VwGH 2011/02/0361

VwGH2011/02/036127.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in den Beschwerdesachen des A F in S, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark 1.) vom 20. Oktober 2011, Zl. UVS 30.6-84/2011-2 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/02/0361) und 2.) vom 4. Oktober 2011, Zl. UVS 303.6-2/2011-14 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/02/0367), betreffend zu

1.) Übertretung des FSG und zu 2.) Übertretung der StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des FSG (zu 1.) und einer Übertretung der StVO 1960 (zu 2.) für schuldig befunden und dafür jeweils bestraft.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde, in der als Beschwerdepunkt Folgendes ausgeführt wird:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten gemäß § 45 Abs. 2 AVG auf richtige Beweiswürdigung, sowie in seinem Recht auf materielle Wahrheitsfindung gem. § 37 AVG verletzt."

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2011, Zl. 2008/02/0327, mwN).

Mit dem Vorwurf der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach § 45 Abs. 2 AVG auf richtige Beweiswürdigung und gemäß § 37 AVG auf materielle Wahrheitsfindung nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf allgemeine Verfahrensgrundsätze ohne darzutun, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll. Dabei handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen; diese können nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2012

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