Normen
31992R2913 ZK 1992 Art201 Abs1 lita;
31992R2913 ZK 1992 Art201 Abs2;
31992R2913 ZK 1992 Art203;
31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art221;
BAO §198 Abs2;
ZollRDG 1994 §108 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art201 Abs1 lita;
31992R2913 ZK 1992 Art201 Abs2;
31992R2913 ZK 1992 Art203;
31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art221;
BAO §198 Abs2;
ZollRDG 1994 §108 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführe Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Zollamt Linz erließ gegenüber der beschwerdeführenden GesmbH (Beschwerdeführerin) einen Bescheid vom 13. Juli 2006 mit folgendem Spruch:
"Zu dem im beiliegenden Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheides bildet, angeführten Zeitpunkt hat ein Dienstnehmer/Beauftragter der Firma (Beschwerdeführerin) bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten diese eingangsabgabenpflichtigen Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen. Für die Firma (Beschwerdeführerin) ist dadurch gemäß Art. 203 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld für diese Waren laut Berechnungsblatt in der Höhe von
Abgabe: | Betrag in EUR: |
Zoll (A00) | 1.414,08 |
Einfuhrumsatzsteuer (B00) | 7.453,22 |
Summe | 8.867,30 |
entstanden.
Als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG weiters eine Abgabenerhöhung laut Berechnungsblätter ein Betrag von EUR 1.000,68 zu entrichten.
Die oben angeführten Eingangsabgaben und die Abgabenerhöhung wurden gemäß Art. 217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst und werden gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.
Die Fälligkeit tritt nach § 73 ZollR-DG mit Beginn des Tages ein, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten sind.
Gesamtbetrag: EUR 9.869,98"
In der Begründung führte das Zollamt aus, mit einer näher angeführten Zollanmeldung vom 28. Juli 2003 seien Furnierblätter mit einer Dicke von 6 mm oder weniger der Warennummer 4408 9095 00 unrichtigerweise in die Warennummer 4418 9010 00 eingereiht worden. Weiters sei der Anmeldung eine Faktura für Verzollungszwecke mit einem Warenwert von 3.415 EUR zu Grunde gelegt worden. Tatsächlich seien vom Versender für die in Rede stehende Sendung mit einer Handelsrechnung 43.065,73 EUR in Rechnung gestellt worden. Abzüglich einer Gutschriftsanzeige über einen Preisnachlass ergebe sich ein Differenzbetrag von
34.452 EUR, welcher von der Beschwerdeführerin tatsächlich verbucht und bezahlt worden sei. Dieser Betrag stelle daher den Transaktionswert dar.
In der dagegen mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006 erhobenen Berufung bekämpfte die Beschwerdeführerin die auf Grund der Furnierdicke vom Zollamt vorgenommene Einreihung der angemeldeten Waren unter die betreffende Warennummer, die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer, weil sie vorsteuerabzugsberechtigt sei, und die Festsetzung der Abgabenerhöhung unter Berücksichtigung der nacherhobenen Einfuhrumsatzsteuer.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2007 wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2008 eine (Administrativ-)Beschwerde, in welcher sie vor allem abermals die Einreihung der angemeldeten Waren unter die betreffende Warennummer, weiters die rechtliche Qualifikation der Entstehung der Zollschuld nach Art. 203 Zollkodex und schließlich die Höhe der festgesetzten Abgabenerhöhung unter Berücksichtigung der Einfuhrumsatzsteuer bekämpft.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde
mit folgendem Spruch:
"Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der Spruch der Berufungsvorentscheidung wird dahingehend geändert, als damit der Spruch des Bescheides des Zollamtes Linz vom 13. Juli 2006, Zl. ... insofern abgeändert wird, dass gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 220 ZK der Bfin die nachträgliche buchmäßige Erfassung des unter WE-Nr. ... nicht buchmäßig erfassten Zollbetrages in Höhe von EUR 1.414,08 mitgeteilt und die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) mit EUR 173,84 festgesetzt wird.
Die Bemessungsgrundlagen und Berechnung der Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches."
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, es habe sich bei den angemeldeten Waren um Lamellen aus Eichenholz mit einer Dicke von weniger als 6 mm der Warennummer 4408 9059 00 gehandelt. Eine krasse Falschbezeichnung in der Anmeldung, die die Annahme rechtfertigen würde, dass sich die betreffende Zollanmeldung unter keinen Umständen auf die angemeldete Ware habe beziehen lassen und diese Waren somit nicht habe umfassen können, liege nicht vor. Aus der Fehltarifierung allein sei ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nicht abzuleiten gewesen. Daher sei die Zollschuld nach Art. 201 des Zollkodex entstanden.
Zu Folge des § 72a ZollR-DG sei eine Einfuhrumsatzsteuer nicht nachzuerheben, weshalb auch gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG die Abgabenerhöhung ausschließlich vom nachzuerhebenden Zollschuldbetrag zu berechnen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht "auf Nichtmitteilung eines buchmäßig nicht erfassten Abgabenbetrages (eines 'Zollbetrages in Höhe von EUR 1.414,08')" und im Recht auf "Nichtfestsetzung einer Abgabenerhöhung (in der Höhe von EUR 173,84)" verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Beschwerdeführerin replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, und zwar gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.
Gemäß Art. 217 Abs. 1 ZK muss jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung). Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge werden gemäß Art. 217 Abs. 2 ZK von den Mitgliedstaaten geregelt.
Entsteht eine Zollschuld durch die Annahme der Zollanmeldung einer Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, so erfolgt gemäß Art. 218 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des dieser Zollschuld entsprechenden Betrages unmittelbar nach Berechnung dieses Betrages, spätestens jedoch am zweiten Tag nach dem Tag, an dem die Ware überlassen worden ist.
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach Art. 218 ZK oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).
Gemäß § 72 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) sind für die buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge § 213 Abs. 2 und 4 sowie § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO maßgebend.
Gemäß § 74 Abs. 1 ZollR-DG gilt die Mitteilung nach Art. 221 ZK als Abgabenbescheid.
Abgabenbescheide werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - durch Zustellung.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, einem näher angeführten Tagesauszug des Abgabenkontos der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2006 sei der Eintrag einer Lastschrift in Höhe von 9.867,98 EUR zu entnehmen und eine nur den Behörden zugängliche "Abfrage der Bewegungen auf dem Abgabenkonto" ergebe, dass am 14. Juli 2006 der Buchungsvorgang mit dem Betrag von 9.867,98 EUR erfolgt sei. Die buchmäßige Erfassung des in Rede stehenden Zollbetrages sei somit erst dadurch erfolgt, dass am 14. Juli 2006 auf dem Abgabenkonto eine nicht näher aufgeschlüsselte Lastschrift in Höhe von 9.867,98 EUR erfolgt sei. Diese Lastschrift sei das vermutliche Ergebnis einer Rechenoperation, das im "vorgelagerten" Abgabenbescheid vom 13. Juli 2006 mit einem Gesamtbetrag von 9.869,98 noch dazu anders beziffert worden sei.
Da eine Mitteilung der buchmäßigen Erfassung eines Abgabenbetrages jedoch nur erfolgen dürfe, wenn die buchmäßige Erfassung bereits erfolgt sei, sei die bescheidförmige Mitteilung der buchmäßigen Erfassung vom 13. Juli 2006 entgegen Art. 221 ZK erfolgt.
In der Beschwerde behauptete Aussagen, die der Beschwerdevertreter gegenüber dem Referenten der belangten Behörde anlässlich einer Akteneinsicht vom 31. Mai 2010 getroffen haben will, dass nämlich keine "rechtskonforme buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge vorliege", weil die angebliche Schuld noch dazu verspätet nur mit einem Betrag auf dem Abgabenkonto verbucht worden sei, lässt das nunmehr in der Beschwerde behauptete Sachvorbringen über die Verbuchung am 14. Juli 2006 nicht erkennen. Ebenso ist das in der Beschwerde behauptete Ferngespräch vom 9. Juni 2010, in dem der Beschwerdevertreter den Referenten auf ein näher bezeichnetes Urteil des Europäischen Gerichtshofes hingewiesen haben will, nicht geeignet, den nunmehr in der Beschwerde behaupteten Sachverhalt, die buchmäßige Erfassung sei erst am 14. Juli 2006 erfolgt, erkennen zu lassen.
Das Sachvorbringen, die buchmäßige Erfassung des mit Bescheid vom 13. Juli 2006 mitgeteilten Eingangsabgabenbetrages sei erst am 14. Juli 2006 erfolgt, verstößt somit gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) und ist schon deshalb unbeachtlich, weshalb auch die Verfahrensrüge ins Leere geht, dem angefochtenen Bescheid fehle dazu eine Begründung.
Im Übrigen verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darauf, dass die Mitteilung der buchmäßigen Erfassung erst mit der - aktenmäßig gedeckten und in der Replik der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten - Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 17. Juli 2006, sohin nach der von der Beschwerdeführerin behaupteten buchmäßigen Erfassung erfolgt ist.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Unzuständigkeit der belangten Behörde darin sieht, dass diese das Entstehen der Zollschuld auf Art. 201 und nicht auf Art. 203 Zollkodex gestützt hat, übersieht sie, dass die von ihr bemängelte Sachidentität angesichts des vom Zollamt im erstinstanzlichen Bescheid angenommenen und ebenso von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommenen Sachverhaltes der Anmeldung näher beschriebener Waren und der Anführung einer bestimmten Warennummer durchaus gegeben ist. Die rechtlich unterschiedliche Qualifikation dieses Sachverhaltes, nämlich die Entstehung der Zollschuld nach Art. 201 Zollkodex wie dies die belangte Behörde angenommen hat, oder nach Art. 203 Zollkodex, weil das Zollamt im erstinstanzlichen Bescheid darin ein Entziehen aus der zollamtliche Überwachung gesehen hat, ändert an der Sachidentität und damit an der Zuständigkeit der belangten Behörde nichts.
Im geltend gemachten Recht auf "Nichtmitteilung eines buchmäßig nicht erfassten Abgabenbetrages" wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht verletzt.
Die Beschwerde erschöpft sich zur Abgabenfestsetzung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Behauptung, die Abgabenerhöhung hätte unter genauer Beachtung des § 198 Abs. 2 BAO festgesetzt werden müssen, "was ganz offensichtlich nicht geschehen ist". In der Replik auf die Gegenschrift führt die Beschwerdeführerin ins Treffen, dass die Abgabenerhöhung im angefochtenen Bescheid erstmals als Abgabenfestsetzung vorgenommen worden sei, wofür die belangte Behörde mangels Abspruches im Erstbescheid nicht zuständig gewesen sei. Angesichts des oben wiedergegebenen Textes des erstinstanzlichen Bescheides vom 13. Juli 2006, in dem ausdrücklich ausgesprochen wird, dass die Abgabenerhöhungen mit einem bestimmten Betrag zu entrichten ist, ist der in der Replik erhobene Vorwurf unberechtigt.
Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. September 2012
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