Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung
Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 573/10 eingebracht. Mit Beschluss vom 20.9.2010 an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0218 eingebracht. Mit Erk. v. 17.10.2012 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, vom 25. Februar 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Zell am See vom 27. Jänner 2009 über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2007 und Jänner bis September 2008 entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat bei der Berufungswerberin (Bw) eine Außenprüfung durchgeführt und dabei laut Tz. 3 des Berichtes gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 27. Jänner 2009 festgestellt, dass diese von einem Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland einen Mercedes Vito 115 CDI Allrad (Fahrzeug 1) sowie einen Chrysler Jeep Commander (Fahrzeug 2) jeweils langfristig angemietet hat (Mietvertrag vom 2. April 2007 bzw vom 10. Jänner 2008). Nach Ansicht der belangten Behörde stehe fest, dass die in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge ständig im Inland verwendet worden sind und daher nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nach spätestens einem Monat ab Beginn der Anmietung in Österreich zum Verkehr zuzulassen gewesen wären. Gemäß § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) dürfe ein Fahrzeug ohne Zulassung gemäß § 37 leg cit ein weiteres Monat verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass innerhalb eines Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte. Nach § 1 Abs 3 Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991 unterliege die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn diese nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wären, der Normverbrauchsabgabe. Diesfalls treffe die Zulassungspflicht den "Verwender"; darunter würden auch Entleiher, Mieter oder Leasingnehmer fallen. Somit sei die Normverbrauchsabgabe im Zeitpunkt des jeweiligen Mietbeginns dem inländischen Mieter, im verfahrensgegenständlichen Fall also der Bw, vorzuschreiben. Für beide Fahrzeuge gelte für die Dauer der Anmietung die Standortvermutung im Inland. Ebenso sei für die Dauer der Verwendung im Inland die Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben. Nach § 1 Abs 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992 würden der Kraftfahrzeugsteuer auch in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden.
In der Folge wurde mit Bescheid für die Monate April bis Dezember 2007 (Fahrzeug 1) bzw für die Monate Jänner bis September 2008 (Fahrzeuge 1 und 2) vom 27. Jänner 2009 die Kraftfahrzeugsteuer für die genannten Kraftfahrzeuge festgesetzt.
Mit Schreiben vom 17. März 2009 wurde Berufung gegen die oa Bescheide erhoben und die ersatzlose Aufhebung beantragt. In der Begründung wir ausgeführt, die belangte Behörde würde eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht aus der Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG 1992 unterstellen, dieser Tatbestand liege jedoch nicht vor. Auf einen anderen Tatbestand habe die Behörde ihren Anspruch jedoch auch nicht gegründet.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 28. April 2009 hat das Finanzamt den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für April bis Dezember 2007 und den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Jänner bis September 2008 abgeändert und die Kraftfahrzeugsteuer für Juni bis Dezember 2007 bzw für Jänner bis September 2008 abweichend festgesetzt. In der jeweiligen Begründung wird ua ausgeführt:
" Gemäß § 82 Abs 8 leg cit [KFG 1967] sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 leg cit ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Eine widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen liegt daher gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 immer dann vor, wenn die Verwendung des Fahrzeuges den Zeitraum von einem bzw zwei Monaten ab der Einbringung oder Verwendung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet übersteigt."
Die Bw habe über die gegenständlichen Kraftfahrzeuge seit dem 1. April 2007 (Fahrzeug 1) bzw dem 14. Jänner 2008 (Fahrzeug 2) verfügt. Die Verwendung der gegenständlichen Fahrzeuge ohne Zulassung wäre nur während zweier Monate ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig gewesen. Ab 2. Juni 2007 (Fahrzeug 1) bzw 15. März 2008 (Fahrzeug 2) sei die Verwendung der Kraftfahrzeuge im Inland jedoch unrechtmäßig erfolgt und wären die Kraftfahrzeuge nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen gewesen. Die Steuerpflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 habe somit von Juni 2007 bis September 2008 (Fahrzeug 1) bzw von März bis September 2008 (Fahrzeug 1) gedauert.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 beantragte die Bw, die Berufung vom 17. März 2009 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen nach § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG 1992 in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, sowie nach Z 3 dieser Bestimmung Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Steuerschuldner ist in diesen Fällen gemäß § 3 Z 2 leg cit die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Die Steuer für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt nach § 5 Abs 1 Z 2 lit a sublit cc leg cit je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens 6 Euro.
Die bezughabenden Bestimmungen des KFG 1967 haben folgenden Inhalt:
Gemäß § 36 lit a dürfen ua. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39). Kraftfahrzeuge dürfen nach § 37 Abs 2 nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat oder bei Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedenfalls der Mieter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet hat, wenn er eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges abgibt und bestimmte im Gesetz aufgezählte Nachweise erbringt. Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers hat nach § 40 Abs 1 grundsätzlich die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, jedoch gilt im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.
§ 82 Abs 8 KFG 1967 in der maßgebenden Fassung lautet:
"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge im maßgebenden Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen waren und von der Bw im Inland verwendet wurden. Die Fahrzeuge wurden somit von einer Person mit Sitz im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung im Inland verwendet, wodurch der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt worden ist.
Die belangte Behörde stützt sich in den Erstbescheiden bzw im Bericht über die durchgeführte Umsatzsteuerprüfung zwar auf § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG 1992, anstatt auf dessen Z 3, die Bw wird dadurch aber in keinen Rechten verletzt.
Im Hinblick darauf, dass es nach der oa Bestimmung zulässig war, die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge ohne Zulassung während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zu verwenden, liegt eine widerrechtliche Verwendung nicht schon ab Mietbeginn, sondern erst nach Ablauf dieses Monats vor, also ab Mai 2007 (Fahrzeug 1) bzw ab Februar 2008 (Fahrzeug 2). Dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, wurde von der Bw laut Aktenlage weder glaubhaft noch geltend gemacht.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat gemäß § 289 Abs 2 BAO außer in den Fällen des Abs 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Aus den angeführten Gründen war die Kraftfahrzeugsteuer neu zu berechnen und spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Salzburg, am 15. März 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 1 Abs. 1 Z 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Schlagworte: | Kraftfahrzeugsteuer, Miete, widerrechtliche Verwendung, Dauer der Steuerpflicht |