaften, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich seien, zusammen. Sein Grundstück im R werde jährlich einmal von ihm selbst als Nebenerwerbslandwirt oder von seinen Söhnen teils mittels eines kleinen Motormähers und zum größeren Teil noch mit der Sense gemäht und dann das Gemähte händisch weiter bearbeitet. Da er neben dem kleinen Motormäher keine weiteren Maschinen besitze, könnten solche auch nicht eingesetzt werden. Das Unterbringen der Gerätschaften in einem absperrbaren Raum sei erforderlich, da ihm wiederholt Sachen im Heulagerteil der Hütte abhanden gekommen bzw. beschädigt worden seien. Das Grundstück des Beschwerdeführers habe ein Ausmaß von 0,39 ha. Es würden jährlich ca. 400 kg Heu/Streue anfallen.

Über Anfrage der ABB über die Verwendung des gewonnenen Heus legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz 30. Juni 2000 dar, dass seine Grundstücke als einzige nicht erschlossen sondern isoliert seien. Er könne daher seine Mähgeräte nicht - wie seine Nachbarn - über den Güterweg zu den Grundstücken schaffen. Seine Ernte werde wie früher in seiner Hütte gelagert, wohingegen in den Hütten der Nachbarn kein Heu mehr gelagert werde. Sein Heu werde daher als einziges im Winter von den Mäusen als Nahrungsmittel genutzt, sodass es im Frühjahr total verschmutzt sei. Das Winterrecht werde er nicht nützen. Zur Frage der zukünftigen Verwendung seines Ernteertrages teile er mit, er gedenke, das geerntete Heu bzw. die Streue und das anfallende Gehölz, wie bis zum Jahre 1995 (alte Route) auch künftighin über den bis 30 m an seiner Grundstücksgrenze endenden bzw. beginnenden Güterweg mittels ortsüblicher Fahrzeuge an den jeweiligen Bestimmungsort (A und B) zur artgerechten Verwendung zu verbringen. Nach einer Darstellung aller in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke, die großteils gemeinsam mit seinem Bruder bewirtschaftet oder an diesen verpachtet seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass das auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz geerntete Heu bzw. die Streue größtenteils im elterlichen Betrieb in B von seinem Bruder an seinen Viehbestand verfüttert werde.

Nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 15. Mai 2000 und 17. Juni 2000 und auf Grundlage eines Gutachtens eines landwirtschaftlichen Sachverständigen stellte die ABB mit Bescheid vom 5. Juli 2000 gemäß § 16 Abs. 3 GSG fest, dass das begehrte Bringungsrecht unter die Bestimmungen über die Einräumung der Bringungsrechte falle und wies den Antrag gemäß §§ 1 und 2 GSG ab.

Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die ABB im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens eines Bringungsnotstandes aus, dass der Ernteertrag zur Wildfütterung und zur Gründüngung im angrenzenden Waldbestand verwendet, somit nicht abtransportiert werde. Der Beschwerdeführer gebe diesbezüglich in seinem Schreiben vom 30. Juni 2000 an, dass er - sollte ihm das beantragte Bringungsrecht eingeräumt werden - das geerntete Heu bzw. die Streue und das anfallende Gehölz mit ortsüblichen Fahrzeugen über den Güterweg an den jeweiligen Bestimmungsort (A oder B) zur artgerechten Verwendung bringen werde. Genauere Angaben über die geplante Verwendung des Erntegutes seien trotz diesbezüglicher Nachfrage nicht gemacht worden.

Somit sei - so führte die ABB weiter aus - bereits das Vorhandensein eines Bringungsnotstandes zweifelhaft, da diese Angabe des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, einen Bringungsnotstand glaubhaft zu machen oder gar nachzuweisen. Ein solcher würde nämlich voraussetzen, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstückes - und hiezu zähle nicht nur die Gewinnung sondern auch die Verwendung landwirtschaftlicher Erzeugnisse - durch eine fehlende oder unzureichende Bringungsmöglichkeit zumindest erheblich beeinträchtigt werde. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung könne jedoch aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht festgestellt werden. Außerdem sei eine Bringung bereits jetzt durch das bestehende Winterrecht möglich. Mit dem Einwand, dass die Winterbringung nicht mehr zeitgemäß sei, lasse sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, da der Abtransport des Erntegutes aus nicht erschlossenen Bergmähdern im Winter im Bregenzer Wald immer noch praktiziert werde.

Schließlich führte die ABB aus, dass selbst dann, wenn man einen Bringungsnotstand annehmen würde, § 1 GSG jedenfalls das Vorhandensein eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes fordere. Obzwar unbestritten sei, dass die antragsgegenständlichen Liegenschaften auch landwirtschaftlich genutzt würden, lasse dies alleine jedenfalls nicht die Annahme zu, dass ein landwirtschaftlicher (Neben-)Betrieb bestehe. Denn dafür wäre eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit notwendig. Der Beschwerdeführer, der selbst keinen Viehbestand habe, bringe diesbezüglich lediglich vor, dass er das Erntegut "artgerecht verwenden" werde. Ein jährlicher Ernteertrag von 400 kg Heu stelle jedoch nur eine sehr geringe "Marktleistung" dar und sei nicht geeignet, eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit nachzuweisen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein Entgelt für die Benützung des Güterweges zu entrichten hätte und auch der Abtransport des Erntegutes mit Kosten verbunden wäre. Die Genehmigungsvoraussetzungen seien nicht gegeben.

Die gegen den Bescheid der ABB vom 5. Juli 2000 erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 1. Juli 2002 abgewiesen.

In seinen rechtlichen Erwägungen führte der LAS aus, es sei unbestritten, dass hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft des Beschwerdeführers ein von der Güterwegsgenossenschaft bestätigtes Winterbringungsrecht bestehe. Eine Winterbringung sei nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen für eine Bergmahd, wie es die gegenständliche Liegenschaft darstelle, im Bregenzer Wald üblich und werde praktiziert. Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage sei, sei ein Umstand, der im GSG keine Berücksichtigung finde. Sollte die Ausübung eines bisher bestehenden Fahrrechtes aufgrund des Widerstandes des Nachbarn nicht mehr möglich sein, bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen, dieses Bringungsrecht durchzusetzen, allenfalls auf gerichtlichem Wege. Sollte dieses Bringungsrecht tatsächlich verfallen bzw. erlöschen, so hätte dies zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Erforderlichen die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes im Zuge eines Agrarverfahrens nach dem GSG beantragen könnte. Da aufgrund des bestehenden Winterbringungsrechtes die gegenständliche Liegenschaft landwirtschaftlich genügend erschlossen sei, sei das Vorliegen eines Bringungsnotstandes zu verneinen.

In weiterer Folge fanden Verhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Güterwegsgenossenschaft statt, die letztlich erfolglos blieben.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer zum Einen, die ABB möge zu Gunsten der Grundstücke .161/145, 2033 und 2034 über näher bezeichnete Liegenschaften ein landwirtschaftliches Bringungsrecht einräumen, welches den Beschwerdeführer als Eigentümer der genannten Liegenschaften berechtige, über die Liegenschaften der Antragsgegner zu den antragstellenden Liegenschaften zuzufahren, um diese landwirtschaftlich zu nutzen. Zum Anderen beantragte der Beschwerdeführer auszusprechen, dass die Grundstücke .161/145, 2033 und 2034 in die Güterwegsgenossenschaft einbezogen werden, und die bescheidmäßige Anordnung dieser zwangsweisen Einbeziehung.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die genannten, in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke als einmähdige Wiesen im Ausmaß von 16 a und als Streuwiese mit 20 a bewirtschaftet würden. Die einmähdige Wiese dürfe erst nach dem 15. Juli gemäht werden und die Streuwiese erst ab dem 1. September. Er nutze diese Liegenschaft landwirtschaftlich. Er mähe das Magerheu, lasse es im Sommer trocknen und wolle es dann sofort abtransportieren, um es seinem Bruder zu überlassen, der in B einen landwirtschaftlichen Betrieb führe und 15 Stück Braunvieh in seinem Betrieb halte. Auf diese Art der Nutzung des geernteten Heus habe sich der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2007 mit seinem Bruder geeinigt. Das Heu werde daher im landwirtschaftlichen Betrieb seines Bruders für die Braunviehfütterung verwendet. Der Abtransport des getrockneten Heus finde jeweils im Sommer statt. Während der Erntearbeiten werde auch das Haus zur Verköstigung und Unterbringung der Erntearbeiter verwendet. Die Liegenschaften litten an einem Bringungsnotstand, da derzeit keine Möglichkeit bestehe, zum Zweck der Bewirtschaftung zu- und abzufahren. Es würden auch die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, den Beschwerdeführer zwangsweise in die Güterwegsgenossenschaft einzubeziehen, da ein ungehindertes Zufahren zu dessen Liegenschaften zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung unabdingbar erforderlich sei.

In einem weiteren Schriftsatz vom 31. Mai 2007 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Hütte auch zur Einlagerung von Erntegeräten und landwirtschaftlichen Gerätschaften wie Gabel, Rechen, Heutücher und Schlitten, Heinzen, etc. verwendet werde. Da er keine andere Unterbringungsmöglichkeit für diese Gerätschaften habe, bedürfe auch deshalb die Liegenschaft eines Geh- und Fahrrechtes in Form eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes. Weiters werde das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht noch benötigt, um erforderliche Instandhaltungsarbeiten an der Hütte durchführen zu können, damit Handwerker, Ärzte, Feuerwehr und Einsatzfahrzeuge auch noch zufahren könnten, falls sich unerwartet ein diesbezüglicher Bedarf ergeben sollte. Weiters überlasse der Beschwerdeführer seinem Bruder Heuerträge aus anderen, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Im Zusammenhang mit diesen Grundstücken erziele daher das antragstellende Grundstück sehr wohl einen wirtschaftlichen Ertrag, der auch wirtschaftlich sinnvoll verwertet werden könne.

Mit Spruchpunkt I des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes über die näher angeführten Grundstücke gemäß § 16 GSG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde der Antrag auf Einbeziehung der Grundstücke .161/145, 2033 und 2034, KG A, in die Güterwegsgenossenschaft gemäß §§ 16 und 13 Abs. 7 lit. b GSG zurückgewiesen.

Spruchpunkt I wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag neuerlich bewirken wolle, dass ihm ein Recht zur Benutzung des Güterweges eingeräumt werde, um seine Grundstücke leichter bewirtschaften zu können. Die Art der Bewirtschaftung seiner Grundstücke und die Benützung des Güterweges solle in gleicher Weise erfolgen, wie dies der Entscheidung des LAS vom 1. Juli 2002 zugrunde gelegen sei. Eine rechtsentschiedene Sache liege nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur dann vor, wenn - wie hier - seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebliche Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben sei. Die rechtskräftige Entscheidung des LAS vom 1. Juli 2002 sei somit unabänderlich und die getroffene Entscheidung nicht mehr wiederholbar.

Weiters habe das der Entscheidung des LAS vom 1. Juli 2002 zugrunde gelegene Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die zwangsweise Einräumung der Bringungsrechte gemäß § 1 GSG habe. Die nachträgliche Aufnahme von Grundstücken in eine Güterwegsgenossenschaft setze gemäß § 13 Abs. 7 lit. b GSG jedenfalls voraus, dass ein Bringungsnotstand im Sinne des § 1 GSG vorhanden sein müsse. Da somit die Voraussetzungen für die zwangsweise Einräumung der Bringungsrechte nicht vorlägen, könnten die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht in den genossenschaftlichen Verband gegen den Willen der Güterwegsgenossenschaft aufgenommen werden. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Der LAS führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch (Einholung einer Stellungnahme der ABB vom 20. November 2007, Wahrung von Parteiengehör, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. November 2007, Anfrage des LAS vom 18. Februar 2008, Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2008 und vom 26. Februar 2008).

Mit Schriftsatz vom 10. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der ABB vom 27. August 2007 auf den Obersten Agrarsenat (OAS).

Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde ein.

Der OAS führte am 4. Juni 2008 eine mündliche Verhandlung durch und wies mit Bescheid vom 4. Juni 2008 unter Spruchpunkt 1 den Devolutionsantrag vom 10. April 2007, soweit mit ihm der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 (Zurückweisung des Antrages auf Einbeziehung in die Güterwegsgenossenschaft) begehrt wurde, gemäß § 73 AVG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z 5 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/1999 (AgrBehG 1950), zurück.

Unter Spruchpunkt 2 wies der OAS die Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 (Zurückweisung des Antrages auf Einräumung des Bringungsrechtes wegen entschiedener Sache) gemäß §§ 66 Abs. 4, 73 AVG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z 5 AgrBehG 1950 ab.

Die Zurückweisung des Devolutionsantrages (Spruchpunkt 1) wurde damit begründet, dass entsprechend den in § 7 Abs. 2 Z 5 AgrBehG 1950 normierten Tatbeständen - jedenfalls für die Beurteilung der Zuständigkeit des OAS - die Verfahren betreffend das Begehren auf Einräumung eines Bringungsrechtes einerseits und über den Antrag auf Aufnahme in die Güterwegsgenossenschaft andererseits zu unterscheiden seien. Während der Gesetzgeber im § 7 Abs. 2 Z 5 lit. a und b AgrBehG 1950 die Zuständigkeit des OAS ausdrücklich sowohl für jene Fälle normiere, in denen einem Begehren um Einräumung eines Bringungsrechtes keine Folge gegeben, als auch in jenen Fällen, in denen ein Bringungsrecht eingeräumt werde, fehle eine diesbezügliche ausdrückliche Festlegung hinsichtlich eines abschlägig beurteilten Begehrens auf Einbeziehung in eine Güterwegsgenossenschaft. Im § 7 Abs. 2 Z 5 lit. c und d AgrBehG 1950 seien lediglich jene Fälle angesprochen, bei denen ein Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft als Mitglied einbezogen oder ein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft ausgeschieden werde, nicht jedoch jener Fall, in dem ein Grundstückseigentümer vergeblich die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft begehre. Ein weiterer grundlegender Unterschied zwischen dem Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes sowie dem Begehren auf Einbeziehung in eine Güterwegsgenossenschaft bestehe darin, dass im ersten Fall dem Antragsteller ein allfälliges Bringungsrecht einzuräumen wäre, während - für den zweiten Fall relevant - gegenständlich mit Bescheid der ABB vom 15. Juni 1993 das Bringungsrecht zur Erstellung, Erhaltung und Benützung des Güterweges hingegen der Güterwegsgenossenschaft (und nicht den einzelnen Mitgliedern) eingeräumt worden sei und der Antragsteller lediglich die Einbeziehung in diese Güterwegsgenossenschaft beabsichtige. Darüber hinaus komme einem Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes lediglich die Funktion zu, die Behörde auf den Bestand eines bestimmten Bringungsnotstandes hinzuweisen. Er beschränke die Behörde jedoch nicht auf den Wortlaut des geäußerten Begehrens. Hingegen wäre der Antragsteller im Falle der Stattgabe eines Antrages auf Einbeziehung von Grundstücken in eine bestehende Güterwegsgenossenschaft auf einer bestimmten, von vornherein feststehenden Bringungstrasse (Güterweg) zur Benützung berechtigt.

Schließlich sei auch darauf zu verweisen, dass im Verfahren betreffend eine nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband gemäß § 13 Abs. 7 lit. b GSG nur dem Eigentümer des in die Wegegenossenschaft aufzunehmenden Grundstückes sowie der Wegegenossenschaft selbst Parteistellung zukomme, nicht jedoch den übrigen Mitgliedern der Wegegenossenschaft. Demgegenüber wären bei Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß § 1 GSG die Eigentümer der verpflichteten Grundstücke jedenfalls Parteien. Dem OAS komme somit keine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Devolutionsantrag betreffend die Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 zu, weshalb dieser insoweit zurückzuweisen gewesen sei.

Spruchpunkt 2 (Abweisung der Berufung gegen den Teil des Bescheides der ABB, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung des Bringungsrechtes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war) begründete der OAS damit, dass seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Devolutionsantrag betreffend die Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 in § 7 Abs. 2 Z 5 lit. a AgrBehG 1950 begründet sei. Die Frist des § 73 AVG sei abgelaufen, die übrigen Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungspflicht lägen vor (wird näher ausgeführt).

Inhaltlich sei lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes nach § 68 Abs. 1 AVG rechtmäßig gewesen sei. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasse einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, nicht, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheide, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden sei. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" sei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren habe. Die Frage, ob die früher ergangene, rechtskräftige Entscheidung rechtskonform gewesen sei, sei dabei nicht zu beurteilen. Die für die Beachtung der Rechtskraft im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG maßgebende Identität der Sache liege auch dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte.

Es sei zwar zutreffend, dass die ABB in ihrem seinerzeitigen Bescheid vom 5. Juli 2000 die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes unter anderem auf den Umstand gestützt habe, dass kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, zumal eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit nicht zu erkennen gewesen sei. Demgegenüber habe jedoch der LAS in seinem Berufungsbescheid vom 1. Juli 2002 die Abweisung der Berufung nicht (mehr) mit dem Nichtvorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes begründet. Der LAS habe vielmehr ausdrücklich auf die zweckmäßige Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft abgestellt und eingeräumt, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundflächen im öffentlichen Interesse liege. Die Abweisung der Berufung sei damals mit dem Nichtvorliegen eines Bringungsnotstandes begründet worden, da hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft ein Winterbringungsrecht bestehe und eine Winterbringung gemäß dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen für eine Bergmahd, wie es die gegenständliche Liegenschaft darstelle, im Bregenzer Wald üblich sei und praktiziert werde. Mit dem genannten Berufungsvorbringen zeige der Beschwerdeführer somit unter Berücksichtigung der Wertung des genannten Sachverhaltselements in der im Jahre 2002 ergangenen rechtskräftigen Entscheidung keine eine res iudicata ausschließende wesentliche Sachverhaltsänderung auf.

Unabhängig vom Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes habe sich nach Ansicht des Beschwerdeführer der Sachverhalt gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren aber auch dadurch geändert, dass die auf den Grundstücken gewonnenen Erträge nun seinem Bruder überlassen werden sollten bzw. von diesem abtransportiert würden. Im vorangegangenen Verfahren sei hingegen die Verwendung des Heus unklar gewesen. Auch mit diesem Vorbringen zeige der Beschwerdeführer keine entscheidungswesentliche Änderung der "Sache" auf. Die ABB hätte den Beschwerdeführer nämlich bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mit Erledigung vom 27. Juni 2000 unter Hinweis auf den Umstand, dass dieser (derzeit) den Ernteertrag der gegenständlichen Liegenschaften zur Wildfütterung und zur Gründüngung im angrenzenden Waldbestand verwende, um Mitteilung ersucht, wie er diesen zukünftig zu verwenden gedenke. In Beantwortung dieses Ersuchens hätte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2000 an die ABB, somit noch vor Erlassung deren erstinstanzlichen Bescheides vom 5. Juli 2000, unter anderem mitgeteilt, dass er gedenke, das geerntete Heu bzw. die Streue und das anfallende Gehölz, wie bis zum Jahre 1995 (alte Route) auch künftighin über den bis 30 m an seiner Grundstücksgrenze endenden bzw. beginnenden Güterweg mittels ortsüblicher Fahrzeuge an den jeweiligen Bestimmungsort (A und B) zur artgerechten Verwendung zu verbringen (Seite 3 des genannten Schreibens). Auf Seite 6 dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer zur Frage der Größe des Viehbestandes ausgeführt, dass das auf seinem landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz geerntete Heu bzw. die Streue größtenteils im elterlichen Betrieb in B von seinem Bruder an seinen Viehbestand verfüttert werde.

Auch im Bescheid der ABB vom 5. Juli 2000, Seite 3, sei - Bezug nehmend auf die genannte Eingabe des Antragstellers vom 30. Juni 2000 - bereits festgehalten worden, dass der Antragsteller im Falle der Einräumung des beantragten Bringungsrechts das geerntete Heu bzw. die Streue und das anfallende Gehölz mit ortsüblichen Fahrzeugen über den Güterweg an den jeweiligen Bestimmungsort (A oder B) zur artgerechten Verwendung bringen werde. Genauere Angaben über die geplante Verwendung des Erntegutes seien vom Antragsteller trotz Nachfrage nicht gemacht worden. Das nun in der Berufung vom 31. August 2007 sowie in nachfolgenden Schriftsätzen dargelegte Vorhaben, die auf seinen Grundstücken gewonnenen Erträge seinem Bruder zu überlassen, zeige somit keine gegenüber dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wesentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG auf.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung hervorhebe, dass im Gegensatz zum vorangegangenen Verfahren die Heuerträge künftig nicht mehr für die Wildfütterung und auch nicht mehr zum Düngen von Jungpflanzen, sondern zum Füttern von Braunvieh und somit Nutzviehbeständen seines Bruder verwendet würden, bringe er hiermit - wie oben dargestellt - kein neues Tatsachensubstrat vor, sondern beziehe sich neuerlich auf die Verwendung der Heuerträge bei Nichtvorliegen eines Bringungsrechts und die von ihm geplante Nutzung im Falle der Einräumung eines solchen. Damit zeige er jedoch keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts auf, die alleine geeignet wäre, die Wirkung der res iudicata zu beseitigen. Ergänzend sei angeführt, dass die alten Winterbringungsrechte, wonach das Heu im Winter über fremde Grundstücke abtransportiert werden dürfe, mit deren Vorliegen der LAS im seinerzeitigen Bescheid die Abweisung der Berufung im Wesentlichen begründet habe, weiterhin im Bregenzer Wald bestünden, wie von der ABB mit Schreiben vom 20. November 2007 an den LAS bekräftigt und vom Antragsteller nicht bestritten worden sei. Ein diesbezügliches Recht des Antragstellers werde auch seitens der Güterwegsgenossenschaft nicht bestritten.

Das Berufungsvorbringen, wonach die Nutzung der Hütte zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken völlig unerheblich sei, sofern die Hütte zumindest teilweise auch für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werde, betreffe wohl in erster Linie die - nicht in die Zuständigkeit des OAS fallende - Berufung gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007. Soweit damit aber das Verfahren betreffend den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes an sich angesprochen sein sollte, wäre dieses Vorbringen allenfalls als eine - im gegenständlichen Verfahren irrelevante - Kritik an der seinerzeitigen Beurteilung der Behörden im Jahre 2000 bzw. 2002 zu verstehen. Wie bereits dargestellt, habe der LAS die Abweisung der Berufung in seinem Bescheid vom 1. Juli 2002 jedoch nicht auf das Vorhandensein der Hütte gestützt, weshalb auch in dieser Hinsicht keinesfalls von einer Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung gesprochen werden könne.

Auch das in den Schriftsätzen vom 21. Februar 2008 und 26. Februar 2008 erstattete Vorbringen, der gegenständliche Güterweg sei im Winter aufgrund einer Schneedecke nicht befahrbar, bzw. das im Freien gelagerte Heu werde von Mäusen und anderem Ungeziefer zerfressen und verunreinigt, könne ebenso allenfalls als Kritik an der seinerzeitigen behördlichen Entscheidung verstanden werden, ändere jedoch nichts an der Identität der Sache, zumal der Beschwerdeführer ein die Verunreinigung des Heus betreffendes Vorbringen auch bereits auf Seite 2 seines - oben bereits erwähnten - Schreibens vom 30. Juni 2000 erstattet habe. Darüber, ob die seinerzeitige Beurteilung rechtlich zutreffend gewesen sei oder nicht, sie aber nicht zu befinden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2008/07/0116 protokollierte Beschwerde.

Der LAS wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2008 mit Bescheid vom 3. Juli 2008 die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 (Zurückweisung eines Antrages auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft) als unbegründet ab.

Der LAS begründete dies damit, dass mangels Vorliegens seiner Übereinkunft im Sinne des § 13 Abs. 7 lit. a GSG zu prüfen bleibe, ob die Tatbestandsvoraussetzungen, die § 13 Abs. 7 lit. b GSG an das aufzunehmende Grundstück für eine nachträgliche Einbeziehung in den genossenschaftlichen Verband stelle, im konkreten Fall erfüllt seien. Die Bestimmung setze voraus, dass sowohl hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstücks als auch des vorhandenen Güter- und Seilweges die Vorgaben des § 1 GSG erfüllt seien. Darüber hinaus verlange diese Bestimmung, dass sich die dazu beitragenden Umstände erst nachträglich herausgestellt hätten oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstücks eingetreten seien. Im Zusammenhang mit der Prüfung dieser Vorgaben sei das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren maßgeblich.

Nach Darstellung des Inhaltes der rechtskräftigen Entscheidung des LAS vom 1. Juli 2002 setzte der LAS mit dem Hinweis darauf fort, dass die nun ins Spiel gebrachte maschinelle Ausstattung für die Heuernte auf den verfahrensgegenständlichen Grundflächen bereits Gegenstand des damals eingeholten landwirtschaftlichen Gutachtens gewesen sei. Kleinmotormäher und andere Gerätschaften seien schon damals vorhanden und im Gebäude gelagert gewesen. Damals sei festgestellt worden, dass das Wirtschaftsgebäude mit einer Grundrissfläche von ca. 10 m2 zur Einlagerung des Erntegutes oder als Lagerraum für einen Abtransport des Erntegutes im Winter über das bestehende Winterrecht in dieser Größe und Ausstattung für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge über keinen Stall, in dem er Heu lagern könne, treffe daher nicht zu. Eine Änderung des "Hauses" sei vom Beschwerdeführer nicht thematisiert worden. In der Stellungnahme der ABB vom 20. November 2007 werde ein aufrechtes Winterbringungsrecht zugunsten des Beschwerdeführers neuerlich bestätigt. Aus dieser Stellungnahme ergebe sich ebenfalls, dass diese Winterrechte, wonach das Heu im Winter über fremde Grundstücke abtransportiert werden dürfe, im Bregenzer Wald weiterhin Bestand hätten. Dies hätten auch ganz aktuell die Ausführungen eines Vertreters der Güterwegsgenossenschaft im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2008 bekräftigt. Damit sei im Berufungsverfahren jener Umstand aus landwirtschaftlicher Sicht bestätigt worden, mit dem der LAS am 1. Juli 2002 das Vorliegen der auch hier maßgebenden Tatbestandsvoraussetzung einer nicht oder nur unzulänglich vorliegenden oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastenden Verbindung im Sinne des § 1 GSG verneint habe. Der LAS habe sich bereits im Jahr 2002 mit den subjektiven Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sei durch Anlegung eines auch von der ständigen Rechtsprechung geforderten objektiven, strengen Maßstabes bei der Beurteilung eines Bringungsnotstandes diesen entgegengetreten.

Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Bruder des Beschwerdeführers kein Interesse habe, im Winter mittels Schlitten, die händisch über die steilen Hänge hochgezogen werden müssten, das dort gelagerte Heu und die Streu zu verpacken, zu verladen und dann bis zur befahrbaren Straße im Ortsgebiet zu bringen. Auf eine nochmalige ergänzende landwirtschaftsfachliche Aussage habe daher verzichtet werden können. Die Voraussetzungen des § 1 GSG hätten sich daher im Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung des LAS vom 1. Juli 2002 bis zum verfahrensgegenständlichen Antrag vom 22. Mai 2007 nicht verändert und sich daher auch nicht "erst nachträglich" im Sinne des § 13 Abs. 7 lit. b GSG herausgestellt.

Der Beschwerdeführer habe weiters damit argumentiert, dass sich der Sachverhalt ganz wesentlich im Verhältnis zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geändert habe, und zwar insofern, als seit einer Vereinbarung im Jahr 2007 erstmals die gesamte Heuernte einem Landwirt überlassen würde, der diese dann in seinem Betrieb in B an das Braunvieh verfüttere. Die Heuerträge würden damit nicht mehr für die Wildfütterung und auch nicht mehr zum Düngen von Jungpflanzen verwendet werden.

Der LAS verwies in diesem Zusammenhang auf die Begründung des OAS in dessen Bescheid vom 4. Juni 2008, insbesondere auf die dort ins Treffen geführte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2000. Die Ausführungen dazu, dass sich die Voraussetzungen des § 1 GSG im Sinn des § 13 Abs. 7 leg. cit. nicht "erst nachträglich herausgestellt" hätten, würden sich durch diese Ausführungen des Bescheides des OAS insoweit bestätigen, als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bewirtschaftungsumstände bereits in das Vorverfahren eingeflossen seien und in der rechtskräftigen Entscheidung des LAS vom 1. Februar 2002 geprüft und - als keinen Bringungsnotstand begründend - rechtlich beurteilt wurden. Die vom OAS geführte Argumentation sei damit auch zur Beurteilung, ob eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart der aufzunehmenden Grundstücke vorliege, die das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 GSG herbeiführe, heranzuziehen, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert habe. Im Übrigen weise auch die landwirtschaftliche Stellungnahme der ABB vom 20. November 2007 auf den Umstand hin, dass lediglich ein Wechsel in der Person des Abnehmers des Heues eingetreten sei, wenn das geerntete Heu nicht mehr für die Wildfütterung durch den Beschwerdeführer, sondern für die Braunviehfütterung des Betriebes des Bruders des Beschwerdeführers verwendet werde. Daraus sei abzuleiten, dass gerade nicht die von § 13 Abs. 7 lit. b GSG geforderte dauernde Änderung der Art der Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke vorliege.

Abschließend führte der LAS aus, dass dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben sei, dass es für die Einräumung eines Bringungsrechtes weder Voraussetzung sei, dass die Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft im Rahmen der Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfolge, noch, dass Selbstbewirtschaftung durch den Eigentümer der Liegenschaft vorliege. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf diese neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe aber nicht zur Folge, dass sich nachträglich das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 GSG herausgestellt oder sich eine solche durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart ergeben habe. Dies deshalb, weil der LAS in der Begründung des den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes abweisenden Bescheides vom 1. Juli 2002 nicht mehr mit dem mangelnden Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes argumentiert, sondern darauf abgestellt habe, dass auf Grund des Bestehens des Winterbringungsrechtes zugunsten des Beschwerdeführers gar kein Bringungsnotstand vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2008/07/0147 protokollierte Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 24. Juli 2008, 2008/07/0061, die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde, insoweit sie sich auf die Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 (Zurückweisung eines Antrags auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes) bezog, zurück. Insoweit sich die Säumnisbeschwerde auf die Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 (Zurückweisung eines Antrages auf Einbeziehung in eine Güterwegsgemeinschaft) bezog, stellte er das Verfahren ein.

In der Begründung des Beschlusses heißt es, dass - in Bezug auf den Spruchpunkt II. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 und die dagegen erhobene Berufung - der LAS mit Bescheid vom 3. Juli 2008 die ausständige Berufungsentscheidung nachgeholt und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe. Bezogen auf die Berufungsentscheidung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der ABB sei das Verfahren über die Säumnisbeschwerde daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen gewesen.

Insoweit sich die Säumnisbeschwerde auf die Entscheidung über die Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 bezogen habe, sei sie zurückzuweisen gewesen, weil dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich keine Zuständigkeit zukomme. Im Beschwerdefall sei mit Spruchpunkt I. des Bescheides der ABB einem Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Bringungsrechtes keine Folge gegeben worden. Es handle sich dabei um eine Angelegenheit, die in den Katalog des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 falle (§ 7 Abs. 2 Z 5 lit. a leg.cit.). Daraus folge, dass der OAS im Wege eines Devolutionsantrages angerufen werden könnte, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht habe. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sei in Bezug auf diesen Teil der Säumnisbeschwerde aber nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer macht in seinen Beschwerden jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der Beschwerde 2008/07/0147 zusätzlich Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der dort belangten Behörde (des LAS) geltend.

Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatteten Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres inhaltlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat darüber erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen des AgrBehG 1950 und des GSG lauten:

1.1. § 7 AgrBehG 1950:

"§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.

(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:

5. mit denen

a) einem Begehren um Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes oder um Regelung oder Aufhebung einer Felddienstbarkeit keine Folge gegeben wird,

b) ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit geregelt oder aufgehoben wird,

c) ein Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft als Mitglied einbezogen wird, jedoch ausgenommen die Festsetzung des Anteilsverhältnisses,

d) ein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft ausgeschieden wird,

e) Grundflächen enteignet werden.

1.2. GSG:

I. HAUPTSTÜCK

Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes

§ 1. Wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, dass zur Bringung der im land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, dass ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte - im Folgenden kurz Bringungsrechte genannt - eingeräumt werden. …

Voraussetzung für die Einräumung

§ 4. (1) Die Einräumung eines Bringungsrechtes (§ 2) sowie die Enteignung von Baustoffen (§ 3) ist unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Wenn hiedurch ein Grundstück in Anspruch genommen werden soll, das Zwecken der Militärverwaltung, der Eisenbahn, des Luftverkehrs, der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Wege, der Wildbachverbauung, der Flussregulierung oder des Bergbaus dient oder auf dem eine Elektrizitäts- oder Telegraphenanlage, eine gewerbliche Betriebsanlage oder eine Heil- und Pflegeanstalt besteht, ist hiezu auch die Bewilligung jener Behörden erforderlich, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten fallen. Diese Bewilligung ist von der Agrarbehörde vor Erlassung ihrer Entscheidung einzuholen. Wenn auf Waldgrundstücken eine Schlägerung erforderlich wird, ist vor Erlassung der Entscheidung der Agrarbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.

(2) Ein Recht, land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art durch oder über ein Grundstück, das gottesdienstlichen oder Friedhofzwecken dient, ein Gebäude, einen Hofraum, einen zu einem Haus gehörigen eingefriedeten Garten oder einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergwerksanlage zu bringen, darf nur eingeräumt werden, wenn der Eigentümer des Gebäudes oder Grundstückes oder der Bergbauunternehmer zustimmt.

(3) Die Einräumung eines Bringungsrechtes kann nur dann erfolgen, wenn der hiedurch zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegt.

(4) Bei der Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes ist vom Bedarfe der Liegenschaft, für die das Bringungsrecht eingeräumt werden soll, nach Maßgabe ihrer gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsart und von den Grundsätzen auszugehen, dass Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegenschaften und Baustoffe in möglichst geringem Maße in Anspruch genommen und durch die Ausübung des Bringungsrechtes dem Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht werden. Es ist insbesondere auch auszusprechen, ob und inwieweit das Bringungsrecht das freie Viehtriebsrecht umfasst.

II. HAUPTSTÜCK

Gemeinschaftliche Bringungsrechte

§ 12. Ein Bringungsrecht kann auch mehreren Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden. In einem solchen Falle ist das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beizutragen hat. Nötigenfalls sind Vorschriften über die Ausübung des Bringungs-rechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen. Über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, welches durch ein Erkenntnis eingeräumt wurde, entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

§ 13. (1) Zur Anlage und zum Betrieb von Güter- und Seilwegen können auf Grund freier Übereinkunft oder auf Grund einer Verfügung der Agrarbehörde (Abs. 6) Güter- oder Seilwegegenossenschaften gebildet werden. Die Bildung einer solchen Genossenschaft ist an die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gebunden.

(2) Jede solche Genossenschaft muss eine Satzung, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung des Betriebes auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben, den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes zu regeln und bei Seilwegegenossenschaften die Grundsätze für die Betriebsführung aufzustellen. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Agrarbehörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich.

(3) - (6) …

(7) Eine nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband kann erfolgen

a) durch Übereinkunft zwischen der Genossenschaft und dem Eigentümer des einzubeziehenden Grundstückes und die Anerkennung dieser Übereinkunft durch die Behörde; die Übereinkunft muss sich auch auf den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes beziehen;

b) über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes oder der Genossenschaft, wenn sich das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 hinsichtlich des aufzunehmenden Grundstückes und des vorhandenen Güter- und Seilweges erst nachträglich herausstellt oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergibt; hiebei hat die Behörde auch über den Kostenanteilsbetrag und die Wertigkeit der Stimme des neuen Mitgliedes zu entscheiden; bei der Bemessung des Anteiles an den Herstellungskosten ist die bisher an der Bringungsanlage durch den Gebrauch, Witterungseinflüsse u.dgl. eingetretene Wertminderung zu berücksichtigen.

(8) - (9) …

2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des OAS (2008/07/0116):

2.1. In seinen gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit) gerichteten Beschwerdeausführungen macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich beim Antrag auf Einbeziehung in die Güterwegsgenossenschaft der Sache nach ebenfalls um einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes, da bei Einbeziehung dieser Liegenschaften in die Güterwegsgenossenschaft die Zufahrt zu den Liegenschaften des Beschwerdeführers ermöglicht werde. Der Beschwerdeführer vertrete daher die Rechtsauffassung, dass die belangte Behörde auch für die Aufnahme in die Güterwegsgenossenschaft zuständig gewesen wäre, da es sich bei dem gestellten Antrag der Sache nach um einen solchen auf Einräumung eines Bringungsrechtes an den notleidenden Liegenschaften handle. Daher seien die Tatbestandvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Z. 5 AgrBehG 1950 erfüllt; es handle sich der Sache nach um eine Materie des § 7 Abs. 2 Z. 5 lit. c leg. cit., weil es um die Einbeziehung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer in die Güterwegsgenossenschaft gehe.

§ 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 umschreibt erschöpfend jene Angelegenheiten, in denen der OAS als Rechtsmittelinstanz zuständig ist. Daraus ergibt sich weiters, dass dem OAS in diesen und nur in diesen Angelegenheiten die Funktion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zukommt (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, 93/07/0028). Die dem OAS in dieser Bestimmung übertragenen Aufgaben sind auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 6. Oktober 1980, B 411/77, VfSlg 8891/1980) einschränkend auszulegen.

Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass § 7 Abs. 2 Z. 5 lit. a und lit. b AgrBehG 1950 alle Entscheidungen über Anträge auf Einräumung eines Bringungsrechtes ausdrücklich anführt, also die Fälle der Rechtseinräumung genauso umfasst wie die Fälle, in denen es zu einer solchen Rechtseinräumung nicht kommt. Dieses System wird in den folgenden litterae dieser Bestimmung aber nicht weiter geführt. Die lit. c und d der Z. 5 des § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 stehen zwar beide im Zusammenhang mit Bringungsgemeinschaften, beziehen sich aber ihrem Wortlaut nach nur auf den Fall der Einbeziehung bzw. der Ausscheidung aus einer Bringungsgemeinschaft, somit auf Fälle, in denen es zu einer Änderung der Anzahl der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft kommt, was regelmäßig auch Auswirkungen auf die anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft hat. § 7 Abs. 2 Z 5 AgrBehG 1950 trifft aber für den Fall, dass es - zB wegen Abweisung eines Antrages auf Einbeziehung, aber auch wegen Abweisung eines Antrages auf Ausscheidung - zu keiner solchen Änderung gekommen ist, keine Anordnung, wonach die Berufung an den OAS zulässig wäre.

§ 7 Abs. 2 Z 5 AgrBehG 1950 knüpft in seiner Beschreibung der einzelnen Fallkonstellationen an die Tatbestände an, die im GSG vorgefunden werden. § 13 Abs. 7 GSG regelt die nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband,

§ 13 Abs. 8 deren Ausscheidung. Es ist daher - auch wenn inhaltlich gesehen mit der nachträgliche Einbeziehung für den Antragsteller ein Recht zu Benutzung einer Bringungsanlage verbunden wäre - davon auszugehen, dass für eine Einbeziehung nach § 13 Abs. 7 GSG die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z 5 lit. c AgrBehG 1950, für eine Ausscheidung nach § 13 Abs. 8 GSG die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z 5 lit. d AgrBehG 1950 einschlägig ist.

Der OAS ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ihm in einer Angelegenheit der Nichteinbeziehung eines Antragestellers in eine Bringungsgemeinschaft keine Zuständigkeit als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zukommt, in einem solchen Fall im Devolutionswege angerufen zu werden.

Insoweit der OAS mit dem zu Zl. 2008/07/0116 angefochtenen Bescheid den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 10. April 2007 als unzulässig zurückwies (Spruchpunkt 1), verletzte er daher keine Rechte des Beschwerdeführers.

2.2. Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wurde im Instanzenzug der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Bringungsrechtes zugunsten seiner notleidenden Grundstücke wegen res iudicata zurückgewiesen; der OAS ging in diesem Zusammenhang vom - in § 7 Abs. 2 Z 5 lit. a AgrBehG 1950 begründeten und vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogenen (vgl. im Übrigen dazu den hg. Beschluss vom 24. Juli 2008 über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde) - Übergang der Entscheidungspflicht auf ihn aus.

Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit diesem Teil des angefochtenen Bescheides vor, es sei eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten, weil die ABB in ihrem Bescheid vom 5. Juli 2000 den Sachverhalt dahingehend angenommen habe, dass er den Ernteertrag zur Wildfütterung und zur Gründüngung des angrenzenden Waldbestandes verwende und nicht abtransportiere. Auch der LAS habe dies bestätigt und sei nicht von einem anderen Sachverhalt ausgegangen als die ABB. Weiters sei die ABB damals davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über keinen landwirtschaftlichen Betrieb verfüge und die geplante Verwendung des Heuertrages unklar sei. Der Sachverhalt habe sich nunmehr maßgeblich geändert, da der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2007 mit seinem Bruder vereinbart habe, hinsichtlich der notleidenden Liegenschaften das gewonnene Erntegut zur Braunviehfütterung zu verwenden. Diese Sachverhaltsänderung sei aber wesentlich. Ein Bringungsnotstand liege daher vor, da der Bruder des Beschwerdeführers das Erntegut nicht ernten könne, wenn er im Sommer nicht zu den Liegenschaften des Beschwerdeführers zufahren könne. Ein Bringungsnotstand des Bruders des Beschwerdeführers sei noch nie Gegenstand eines Verfahrens gewesen, weshalb auch aus diesem Grund keine res iudicata vorliege.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die Rechtskraft eines Bescheides nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigen Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der res iudicata ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1999, 98/06/0052, und vom 22. Mai 2001, 2001/05/0075).

Die Frage, ob die früher ergangene rechtskräftige Entscheidung rechtskonform war, ist dabei nicht zu beurteilen. Die für die Beachtung der Rechtskraft im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG maßgebende Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. unter anderem das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, und das hg. Erkenntnis vom 6. September 2005, 2005/03/0065).

Im vorliegenden Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Bescheid des LAS vom 1. Juli 2002 zugrunde lag, mit der Sachlage zu vergleichen, die der Beschwerdeführer im neuen Antrag geltend macht. Auch wenn die ABB in ihrem erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Juli 2000 den Antrag des Beschwerdeführers unter anderem deshalb abwies, weil dieser keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führe, so hat doch der LAS in seinem Bescheid vom 1. Juli 2002 darauf nicht mehr abgestellt. Der LAS ging entscheidend davon aus, dass ein Bringungsnotstand deshalb nicht vorliege, weil ein Winterbringungsrecht bestehe, das im konkreten Fall auch ausreichend sei.

Das Bestehen oder Nichtbestehen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes war daher kein entscheidungswesentliches Sachverhaltselement für die mit Bescheid des LAS vom 1. Juli 2002 rechtskräftig entschiedene Sache, sodass eine diesbezügliche Änderung, die der Beschwerdeführer in der Entwicklung neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in Bezug auf die Notwendigkeit des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes) erblickt, nicht zu einer im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG wesentlichen Sachverhaltsänderung führt.

Im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung lagen dem LAS - wie im Sachverhalt dargestellt - bereits die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2000 vorgenommenen Klarstellungen vor, wonach dieser im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes das geerntete Heu bzw. die Streu und das anfallende Gehölz nach A oder B zur artgerechten Verwendung verbringen werde, und dass dieses Heu bzw. Streu größtenteils im elterlichen Betrieb in B vom Bruder des Beschwerdeführers verfüttert werde. Das vom Beschwerdeführer nunmehr als neu bezeichnete Vorbringen über die Verwertung des Ernteguts im Betrieb des Bruders wurde daher bereits im ersten, rechtskräftig entschiedenen Verfahren erstattet, sodass schon deshalb keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes aufgezeigt wurde. Ob im Jahr 2007 zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder diesbezüglich eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen wurde oder nicht, ist daher im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.

Der OAS hat darauf hingewiesen, dass sich an dem für den LAS damals allein entscheidungswesentlichen Umstand, wonach das Winterfahrrecht bestehe, ausreiche und üblich sei, in der Zwischenzeit nichts geändert habe. Diese Feststellungen wurden aber weder in der Berufung noch in der Beschwerde in Zweifel gezogen. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen aufzuzeigen, dass in den entscheidungswesentlichen Umständen des Sachverhaltes, der dem Bescheid des LAS vom 1. Juli 2002 zu Grunde lag, Änderungen eingetreten seien, die eine Entscheidung über einen neuen Antrag zulässig machten.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters darauf hinweist, er erachte sich in seinem Recht auf Einräumung eines Bringungsrechtes verletzt, weil ein Bringungsnotstand in Bezug auf die antragsgegenständlichen Grundstücke vorliege, so übersieht er, dass der OAS (lediglich) die Rechtmäßigkeit der im erstinstanzlichen Bescheid erfolgten Zurückweisung seines neuen Antrages wegen entschiedener Sache zu prüfen hatte. Der OAS durfte daher auf dieses Vorbringen inhaltlich nicht näher eingehen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ein Bringungsnotstand seines Bruders sei noch nie Gegenstand eines Verfahrens gewesen und es liege deshalb keine entschiedene Sache vor, so übersieht er, dass sein Bruder weder im aktuellen noch im seinerzeitigen Bringungsrechtsverfahren als Antragsteller in Erscheinung getreten ist. Auch dieser Hinweis ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Ansicht des OAS, es liege durch den rechtskräftigen Bescheid des LAS vom 1. Juli 2002 in Bezug auf den neuen Antrag des Beschwerdeführers res iudicata vor, darzutun.

Ob die früher ergangene rechtskräftige Entscheidung rechtskonform war oder nicht, war im vorliegenden Verfahren - wie bereits dargestellt - nicht zu beurteilen.

Auch dieser Teil der Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass die Beschwerde gegen den Bescheid des OAS vom 4. Juni 2008 (Zl. 2008/07/0116) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze abzuweisen war.

3. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des LAS (2008/07/0147):

3.1. In diesem Verfahren geht es um den Antrag des Beschwerdeführers auf Einbeziehung in die Güterwegsgenossenschaft. Dieser Antrag wurde von der ABB mangels Vorliegens der Voraussetzungen zurückgewiesen, der LAS wies die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid gehe in seiner Begründung davon aus, es liege diesbezüglich rechtskräftig erledigte Sache vor. Diese Rechtsauffassung sei aber unrichtig, weil der Beschwerdeführer bisher keinen Antrag auf Einbeziehung seiner Liegenschaft in die Güterwegsgenossenschaft gestellt habe. Es sei auch gemäß § 13 Abs. 7 lit. b GSG zu einer Änderung der Nutzungsverhältnisse gekommen, weil der Beschwerdeführer, der das Heu früher Jägern für die Wildfütterung überlassen habe, dieses nunmehr seinem Bruder überlasse. Es gebe keinen sachlichen Grund, dem Beschwerdeführer das Recht zu versagen, auch sein Erntepersonal und die Erntegerätschaften über den Güterweg zu seinen Liegenschaften zu transportieren. Schließlich macht der Beschwerdeführer neben Verfahrensmängeln auch geltend, die belangte Behörde (LAS) sei unzuständig, weil mit Devolutionsantrag der Übergang der Entscheidungspflicht an den OAS beantragt worden sei. Die Entscheidung des LAS sei daher auch mangels Zuständigkeit rechtswidrig.

3.2. Zum letztgenannten Vorbringen der Unzuständigkeit des LAS ist auf das oben unter 2.1. Ausgeführte zu verweisen. Wie dort dargestellt, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Einbeziehung in die Güterwegsgenossenschaft infolge des Devolutionsantrages nicht auf den OAS über. Der LAS war daher zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II des Bescheides der ABB vom 27. August 2007 zuständig.

3.3. Vorauszuschicken ist, dass die ABB den Antrag auf Einbeziehung in die Güterwegsgenossenschaft zwar "zurückwies", dies aber mit dem Nichtvorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für die Rechtseinräumung begründete. Spricht eine Behörde mangels Vorliegens von Erfolgsvoraussetzungen die Zurückweisung eines Antrages aus, so handelt es sich aber um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung desselben vorliegt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antrag auf Einbeziehung in die Güterwegsgenossenschaft vom LAS im Instanzenzug inhaltlich abschlägig im Sinne einer Abweisung entschieden wurde.

3.4. Trotz wiederholter Hinweise auf § 13 Abs. 6 GSG und die dort vorgesehene Möglichkeit, eine Minderheit gegen ihren Willen in eine Güterwegsgenossenschaft einzubeziehen, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es im gegenständlichen Fall allein darauf ankommt, ob die in § 13 Abs. 7 lit. b GSG genannten Voraussetzungen erfüllt wurden. (Dass es zu keiner Vereinbarung nach § 13 Abs. 7 lit. a GSG gekommen ist und diese Bestimmung daher nicht zur Anwendung gelangt, wird nicht bestritten).

3.5. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als er erstmals mit Eingabe vom 22. Mai 2007 den Antrag gestellt hat, seine notleidenden Liegenschaften in die Güterwegsgenossenschaft nachträglich einzubeziehen und über diese zwangsweise Einbeziehung bescheidmäßig abzusprechen. Im angefochtenen Bescheid wurde erstmals eine Entscheidung über einen solchen Antrag getroffen. Entschiedene Sache konnte dieser Entscheidung daher nicht entgegen stehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der LAS auch nicht vom Vorliegen einer res iudicata ausgegangen.

Der LAS bezog sich im angefochtenen Bescheid zwar auf die Feststellungen der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die damals begehrte Einräumung eines Bringungsrechtes, ging aber auch in eigener rechtlicher Würdigung bei Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 7 lit. b GSG davon aus, dass sich seither am Sachverhalt nichts geändert und sich daher nachträglich nichts Neues herausgestellt habe. Im Besonderen bestehe das Winterbringungsrecht nach wie vor. Auch im gegenständlichen Berufungsverfahren sei daher der Umstand bestätigt worden, der für den LAS in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2002 maßgeblich gewesen sei. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Voraussetzungen des § 1 GSG im Zeitraum zwischen 1. Juli 2002 (rechtskräftiger Bescheid des LAS) und dem verfahrensgegenständlichen Antrag, und damit "erst nachträglich" im Sinne des § 13 Abs. 7 lit. b GSG herausgestellt habe. Dies werde auch durch die Ausführungen des OAS im Bescheid vom 4. Juni 2008 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer bereits in seinem Schriftsatz vom 30. Juni 2000 alle nun vorgebrachten Umstände geltend gemacht habe. Die vom OAS geführte Argumentation sei auch zur Beurteilung, ob eine "dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart" vorliege, heranzuziehen. Auch diesbezüglich habe sich nichts geändert; es sei lediglich ein Wechsel in der Person des Abnehmers des Heus eingetreten, wenn dieses nicht mehr für die Wildfütterung sondern für die Braunviehfütterung des Betriebes des Bruders des Beschwerdeführers verwendet werde. Daraus sei abzuleiten, dass gerade nicht die von § 13 Abs. 7 GSG geforderte "dauernde Änderung der Art der Bewirtschaftung" der verfahrensgegenständlichen Grundstücke vorliege.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezog sich der LAS nicht auf seinen Bescheid vom 1. Juli 2002 bzw. auf den Bescheid des OAS vom 4. Juni 2008, um den vorliegenden Antrag wegen entschiedener Sache abschlägig zu bescheiden. Der LAS argumentierte aus eigenem unter grundsätzlich zulässiger Bezugnahme auf die in den genannten Bescheiden getroffenen Feststellungen und Wertungen, weshalb die von ihm hier erstmals zu prüfenden Voraussetzungen des § 13 Abs. 7 lit. b GSG nicht vorlägen.

3.6. Im Rahmen der Gründung der Güterwegsgenossenschaft im Jahr 1993 wurde u.a. bescheidmäßig festgestellt, welche Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband einbezogen wurden. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke des Beschwerdeführer waren nicht darunter.

§ 13 Abs. 7 lit. b GSG nennt als Voraussetzung für die nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen, dass sich die Voraussetzungen des § 1 erst nachträglich herausgestellt oder durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergeben haben. Durch die Formulierung, es hätten sich die Voraussetzungen erst "nachträglich herausgestellt" (und nicht etwa erst "nachträglich ergeben"), wird zum Ausdruck gebracht, dass damit auch Fälle gemeint sein können, in denen ein zwar gegebener, aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht als solcher wahrgenommener Bringungsnotstand später als solcher erkannt wird.

Auch ein im Vergleich zum Zeitpunkt der Gründung der Güterwegsgenossenschaft - ab diesem Zeitpunkt beginnt der "nachträgliche" Zeitraum - gleich gebliebener Zustand steht daher einer nachträglichen Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft nicht entgegen, wenn sich die Voraussetzungen des § 1 GSG erst "nachträglich herausstellen."

"Nachträglich herausstellen" können sich die Voraussetzungen des § 1 GSG aber nur dann, wenn - im Vergleich zum Gründungsbescheid - neue Tatsachen hervorkommen, die zuvor noch nicht geltend gemacht worden sind.

Solche neuen, noch nicht geltend gemachten Tatsachen bringt der Beschwerdeführer aber nicht vor. Er hat die auch jetzt von ihm als relevant bezeichneten Umstände seines Falles bereits im Schriftsatz vom 30. Juni 2000 näher dargestellt. Auch wenn dieser Schriftsatz im Verfahren betreffend die Einräumung eines Bringungsrechtes (und nicht im Verfahren zur Einbeziehung in eine Güterwegsgenossenschaft) erstattet wurde, so kann er doch aus folgenden Überlegungen in die hier anzustellende rechtliche Wertung einbezogen werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Kärntner GSLG ausgeführt, dass die Bringungsgemeinschaft eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten ist, was zur Folge hat, dass die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft dem einbezogenen Grundeigentümer die Stellung des Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht verschafft (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 93/07/0136). Der Antrag des Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 2 des Kärntner GSLG ersetzt damit den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs. 1 leg. cit. (vgl. auch das zum Tiroler GSLG ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/07/0014, und das zum Kärntner GSLG ergangene hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, 97/07/0171).

Dieser Grundsatz, dass nämlich der Antrag eines Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft (Güterwegsgenossenschaft) den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes ersetzt, gilt auch für das GSG. Dies zeigt sich auch deutlich in der Bezugnahme des § 13 Abs. 7 lit. b GSG auf die Notwendigkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 leg. cit. Hat der Beschwerdeführer daher im Verfahren über seinen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes ein Sachvorbringen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 1 GSG erstattet, so kann es auch bei der Klärung der Frage, ob neue Aspekte hervorgekommen sind, denen zufolge sich die Voraussetzungen des § 1 GSG "nachträglich herausgestellt" haben, berücksichtigt werden.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sonst neue Tatsachen geltend gemacht hat, die damals noch nicht geltend gemacht worden sind, und die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 GSG belegen. So hat er bereits im zitierten Schriftsatz vom 30. Juni 2000 die Schwierigkeiten der Bringung der Erntemaschine im Sommer ebenso angesprochen wie die Gefährdung der Qualität des Heus durch dessen lange Lagerung und Schädlingsbefall und die Möglichkeit der Verwendung des Heus im Betrieb seines Bruders. Dem LAS kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn er die Ansicht vertrat, es hätten sich die Voraussetzungen des § 1 keinesfalls "nachträglich herausgestellt" und sie hätten sich auch nicht durch eine dauernde Änderung der Bewirtschaftungsart des aufzunehmenden Grundstückes ergeben.

3.7. Schließlich liegt auch der vom Beschwerdeführer genannte Verfahrensmangel nicht vor. Der Beschwerdeführer machte geltend, die belangte Behörde habe nach einjähriger Untätigkeit eine Ladung vom 18. Juni 2008 (zur mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2008) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an diesem Tage zugestellt und einige Tage später, am 23. Juni 2008, unter der gleichen Aktenzahl eine neuerliche Ladung und dort widersprüchlich den "Ausschlag G" und den Beschwerdeführer geladen, sodass nicht mehr klar gewesen sei, wieso zwei völlig verschiedene Verfahrensparteien zu ein und derselben Aktenzahl geladen worden seien, weshalb diese chaotischen Ladungsvorgänge der belangten Behörde zu einer völligen Verunsicherung des Beschwerdeführers geführt habe. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er den Termin 3. Juli 2008 nicht wahrnehmen könne und habe um Vertagung angesucht. Dieser Bitte sei nicht nachgekommen worden. Auch der Beschwerdeführervertreter sei für diesen Termin unabkömmlich gewesen. Bei einem frei von chaotischen Umständen getragenen Ladungsvorgang hätte der Beschwerdeführer ausreichend Vorbereitungsfrist gehabt.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er im Falle seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hätte, er nutze die Hütte nicht zu Ferienzwecken, transportiere das Heu nach der Ernte in den brüderlichen Betrieb, und könne das Heu nicht zur Gänze im Heustall lagern, weshalb es verrotte bzw. beschädigt werde. Dieses Vorbringen wurde aber bereits mehrfach zuvor im Verfahren erstattet und war aus den obgenannten Gründen nicht geeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen.

Abgesehen davon liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht vor. Die vom Beschwerdeführer gerügte unrichtige Ladung betraf nicht das vorliegende Verfahren sondern ein anderes. Dieser Irrtum wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. Juni 2008 dem Beschwerdeführervertreter gegenüber richtig gestellt (und die fehlerhafte Ladung im anderen Verfahren korrigiert) und darauf hingewiesen, dass u.a. aufgrund der Dringlichkeit der Sache - schließlich hatte der Beschwerdeführer ja in dieser Angelegenheit auch einen Devolutionsantrag gestellt - eine Abberaumung der Verhandlung nicht in Frage komme. Im Übrigen stand dem Beschwerdeführer die Frist des § 9 Abs. 4 erster Satz AgrVG nach seinem eigenen Vorbringen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zur Verfügung.

Auch diese Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. April 2010

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