Normen
BAO §276 Abs3;
KFG 1967 §36;
KFG 1967 §79;
KFG 1967 §82 Abs8;
KfzStG 1992 §1 Abs1 Z3;
BAO §276 Abs3;
KFG 1967 §36;
KFG 1967 §79;
KFG 1967 §82 Abs8;
KfzStG 1992 §1 Abs1 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Bericht vom 27. Jänner 2009 über eine bei der beschwerdeführenden Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) durchgeführte Außenprüfung hielt das Finanzamt u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin einen PKW Mercedes Vito (Mietvertrag vom 2. April 2007) und einen PKW Chrysler Jeep Commander (Mietvertrag vom 10. Jänner 2008) jeweils langfristig von einer A GmbH in Deutschland angemietet habe. Diese in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge hätten ausländische Kennzeichen und seien danach ständig im Inland verwendet worden.
Mit zwei Bescheiden vom 27. Jänner 2009 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin die Kraftfahrzeugsteuer für April bis Dezember 2007 und für Jänner bis September 2008 in näher angeführter Höhe fest. Zur Begründung verwies das Finanzamt jeweils auf den Bericht der "Umsatzsteuerprüfung".
Mit Schriftsatz vom 17. März 2009 berief die Beschwerdeführerin u.a. gegen diese beiden Bescheide.
Mit zwei Berufungsvorentscheidungen vom 28. April 2009 gab das Finanzamt der Berufung insoweit statt, als die Kraftfahrzeugsteuer lediglich für die Monate Juni bis Dezember 2007 mit einem näher genannten Betrag und für das Fahrzeug Mercedes Vito die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis September 2008 und für das Fahrzeug Chrysler Jeep Commander für die Monate März bis September 2008 mit näher angeführten Beträgen festsetzte.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009 gegen die beiden Berufungsvorentscheidungen einen Vorlageantrag ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug Mercedes Vito für die Monate Mai bis Dezember 2007 und Jänner bis September 2008 mit näher angeführten Beträgen und für das Fahrzeug Chrysler Jeep Commander für die Monate Februar bis September 2008 mit einen näher angeführten Betrag fest. Es sei unbestritten, dass die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge im maßgeblichen Zeitraum in Deutschland zugelassen gewesen und von der Beschwerdeführerin im Inland verwendet worden seien. Daher seien die Fahrzeuge von einer Person mit Sitz im Inland ohne die erforderliche kraftfahrrechtliche Zulassung im Inland verwendet worden. Da es zulässig gewesen sei, die in Rede stehenden Fahrzeuge ohne Zulassung während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zu verwenden, liege eine widerrechtliche Verwendung nicht schon ab Mietbeginn, sondern erst nach Ablauf dieses Monats vor, also ab Mai 2007 hinsichtlich des Fahrzeuges Mercedes Vito und ab Februar 2008 hinsichtlich des Fahrzeuges Chrysler Jeep Commander. Dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht habe vorgenommen werden können, sei von der Beschwerdeführerin weder glaubhaft noch geltend gemacht worden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2010, B 573/10-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt, keine Kraftfahrzeugsteuer für die beiden in Rede stehenden Fahrzeuge bezahlen zu müssen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Nach § 36 des Kraftfahrgesetzes (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.
Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften
u. a, des § 82 leg.cit. eingehalten werden.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen von der Beschwerdeführerin im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurden und dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Bundesgebiet hatte.
Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG, dass die Fahrzeuge als mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, wurde durch einen in dieser Bestimmung eingeräumten Gegenbeweis von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass für diese Fahrzeuge durch ein deutsches Finanzamt Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden sei, welche auch den Streitzeitraum umfasse. Diese Vorgangsweise widerspreche dem "Grundsatz der Einmaligkeit eines Besteuerungsvorganges" innerhalb der Europäischen Union. Wodurch die Vermieterin der Fahrzeuge allerdings gezwungen gewesen wäre, die Fahrzeuge für den Streitzeitraum in Deutschland zuzulassen und daraus folgend deutsche Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Es erübrigt sich daher, sich mit dem von der Beschwerdeführerin formulierten "Grundsatz" näher auseinanderzusetzen.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, aus der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Steuerfestsetzung für das Fahrzeug Chrysler Jeep Commander für März bis September 2008 ergebe sich, dass die Kraftfahrzeugsteuer für dieses Fahrzeug für Februar 2008 nicht Gegenstand des "Vorschreibungsverfahrens" geworden sei, weshalb die belangte Behörde für diesen Monat keine Steuer hätte festsetzen dürfen, verkennt sie, dass die Berufungsvorentscheidung mit Einbringung des Vorlageantrags außer Kraft getreten ist, die Berufung insoweit wieder als unerledigt galt und der Gegenstand des "Vorschreibungsverfahrens" die vom Bescheid vom 27. Jänner 2009 angesprochenen Zeiträume, somit auch den Februar 2008 umfasst.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, vor allem der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 17. Oktober 2012
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