VwGH 2010/21/0383

VwGH2010/21/038326.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der E in P, geboren am 21. Februar 1979, vertreten durch Mag. Alexander Lederer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Werdertorgasse 12/4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. August 2010, Zl. 156.635/2-III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der seit 25. Oktober 2005 in Österreich aufhältigen, im Jahr 1979 geborenen Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Georgiens, waren zunächst wiederholt Aufenthaltstitel als Schülerin erteilt worden.

Sie hatte im Heimatstaat - nach ihrem Schulbesuch - im Jahr 2003 ein Studium für "Biopharmakologie-Pharmazie" an der Fakultät für Biologie in T. abgeschlossen, wobei ihr der akademische Grad "Pharmazeutin/Diplom A Nr. 13.651" verliehen worden war. Am 30. November 2006 stellte sie gemäß § 90 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) den Antrag an die Universität Wien auf Nostrifizierung dieses akademischen Grades als österreichische Magistra der Pharmazie.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. September 2007 sprach die Studienpräses der Universität Wien über diesen Antrag wie folgt ab:

"I. Es wird im Sinne von § 15 Abs 1 Satzungsteil Studienrecht (MBI der Universität Wien, Stück 4, Nr. 15, am 23. Dezember 2003, im Studienjahr 2003/2004 idgF) festgestellt, dass die Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Studienabschlusses zwar grundsätzlich, nicht jedoch im vollen Umfang gegeben ist.

II. Sie werden gemäß § 15 Abs 2 Satzungsteil Studienrecht (MBI der Universität Wien, Stück 4, Nr. 15, am 23. Dezember 2003, im Studienjahr 2003/2004 idgF) als ao. Studierende des Diplomstudiums Pharmazie an der Universität Wien zugelassen.

III. Sie haben die erfolgreiche Ablegung folgender Prüfungen nachzuweisen:

1.1 Pharmazeutische Chemie I

A203

VO

4st.

1.2 Pharmazeutische Chemie II

A204

VO

4st.

1.3 Pharmazeutische Chemie III

A205

VO

4st.

1.4 Fachprüfung Pharmakognosie

8552FP

VO

8st.

1.5 Gesetzeskunde für Pharmazeuten

A305

VO

1st.

2. Anfertigung einer Diplomarbeit

   

Die genannten Prüfungen sind bis spätestens 30. November 2010

an der Universität Wien abzulegen."

Begründend führte die Studienpräses aus, dass zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit mit dem österreichischen Studium der Pharmazie die Ablegung der genannten Prüfungen notwendig sei. Nach deren positiver Ablegung und nach positiver Beurteilung der Diplomarbeit werde das Verfahren mit eigenem Nostrifizierungsbescheid abgeschlossen.

In der Folge wurden der Beschwerdeführerin Aufenthaltsbewilligungen als Studierende, zuletzt am 26. März 2009 für ein Jahr, erteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. August 2010 wies die belangte Behörde einen von der Beschwerdeführerin am 24. März 2010 eingebrachten weiteren Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierende" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Begründend führte sie nach Darstellung der Rechtslage - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - aus, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2008 "ein Studium an der Universität Wien begonnen". Nach Einbringung des gegenständlichen Verlängerungsantrages am 24. März 2010 habe sie am 5. Mai 2010 bei der erstinstanzlichen Behörde ein Schreiben der Universität Wien vom 4. Mai 2010 vorgelegt, in dem bestätigt werde, dass sie Studentin der Studienrichtung Pharmazie sei und u. a. praktische Arbeiten für ihre Diplomarbeit am Department für Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie der Universität Wien im Sommersemester 2010 mache. In dem im Sommer 2010 endenden Studienjahr habe die Beschwerdeführerin zwar "am 08.07.2010 die Prüfung in 'Pharmazeutische Chemie I' mit der Note 'Genügend' absolviert", jedoch fehle ein Studienerfolg iSd § 75 Abs. 6 UG. Dazu wäre es erforderlich gewesen, im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) vorzulegen. Mit der erwähnten Prüfung (vom 8. Juli 2010) habe die Beschwerdeführerin jedoch nur 4 Semesterstunden bzw. 4 ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen. Darüber hinaus seien einem Sammelzeugnis der Universität Wien zwei Prüfungen mit je einem ECTS-Anrechnungspunkt aus dem Jahr 2008 zu entnehmen, wobei eine dieser Prüfungen negativ und eine mit der Note "genügend" beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen können und erfülle nicht die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende. Der gegenständliche Antrag sei daher trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet abzuweisen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Bestimmungen des § 64 Abs. 3 NAG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011), § 8 Z. 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV, idF vor der Novelle BGBl. II Nr. 210/2011) sowie § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 in der Stammfassung, lauten:

"§ 64. ...

...

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

"§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

...

7. für eine 'Aufenthaltsbewilligung - Studierender':

  1. a) ...
  2. b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 81/2009 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;

    ..."

"§ 75. ...

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat."

Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst Verfahrensfehler der belangten Behörde, welche dazu geführt hätten, ihre am 8. Juli 2010 positiv abgelegte Prüfung zu Unrecht außer Acht zu lassen und somit insgesamt einen Studienerfolg zu verneinen. Diese Ausführungen sind jedoch nicht nachvollziehbar, weil die belangte Behörde die positive Ablegung der Prüfung in "Pharmazeutische Chemie I" am 8. Juli 2010 ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde weitere (unberücksichtigt gebliebene) Grundlagen für die Annahme eines Studienerfolges während des letzten Studienjahres konkret behauptet hat.

Soweit die Beschwerdeführerin weitere Ermittlungsmängel, insbesondere betreffend ihre Möglichkeiten zur Ablegung von Prüfungen, ins Treffen führt und generell eine Verletzung der ausreichenden Wahrung ihres Parteiengehörs behauptet, wird in der Beschwerde nicht dargestellt, welche ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen die angesprochenen Beweisaufnahmen konkret ermöglicht hätten. Es fehlt daher an der Darlegung einer Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.

Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Rechtsrüge gegen die Annahme der belangten Behörde, sie weise nicht den nach § 64 Abs. 3 NAG geforderten Studienerfolg auf. Insoweit ist jedoch - wie erwähnt - weder ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren noch der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen, aus welchen abgelegten Prüfungen (über die für sich genommen nicht ausreichende Prüfung vom 8. Juli 2010 hinaus) ein derartiger Studienerfolg abzuleiten gewesen wäre. Vor allem ist sie ihrer Pflicht zur Vorlage der in § 8 Z. 7 lit. b NAG-DV genannten Urkunden nicht nachgekommen. Der dargestellte Bescheid der Studienpräses der Universität Wien vom 5. September 2007 behandelt zwar die für eine Nostrifizierung nach § 90 UG insgesamt erfolgreich abzulegenden Prüfungen, nicht aber die Frage der Voraussetzungen für den Studienerfolg in einem bestimmten Studienjahr. Er hat damit für dessen Beurteilung - anders als die Beschwerdeführerin meint - keine unmittelbare Bedeutung.

Soweit die Beschwerdeführerin in verschiedenen Ergänzungen ihrer Beschwerde auf später eingetretene Studienerfolge verweist, ist ihr § 8 Z. 7 lit. b NAG-DV entgegenzuhalten, wonach im Fall eines Verlängerungsantrages ein Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/21/0125).

Auf Grundlage der durch die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens nicht widerlegten behördlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe im maßgeblichen Zeitraum keine Prüfungen im erforderlichen Umfang positiv abgelegt, ist die Schlussfolgerung, dass ein Studienerfolg iSd zitierten Bestimmungen nicht vorgelegen sei, nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Jänner 2012

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