VwGH 91/07/0128

VwGH91/07/012821.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der T in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des OAS beim BM für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juli 1991, Zl. 710.868/03-OAS/91, betreffend Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (mP: Johann K in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:

Normen

GSGG §2;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §3 Abs1;
GSGG §2;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte (in der Folge kurz: mP) beantragte am 10. Jänner 1988, ihm über ein im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht einzuräumen. Er habe diesen mit der Beschwerdeführerin gemeinsam errichteten Weg bis zum Sommer 1988 zwecks Bewirtschaftung seiner sonst nicht erschlossenen Grundstücke benützt, doch sei ihm diese Benutzung nun verwehrt worden.

Nach Durchführung von Ermittlungen gab das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (ABB) mit Bescheid vom 27. September 1989 diesem Antrag keine Folge. Es sei festgestellt worden, daß zugunsten der Grundstücke der mP seit dem Jahre 1934 die Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrweges (über einen anderen Weg) intabuliert sei. Dazu habe die mP erklärt, daß diese Dienstbarkeit längst durch Nichtausübung erloschen sei. Nach Auffassung der ABB liege weder rechtlich noch tatsächlich eine für die mP unzulängliche Bringungsmöglichkeit vor. Die wegemäßige Verbindung zum Dienstbarkeitsweg auf Eigengrund der mP sei deren Angelegenheit. Die Beseitigung oder Milderung dieses "Nachteils" auf Eigengrund könne nicht so weit führen, daß auf gänzlich unbelastetem Fremdgrund (der Beschwerdeführerin) ein Bringungsrecht eingeräumt werde. Gegen die Behauptung des Erlöschens der Dienstbarkeit spreche der öffentlichen Glauben genießende Grundbuchsstand.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bemängelte die mP, daß die ABB das behauptete Erlöschen der Dienstbarkeit nicht abgeklärt habe.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) ergänzte das Ermittlungsverfahren durch örtliche Erhebungen, durch Einvernahme der Eigentümer der mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücke und durch Einholung einer Stellungnahme seines agrartechnischen Amtssachverständigen sowie durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin.

Mit seinem Bescheid vom 31. Mai 1990 gab der LAS sodann der

Berufung Folge. Im Spruch dieses Bescheides wurde

"... zugunsten der Gp. 892/1, 890, 891/4, 891/3 und Bp 196 in

EZ 192 KG N des Johann K auf einem 2,50 m breiten Streifen der

Gp 375 KG N (T), wie im Lageplan ... dargestellt, gemäß §§ 1,

2, 3 und 7 GSLG das landwirtschaftliche Bringungsrecht der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Geh- und Fahrweges eingeräumt.

Für diese Rechtseinräumung hat der Bringungsberechtigte an den Verpflichteten einen einmaligen Entschädigungsbetrag von S 4.900,-- binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen."

Anläßlich des Lokalaugenscheins sei sowohl von den Eigentümern der belasteten Grundstücke als auch vom Dienstbarkeitsberechtigten übereinstimmend vorgebracht worden, daß dieses Recht (auf welches die ABB ihre Abweisung des Antrags der mP gegründet hatte) schon seit über 30 Jahren nicht ausgeübt worden sei. Es handle sich auch nicht um einen Fahrweg, sondern nur um einen Fußsteig. Der LAS sei daher der Ansicht, daß dieses Recht gemäß § 1488 ABGB erloschen sei und nicht gesagt werden könne, daß die mP eine grundbücherlich gesicherte Zufahrt habe. Auch die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich dieses Weges würden keine hinlängliche Bringungsmöglichkeit für die heute zum Einsatz gelangenden landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte bieten. Auch ein weiterer, von den Eigentümern der Liegenschaften "X" und "W" auf ihren Grundstücken errichteter Wirtschaftsweg stelle keine gesicherte Zufahrt für die mP dar, weil die beiden Hofeigentümer nur für drei Jahre die Mitbenützung dieses Weges erlaubt hätten. Darüber hinaus müßte die mP in diesem Fall rund 370 lfm einer fremden Bringungsanlage mitbenützen und außerdem die Landesstraße N auf einer Länge von 500 m befahren. Es gebe daher keine rechtlich gesicherte Zufahrt zu den Grundstücken (in der Natur hängige, zweischnittige Wiesen unterschiedlicher Neigung) der mP. Somit seien die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Gesetz gegeben. Die im Spruch festgesetzte Bringungstrasse über die Gp. 375 der Beschwerdeführerin entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen am besten. So werde eindeutig am wenigsten Fremdgrund (Trasse 40 m bei 2,5 m Breite, insgesamt 100 m2) in Anspruch genommen, diese Trasse bilde auch die kürzeste Verbindung zur Hofstelle der mP und sei die billigste. Schließlich setzte sich der LAS noch mit der Ermittlung der der Beschwerdeführerin zustehenden Geldentschädigung auseinander.

Auf Grund einer Berufung der mP gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 1990 die Bezeichnung der begünstigten Parzelle 891/3 (laut Spruch des Bescheides des LAS) auf 893/1 abgeändert.

Auch die nunmehrige Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid des LAS Berufung erhoben. Darin machte sie geltend, daß die mP derzeit ohnehin über eine intakte, wenn auch zeitlich befristete Bringungsmöglichkeit verfüge. Außerdem sei außer acht gelassen worden, daß über den der mP eingeräumten Weg eine Bringungsanlage der Beschwerdeführerin in Form eines Seilaufzuges führe, bei deren Betrieb die Benützung des Weges zeitweise sogar unmöglich sein werde. Außerdem sei zugunsten der mP noch immer eine Wegdienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden ergänzende örtliche Erhebungen durchgeführt und Stellungnahmen der mP und der Beschwerdeführerin eingeholt, und es wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 1991 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 1 AgrVG und § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 1, 2 und 3 GSLG, LGBl. Nr. 40/1970, als unbegründet ab.

In der Begründung stellte die belangte Behörde den Verlauf des ganzen Verfahrens und die darin von der mP und von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkte sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar. Die betroffenen Grundstücke der mP seien von Fremdgrund umgeben und nicht über öffentliches Gut erreichbar, sodaß zunächst die Voraussetzungen für die Einräumung eines Wegerechtes gegeben seien. Die belangte Behörde könne der Beschwerdeführerin nicht folgen, wenn diese auf eine bestehende Servitut und auf einen der mP zur Verfügung stehenden "Bittweg" verweise. Die Servitut sei durch Nichtausübung erloschen; der Begriff des "selbstverschuldeten Notstandes" sei dem GSLG fremd. Überdies sei das grundbücherliche Recht für eine ordnungsgemäße Erschließung absolut unzulänglich. Die Benützung eines sogenannten Bittweges (hier: über die Liegenschaften X und W) stelle wegen der jeweils nötigen Erlaubnis zur Benützung des Weges keine auf Dauer gesicherte Rechtsausübung dar. Dem mP sei von den Eigentümern des Bittweges dieses Recht nur für die Dauer von drei Jahren eingeräumt worden; auch dieser Weg sei somit unzulänglich.

Da die Voraussetzungen für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes somit prinzipiell gegeben seien, sei zu prüfen gewesen, ob die vom LAS eingeräumte Trassenvariante den gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 GSLG) entspreche.

Die zu erschließenden Grundstücke der mP würden als Wiese genutzt und lägen südlich der Landesstraße N, (von dieser) getrennt durch die Gp. 892/2. Der gesamte Grundkomplex falle in südlicher Richtung mit unterschiedlichen Neigungen zwischen 35 und 80 % ab. Zur Erreichung dieses Komplexes habe die mP drei Möglichkeiten:

1. Von der Hofstelle über einen Güterweg bis auf die Höhe der Gp. 57; von hier aus werde nach ca. 40 m der Eigengrund (Gp. 356 und 361/1) erreicht. Bis zur Gp. 356 sei der Güterweg asphaltiert. Über den Eigengrund verlaufe ein Karrenweg von ca. 160 m Länge zur Gp. 375 der Beschwerdeführerin, welcher dieses Grundstück in einer Länge von ca. 40 m überquere und sodann den notleidenden Grundkomplex erreiche.

2. Den sogenannten Bittweg, der von der Landesstraße bis zum Hof X auf einer asphaltierten Hofzufahrt verlaufe. Von dort führe ein ungebunden befestigter Wirtschaftsweg mit Maximalsteigungen bis zu 28 % über Fremdgrund bis zum notleidenden Grundkomplex. Die Länge dieses nicht asphaltierten Privatweges betrage ca. 370 m.

3. Das grundbücherlich eingetragene Geh- und Fahrtrecht führe unmittelbar südlich der Liegenschaft X zunächst eben in westlicher Richtung. Auf einer Länge von etwa 100 m sei in der Natur ein Erdweg erkennbar. Sodann verlaufe die behauptete Servitut Richtung Südwesten bis zu einem Geländebruch im Bereich der Gp. 891/1 und 891/2, um danach an den notleidenden Grundkomplex im Norden der Gp. 891/4 anzustoßen. Mit dem Verlassen des Erdweges seien in der Natur weder ein Weg noch Spuren einer Trasse erkennbar. Die Querneigung des Hanges betrage in diesem Teil 25 bis 40 %, ab dem Geländebruch lägen die Steigungen noch wesentlich über diesen Werten.

Die Verwendung der Trasse des grundbücherlichen Rechtes hätte umfangreiche Erdarbeiten zur Folge, unterhalb des beschriebenen Geländebruches wären zudem aufwendige Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Es müßte auf einer Länge von etwa 250 m eine Weganlage völlig neu geschaffen werden. Vergleiche man diese Trasse mit der vom LAS eingeräumten Trasse, dann zeige sich, daß Fremdgrund, und zwar wertvoller Wiesengrund, in wesentlich höherem Maße (ca. 380 m zu 40 m) in Anspruch genommen würde. Die Kosten der eingeräumten Trasse seien de facto Null, während für die erst zu errichtende Wegtrasse mindestens S 200,--/lfm anfallen würden.

Die Variante auf dem sogenannten Bittweg würde wiederum ca. 450 m (gemeint wohl: lfm) Fremdgrund erfordern. Wenn auch in diesem Falle keine neue Weganlage geschaffen werden müßte, so lägen die der mP entstehenden Kosten doch wesentlich höher als der Betrag der einmaligen Entschädigung von S 4.900,-- für die Belastung des Grundstücks der Beschwerdeführerin.

Weiters komme noch hinzu, daß bei beiden anderen Varianten ein langer Anfahrtsweg vom Hof der mP auf der Landesstraße N zurückgelegt werden müßte; die dabei auftretenden Gefahren erübrigten sich bei der eingeräumten Trasse. Diese Trasse beanspruche zweifelsfrei in geringstem Maße Fremdgrund, verursache die geringsten Kosten und berücksichtige am besten die Sicherheitsaspekte. Die Vorteile dieser klaglosen Bewirtschaftungsmöglichkeit überwögen bei weitem die der Beschwerdeführerin entstehenden Nachteile durch die Belastung von 40 m (= ca. 100 m2) in Form eines Wiesenweges.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die eingeräumte Trasse vertrage sich nicht mit dem auf der Gp. 375 befindlichen Seilaufzug, müsse festgestellt werden, daß im Zeitpunkt der Erhebung (22. Mai 1991) dieser Aufzug nördlich der Trasse geendet habe. Bei einer allfälligen Verlängerung nach Süden müßte auf Grund der Geländeverhältnisse jedenfalls eine zusätzliche Stütze mit einer Höhe von etwa 5 m errichtet werden. Abgesehen davon, daß bisher eine derartige Verlängerung nicht vorgenommen worden sei, stehe dem das eingeräumte Recht nicht entgegen. Bei einer technisch ordnungsgemäßen Verlängerung befänden sich Trag- und Zugseil in einer Höhe, die ein problemloses Queren unter den Seilen ermöglichen würde. Allfällige Maßnahmen in der Zukunft seien aber ohnehin nicht zu berücksichtigen, es sei vielmehr von den in der Natur gegebenen Verhältnissen auszugehen. Was den von der Beschwerdeführerin erwähnten Bodenaufzug anlange, stelle auch dieser kein Hindernis für die Ausübung des Bringungsrechtes dar. Die Benützung einer Seilwinde erfordere jedenfalls, daß das Zugseil regelmäßig aufgespult werde und nicht auf der Wiese liegenbleibe.

Zu bemerken sei noch, daß die mP die eingeräumte Trasse im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin durch acht Jahre hindurch benützt habe. Dies habe erst durch Animositäten zwischen diesen beiden Parteien geendet. Nicht umsonst habe man in einer Zeit der besseren nachbarlichen Verhältnisse den offenkundig vernünftigsten und mit geringstem Aufwand verbundenen Weg zur Erschließung verwendet. Der LAS habe daher zu Recht dieser auch nach dem Gesetz zutreffenden Variante den Vorzug gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichteinräumung des strittigen Bringungsrechtes über ihren Grund verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mP hat eine Gegenschrift erstattet, auch sie beantragt die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ein Bringungsrecht im Sinne des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - GSLG 1970, LGBl. Nr. 40/1970, ist gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Gemäß § 1 Abs. 2 GSLG 1970 können Bringungsrechte auch die Berechtigung umfassen, a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten; b) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten; c) die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern; d) die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

Gemäß § 2 Abs. 1 GSLG 1970 ist auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind gemäß § 3 Abs. 1 GSLG 1970 so festzusetzen, daß a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen; b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden; c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und d) möglichst geringe Kosten verursacht werden. Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind gemäß § 3 Abs. 2 GSLG 1970 zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.

Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt gemäß § 7 Abs. 1 GSLG 1970 dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.

Die Beschwerde zeigt nicht nachvollziehbar auf, daß der angefochtene Bescheid die dargestellten Grundsätze des GSLG 1970 verletzt hätte.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde sei auf Grund unzureichender Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, das eingeräumte Bringungsrecht sei mit dem Betrieb des Seilaufzuges der Beschwerdeführerin vereinbar, und für die allfällige Herstellung einer Trasse des grundbücherlich eingetragenen Geh- und Fahrtrechtes in der Natur wären pro Laufmeter mindestens ca. S 200,-- erforderlich. Abgesehen davon aber, daß sich die belangte Behörde mit Recht darauf berufen hat, daß sie auf Grund ihrer vom Gesetz vorgesehenen personellen Zusammensetzung durchaus über ein beträchtliches Maß einschlägiger Fachkunde verfügt, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen schon deshalb keine für den Verfahrensausgang relevanten Mängel auf, weil sie nicht einmal behauptet, welcher im Ergebnis für sie günstigere Sachverhalt auf Grund ergänzender Ermittlungsschritte festzustellen gewesen wäre. So läßt die Beschwerdeführerin unbestritten, daß der Seilaufzug im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Wegtrasse nicht einmal gequert, sondern vielmehr nördlich davon geendet hat. In dem Umstand, daß eine allfällige Verlängerung des Seilaufzuges infolge einer solchen Querung mit dem eingeräumten Bringungsrecht "kollidieren" würde, kann daher kein schon derzeit dem Bringungsrecht entgegenstehendes Hindernis erblickt werden. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, daß eine Berücksichtigung dieses Bringungsrechtes für sie unlösbare technische Probleme oder unzumutbare Mehrkosten für den Fall der Verlängerung des Seilaufzuges mit sich bringen würde. Was die (fiktiven) Kosten der Errichtung einer Bringungstrasse im Bereich der (nach den Feststellungen der belangten Behörde rechtlich bereits erloschenen) Dienstbarkeit betrifft, geht das Beschwerdevorbringen über eine unsubstantiierte Bestreitung des von der belangten Behörde angenommenen Mindestbetrages von ca. S 200,--/lfm nicht hinaus. Unbestritten hat die Beschwerdeführerin dabei gelassen, daß die Benützung der eingeräumten Bringungstrasse (wie in der Zeit vor deren Untersagung durch die Beschwerdeführerin) ohne jeden Kostenaufwand für Herstellungen in der Natur möglich ist.

Als inhaltlich rechtswidrig erachtet die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid deshalb, weil ihrer Auffassung nach die zugunsten der notleidenden Grundstücke der mP im Grundbuch eingetragene Servitut von der belangten Behörde zu Unrecht als erloschen beurteilt worden ist. Diesem Umstand kommt indes schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil die belangte Behörde unbestritten zu dem weiteren Ergebnis gelangt ist, daß ein dieser Dienstbarkeit entsprechender Bringungsweg in der Natur nicht vorhanden ist und nur mit erheblichem Aufwand hergestellt werden könnte. Dieser sogenannte Servitutsweg stellt deshalb im besten Falle eine nur unzulängliche Bringungsmöglichkeit für die mP dar. Dasselbe trifft entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung für den sogenannten Bittweg zu, weil dessen Benützung der mP nur auf drei Jahre gestattet worden ist. Die Beschwerdeführerin geht daher zu Unrecht davon aus, der mP stünden "zur Zeit zwei Bringungsmöglichkeiten" offen.

Die Beschwerdeführerin wiederholt ferner in der Beschwerde, die mP habe ihren Bringungsnotstand selbst verschuldet; sie gesteht jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung zu, daß der Begriff des "selbstverschuldeten Notstandes" dem Güter- und Seilwegegesetz fremd ist und daher von den Agrarbehörden nicht zu berücksichtigen war, soweit auf diesen Umstand nicht bei der nach § 3 Abs. 1 GSLG 1970 vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen war (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1977, Slg. 9454/A = Zl. 2199/75). Diese Interessenabwägung aber hat die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die in der Natur gegebenen Umstände, auf die tatsächlichen und rechtlichen Unzulänglichkeiten der beiden anderen Trassenvarianten, auf den Vergleich der für die erforderliche Bringungsmöglichkeit aufzuwendenden Kosten sowie auf die sichere Benützbarkeit der demzufolge einzuräumenden Bringungstrasse, in umfassender und zutreffender Weise vorgenommen. Daran vermögen auch die an dieser Stelle der Beschwerde wiederholten Hinweise auf die Notwendigkeit der Verwendung und einer Verlängerung des Seilzuges und des Bodenaufzuges durch die Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal bei den Regeln der Technik entsprechender Ausgestaltung des Seilzuges sowie bei Anwendung zumutbarer Vorsicht Kollisionen durch gleichzeitige Benützung von Seilzug und Bringungstrasse zu vermeiden sein müssen.

Die belangte Behörde ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Einräumung des von der mP beantragten Bringungsweges über ein im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendes Grundstück den oben dargestellten Bestimmungen des GSLG 1970 entspricht. Da somit die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 und Abs. 3 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 und auf Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mP betrifft überhöht verzeichnete Stempelgebühren (zuzusprechen waren nur insgesamt S 240,-- an Eingabengebühr für die Gegenschrift und S 120,-- Vollmachtstempel).

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