Nacherhebung des Zolles bei Fehltarifierung
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0184 eingebracht. Mit Erk. v. 27.9.2012 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bfin, Adr, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach, vom 4. Jänner 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom 4. Dezember 2007, Zahl xxxxxx/10092/4/2006, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Spruch der Berufungsvorentscheidung wird dahingehend geändert, als damit der Spruch des Bescheides des Zollamtes X. vom 13. Juli 2006, Zahl xxxxxx/60184/1/2006, insofern abgeändert wird, dass gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 220 ZK der Bfin die nachträgliche buchmäßige Erfassung des unter WE-Nr. ZZZ/000/918178/01/3 nicht buchmäßig erfassen Zollbetrages in Höhe von € 1.414,08 mitgeteilt und die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) mit € 173,84 festgesetzt wird. Die Bemessungsgrundlagen und Berechnung der Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Juli 2006, Zahl xxxxxx/60184/1/2006, teilte das Zollamt X. der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bfin bezeichnet) die buchmäßige Erfassung einer gemäß Art. 203 Abs. 1, 2 und 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt € 8.867,30 (Zoll € 1.414,08 und Einfuhrumsatzsteuer € 7.453,22) mit und schrieb gleichzeitig eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 1.000,68 vor.
Im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass mit der Zollanmeldung vom 28. Juli 2003, WE-Nr. ZZZ/000/918178/01/3, Furnierblätter mit einer Dicke von 6 mm oder weniger der Warennummer 4408 9095 00 unrichtigerweise in die Warennummer 4418 9010 00 eingereiht worden seien.
Außerdem sei der Anmeldung eine Faktura mit einem Warenwert von € 3.415,00 zu Grunde gelegt worden, wobei tatsächlich € 43.065,73 abzüglich eines Preisnachlasses in Höhe von € 8.613,73 in Rechnung gestellt worden sei.
Die dagegen mit Eingabe vom 24. Juli 2006 erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Dezember 2007, Zahl xxxxxx/10092/4/2006, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich der gegenständliche Rechtsbehelf der Beschwerde vom 4. Jänner 2008.
Begründend wurde vorgebracht, dass die behauptete Dicke der abgefertigten Furnierhölzer von unter 6 mm einer schlüssigen Begründung entbehren würde.
Es sei bemerkenswert, dass sich die belangte Behörde zunächst auf die Behauptung, es sei Furnierholz von unter 6 mm eingeführt worden, auf eine Rückrechnung auf Grund der Gewichtsangaben in den Ladepapieren gestützt habe. Nachdem die Bfin im Verfahren nachgewiesen habe, dass die Gewichtsangaben in den Ladepapieren - aus den verschiedensten Gründen - unrichtig seien, behaupte die belangte Behörde nunmehr, die Rückrechnung sei nicht auf Grund der Gewichtsangaben, sondern auf Grund der Volumensangaben erfolgt. Dies zeige die unsichere Basis, auf deren Grundlage die belangte Behörde vermeine nachträglich eine andere Dicke feststellen zu können.
Die Volumensangaben seien aber sowohl für die Frage der Ladekapazität als auch für die Berechnung des Verkaufspreises völlig irrelevant. Diese Angaben würden weder bei der Ladestelle noch bei der Entladestelle geprüft und es werde ihnen auch keinerlei Bedeutung beigemessen. Die Berechnung des Kaufpreises erfolge aufgrund der Flächenangaben und nicht auf Grund der Volumensangaben. Hinsichtlich der Bereitstellung der Transportkapazität sei ebenfalls nicht das Volumen, sondern allein das Gewicht maßgeblich. Die Volumensangaben würden beliebig angegeben werden. Solche beliebigen Angaben könnten aber keine verlässliche Basis für die Rückrechnung auf die tatsächliche Stärke der Lamellen bilden.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung das wirtschaftlich plausible Argument hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Gewicht und Flächenangabe völlig außer Acht gelassen. Schon aus wirtschaftlichen Gründen liege es im Interesse sowohl des russischen Verkäufers als auch des österreichischen Käufers, die Transportkosten möglichst gering zu halten: Dies erfordere aber, dass die Kapazität eines LKW möglichst ausgenützt werde.
Wäre tatsächlich bei der gegenständlichen Sendung ein Volumen von 22,3 m3 geliefert worden, so hätte ausgehend von einem Gewicht der Lamellen von 640 kg/m3 das gesamte Ladegewicht nur 14.272 kg betragen. Die Ladekapazität eines LKW betrage allerdings zwischen 20 und 24 Tonnen. Danach wäre der LKW nur zu rund 2/3 beladen gewesen. Dies sei unwirtschaftlich. Tatsächlich habe die Bfin stets darauf geachtet, dass grundsätzlich die Transportkapazität des LKW möglichst ausgenützt werde. Außer wenn, etwa aus Termingründen, eine rasche Lieferung einer kleineren Menge erforderlich gewesen sei.
Gehe man nun von einer Fläche von 5.127,49 m2 aus, errechne sich das Volumen auf Grund der Dicke der Furnierblätter von 6,1 mm mit 31,34 m3. Bei einem Volumen von 31,34 m3 errechne sich ein Ladegewicht von 20.032 kg, was genau jenem höchstzulässigen Ladegewicht entspreche, das in Russland und in den Ostländern üblich sei.
Soweit die belangten Behörde auf die hinsichtlich einer Lieferung im Herbst 2007 vorgelegten Urkunden verweise, sei festzuhalten, dass - was die Bfin im vorliegenden Verfahren nie bestritten habe - fallweise Furnierhölzer unter 6 mm importiert worden seien. In diesem Fall werde aber dann auch in der entsprechenden Zollanmeldung eine Furnierdicke unter 6 mm angegeben.
Festzuhalten sei aber, dass in aller Regel die Bfin Furnierhölzer mit einer Stärke über 6 mm importiert habe. Folge man aber dem Ergebnis der Betriebsprüfung, die sich ausschließlich auf die Rückrechnung aufgrund der Gewichtsangaben bzw. nach neuestem auf die Rückrechnung von den Volumensangaben stütze, würde sich ergeben, dass die Bfin überhaupt zu keinem Zeitpunkt Furnierhölzer mit einer Stärke von über 6 mm eingeführt habe. Dies sei aber evident unrichtig, wie jederzeit etwa durch eine Nachvermessung der Furnierhölzer überprüft werden könne.
Andernfalls sei auch nicht erklärbar, warum die Beschwerdeführerin eine eigene Anlage angeschafft habe, die es ermögliche, die Hölzer auf rund 4 mm zu verdünnen.
Diese Überlegungen würden zeigen, dass die Behauptung der belangten Behörde, allein gestützt auf eine Rückrechnung, unrichtig und rein spekulativ sei und keine geeignete Grundlage für diesbezügliche Feststellungen darstelle.
In diesem Zusammenhang werde auch ausdrücklich als Verfahrensfehler gerügt, dass die Behörde die von der Bfin beantragten Beweisanträge nicht durchgeführt habe. Bei Durchführung der Beweisanträge hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass tatsächlich Furnierhölzer mit einer Dicke von mehr als 6 mm importiert worden seien.
Zu Unrecht sei auch die Vorschreibung auf Art. 203 ZK gestützt worden. Selbst wenn - was aber weiter bestritten bleibe - tatsächlich Furnierhölzer von unter 4 mm eingeführt worden wären, so seien diese - jedenfalls im Kern - richtig angemeldet worden. Sei aber eine - jedenfalls im Kern richtige - Anmeldung durchgeführt worden, scheide eine Zollschuld nach Art. 203 ZK aus.
Entstehe die Zollschuld aber nicht nach Art. 203 Zollkodex, fehle die Basis für die Abgabenvorschreibung jedenfalls hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer. Da die Bfin vorsteuerabzugs-berechtigt sei, hätte daher zumindest die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer unterbleiben müssen.
Es sei auch eine Abgabenerhöhung, im Wesentlichen gestützt auf die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer, in Höhe von über € 1.000,00 vorgeschrieben worden. Diese Vorschreibung sei zu Unrecht erfolgt. Sei der Zollschuldner vorsteuerabzugsberechtigt, so habe die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung zu unterbleiben (VwGH 20.12.2001, 2001/16/0299).
Wie durch die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen von der Industrie- und Handelskammer von Sochi bzw. von Apsheronsk nachgewiesen worden sei, handle es sich bei den importierten Lamellen um solche russischen Ursprungs und es seien auch für alle Sendungen entsprechende Ursprungszeugnisse ausgestellt worden. Bei einem Ursprung in Russland, würden jedoch keine Zölle anfallen.
Hätte im gegenständlichen Fall die belangte Behörde, die auch die zu diesem Beweisthema angebotenen Beweise durchgeführt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass tatsächlich auch für die gegenständliche Lieferung Ursprungszeugnisse (Ursprung Russland) vorgelegt worden seien und daher keine Zölle vorzuschreiben gewesen wären.
Schließlich sei der angefochtene Bescheid auch wegen eingetretener Verjährung rechtswidrig: Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausführe, sei die Anmeldung am 27. März 2003 erfolgt, der Abgabenbescheid wurde jedoch erst am 13. Juli 2006 und somit nach mehr als 3 Jahren erlassen worden, sodass infolge eingetretener Verjährung die Abgaben nicht mehr hätten vorgeschrieben werden dürfen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Am 28. Juli 2003 beantragte die K-GmbH als indirekte Vertreterin der vorsteuerabzugsberechtigten Bfin bei der Zollstelle Y. die Überführung von 12 Packstücken "Lamellenholz Eiche" (Feld 31 der Zollanmeldung) in den freien Verkehr. Im Feld 33 wurde als Warennummer "4418 9010 00" angegeben. Als in Rechnung gestellter Gesamtbetrag wurde € 3.415,00 erklärt und der Anmeldung eine auf diesen Betrag lautende Rechnung beigefügt.
Ein Präferenzursprungszeugnis Form A wurde der Anmeldung nicht beigefügt.
Die Anmeldung wurde unter der WE-Nr. ZZZ/000/918178/01/3 in Evidenz genommen und nach Durchführung einer Beschau von 2 Packstücken wie angemeldet angenommen. Die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer wurde am 18. August 2003 fällig.
Tatsächlich handelte es sich dabei um Lamellen aus Eichenholz mit einer Dicke von weniger als 6 mm der Warennummer 4408 9059 00.
Der tatsächlich verrechnete Preis betrug € 34.452,00 ab Werk (€ 43.065,73 minus eines Preisnachlasses in Höhe von € 8.613,73 aufgrund der Reklamation, dass die Lamellen zu dünn seien).
Beweiswürdigung:
Im Rahmen einer bei der Bfin durchgeführten Prüfung wurde festgestellt, dass die mit der gegenständlichen Anmeldung in den freien Verkehr übergeführten Lamellen aus Eichenholz unstrittig nicht in die Warennummer 4418 9010 00 einzureihen sind. Weiters ist unstrittig, dass aufgrund der Unterfakturierung der Berechnung der Eingangsabgaben ein zu geringer Wert zu Grunde gelegt worden ist.
Die Anführung des Datums 27. März 2003 als Tag der Anmeldung in der Berufungsvorentscheidung beruht auf einem Schreibfehler. Die Annahme der Anmeldung erfolgte laut Mitteilung des Abgabenbetrages nach Artikel 221 Zollkodex tatsächlich am 28. Juli 2003.
Strittig ist jedoch die tatsächliche Dicke der eingeführten Eichenholzlamellen.
Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 279 Abs. 3 BAO wurde seitens der Bfin eingeräumt, dass eine Nachvermessung der konkreten Lamellen aufgrund deren Weiterverarbeitung und -verkauf nicht mehr möglich ist. Der diesbezügliche Beweisantrag wurde deshalb nicht mehr aufrecht erhalten. Das gleiche gilt für die beantragte Einvernahme der Herren K. und Ko., die an der gegenständlichen Einfuhrabfertigung nicht beteiligt waren.
Der Bfin wurde im Hinblick auf den auf der Rechnung angebrachten Vermerk "zu dünn" eine Frist eingeräumt, um die entsprechenden Unterlagen und Aufzeichnungen über die im Betrieb durchgeführte Qualitätskontrolle in Bezug auf die Dicke der Lamellen beizubringen. Die Frist ist jedoch ungenützt verstrichen.
Es obliegt daher der Abgabenbehörde nach ihrer freien Überzeugung zu beurteilen, ob die abgefertigten Lamellen eine Dicke von mehr oder weniger als 6 mm aufgewiesen haben.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO3, § 167 Rz 8 mwH).
Entgegen der Behauptung der Bfin hat das Zollamt zu keinem Zeitpunkt die Dicke der Lamellen aufgrund einer Rückrechnung vom erklärten Gewicht festgestellt. Grundlage für die Bestimmung der Dicke waren die verrechneten Quadratmeter und die angegebenen Kubikmeter der Lamellen.
Davon abgesehen ist der Bfin zu folgen, wenn sie meint, dass das angegebene Gewicht keine verlässliche Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Dicke der Lamellen darstellt. Tatsächlich zeigt die Erfahrung, dass die Eigenmasse nicht immer aufgrund einer tatsächlichen Verwiegung ermittelt wird.
Es kann daher anhand der Gewichtsangaben weder nachgewiesen werden, dass die Lamellen eine Dicke von 6 mm oder weniger aufgewiesen haben, noch dass die Dicke mehr als 6 mm betragen hat. Daran vermag auch das trotzdem vorgebrachte Argument nichts zu ändern, das sowohl der Verkäufer als auch die Bfin üblicherweise daran interessiert gewesen seien, die Ladekapazität des Transportmittels auszunützen und - ausgehend von einem durchschnittlichen Gewicht von 640 kg/m3 - der LKW nur zu 2/3 ausgelastet gewesen wäre, was unrealistisch sei.
Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die das Gewicht betreffende Angaben und Behauptungen so ungenau sind, dass davon eine abweichende Dicke im Millimeter- bzw. im Zehntelmillimeterbereich nicht berechnet werden kann. Dies räumt im Übrigen auch die Bfin ein, wenn sie vorbringt, dass nicht immer die maximale Ladekapazität ausgenützt worden wäre, weil dies im Einzelfall eben auch von der Bestellmenge abhing. Außerdem stellt das von der Bfin für ihre Berechnungen herangezogene Gewicht/m3 von 640 kg auch nur wieder einen Durchschnittswert dar. Auch die von der Bfin vorgelegten Unterlagen betreffend einen Import im Herbst 2007 zeigen, dass bei einem erklärten Gewicht von 20173 kg die Sendung tatsächlich nur € 17.840 kg gewogen hat und somit das Argument hinsichtlich der Ladekapazität ins Leere geht. Die gleichzeitig vorgelegten Bilder zeigen auch, dass der LKW nicht bis unters Dach vollgeladen war. Im Übrigen sind bei der Beladung immer auch die Sperrigkeit der Waren und auch die höchstzulässigen Achslasten zu berücksichtigen.
Als Grundlage für die Berechnung der Dicke der Lamellen, um eine Einreihung in den Zolltarif vornehmen zu können, verbleibt daher nur mehr das Volumen der Sendung. Auch wenn diese Angabe nicht Grundlage der Verrechnung bildet, konnte von der Bfin kein plausibler Grund genannt werden, warum diese Angaben unrichtig sein sollten. Die Kubikmeter lassen sich zudem ohne größeren Aufwand berechnen, da ausgehend von den verkauften Quadratmetern nur mehr mit der Dicke der Lamellen multipliziert werden muss. Das Vorbringen, dass diesen Angaben keinerlei Bedeutung beigemessen werde, hat die Bfin selbst widerlegt, da offensichtlich (siehe ebenfalls die Unterlagen betreffend den Import vom Herbst 2007) entsprechende Packlisten erstellt wurden, worin neben der Länge, der Breite und der Dicke der Lamellen auch das Volumen der einzelnen Packstücke ausgewiesen wird.
Für die Dicke der Lamellen von 6 mm oder weniger spricht weiters, dass die Eingangskontrolle der Bfin die Lamellen als zu dünn befunden hat und hierfür einen Preisnachlass erhalten hat. Außerdem ist auf dem Versanddokument Carnet TIR der gegenständlichen Sendung die Warennummer 4408 9095 00 ausgewiesen, was einen weiteren Hinweis auf eine Dicke von 6 mm oder weniger darstellt.
Im vorliegenden Fall ist daher, wenn nicht bereits mit Gewissheit, so zumindest mit überragender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um Eichenholzlamellen mit einer Dicke von weniger als 6 mm gehandelt hat.
Rechtliche Würdigung:
Die Position 4407 der Kombinierten Nomenklatur (KN) umfasst "Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm", die Position 4408 hingegen unter anderem "Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger".
Aufgrund der festgestellten Dicke der Eichenholzlamellen von unter 6 mm ergibt sich eine Einreihung in die Position KN 4408 und dort in die Warennummer 4408 9095 00, welche derartige Hölzer von mehr als 1 mm Dicke umfasst.
Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
Gemäß Art. 201 Abs. 3 ist der Anmelder Zollschuldner. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Die Entstehung der Zollschuld nach Art. 201 ZK setzt somit voraus, dass es sich um eine ordnungsgemäße und unter Beachtung der Zollvorschriften stattfindende Überführung handelt. Die angemeldete Ware muss daher der gestellten Ware entsprechen. Wird die Zollanmeldung für eine andere als die ins Zollgebiet verbrachte und gestellte Ware abgegeben, so geht sie ins Leere (vgl. Witte, Zollkodex4, Art. 201 Rz 2a).
Für eine nach der Gestellung ohne Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren vom Amtsplatz bzw. vom zugelassenen Warenort weggebrachte Ware, entsteht die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung.
Gemäß Art. 4 Nr. 17 ZK versteht man unter einer Zollanmeldung, die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.
Bei der Zollanmeldung handelt es sich danach um eine Willenserklärung, die im Zweifelsfall der Auslegung bedarf, für welche in sinngemäßer Anwendung der §§ 863 Abs. 2 und 914 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend ist. Welche der gestellten Waren von der Zollanmeldung erfasst werden, richtet sich somit danach, wie der Erklärungsempfänger, die Zollstelle, die Zollanmeldung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände im Einzelfall verstehen durfte.
Bei dieser Auslegung kann nicht aus jeder Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich diese nicht auf die jeweils gestellten Waren bezieht. So hat der BFH in seinem Urteil vom 8. Mai 1990, VII R 130/87, in einem Fall einer krassen Falschbezeichnung, in welchem die geladene Butter als tiefgefrorene Erdbeeren erklärt worden war, angenommen, dass sich die betreffende Zollanmeldung unter keinen Umständen auf eine Ware wie Butter habe beziehen lassen und diese Waren somit nicht umfassen habe können.
Mit der Angabe "Lamellenholz aus Eiche" liegt nicht eine derartige krasse Fehlbezeichnung vor, dass die tatsächlich vorhandenen Eichenholzlamellen nicht als davon umfasst angesehen werden können. Der Begriff "Lamellenholz" wurde offensichtlich in Anlehnung an die namentliche Anführung in der Position 4418 KN gewählt, wobei übersehen wurde, dass in zolltarifarischer Hinsicht damit Bautischler- und Zimmermannsarbeiten gemeint sind, die man durch Aufeinanderleimen einer Anzahl von Schichten, bei denen die Fasern im wesentlichen parallel laufen, erhält und dafür bestimmt sind, in einem Bauwerk selbst oder bei dessen Errichtung verwendet zu werden (vgl. EuGH 28. 3. 2000, Rs C-309/98 ).
Aus einer Fehltarifierung allein - es wurde den vorherigen Ausführungen folgend anstatt der Warennummer 4408 9095 00 die Warennummer 4418 9010 00 erklärt - ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung abzuleiten, vermag sich der Unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen.
Die Einreihung in den Zolltarif stellt eine rechtliche Subsumtion dar, die strittig bzw. gelegentlich auch misslingen kann (vgl. Witte, Zollkodex4, Art. 204 Rz 19). Im vorliegenden Fall liegen auch sonst keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die erklärte Ware nicht von der Zollanmeldung umfasst sein sollte, noch ergeben sich Hinweise darauf, dass die Anmelderin nicht davon ausgehen konnte, dass sich die Überlassung auf die von ihr angemeldete und in der Folge weggebrachten Ware beziehe. Davon ist offensichtlich auch der abfertigende Zollbeamte ausgegangen, der eine, wenn auch nicht näher umschriebene, Beschau der angemeldeten Ware vorgenommen hat.
Daraus folgt, dass es bei einer Zollschuldentstehung nach Art. 201 ZK bleibt.
Gemäß Art. 220 ZK hat in den Fällen, in denen der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 ZK verlängert werden.
Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 ZK eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.
Durch die Einreihung in die Warennummer 4418 9010 00 (Zollsatz "frei" gemäß Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif - ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1-944) anstatt in die Warennummer 4408 9095 00 (Zollsatz: 4 %) unterblieb die buchmäßige Erfassung des Zolles und war somit nach Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen.
Festsetzungsverjährung ist entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde noch nicht eingetreten. Die Annahme der Anmeldung erfolgte am 28. Juli 2003. Die Mitteilung der Zollschuld mit Bescheid vom 13. Juli 2006 liegt somit innerhalb der Drei-Jahres-Frist des Artikels 221 Abs. 3 ZK iVm § 74 Abs. 1 ZollR-DG.
Allerdings ist dem Beschwerdevorbringen insofern zu folgen, dass gemäß § 72a ZollR-DG die nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Einfuhrumsatzsteuer im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Bfin zu unterbleiben hat.
Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben ist, eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.
Daraus ergibt sich, dass eine Abgabenerhöhung auf die gemäß § 72a ZollR-DG nicht nachzuerhebende Einfuhrumsatzsteuer mangels Bestehens eines Abgabenzahlungsanspruches nicht zu erheben ist (vgl. VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080). Bei der Neuberechnung war zu berücksichtigen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Nacherhebung handelt und daher der Säumniszeitraum erst mit Fälligkeit der ursprünglich erfassten Eingangsabgabenschuld beginnt.
Gemäß § 80 Abs. 2 werden Säumniszinsen je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn sie Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Die ursprünglich erfasste Eingangsabgabenschuld war am 18. August 2003 fällig.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Zeitraum am 15. August 2003 begann und mit dem 14. Juli 2006 endete und somit insgesamt nur 35 Säumniszeiträume umfasst.
Soweit die Bfin die Präferenzbehandlung aufgrund des Ursprungs der Waren angewendet wissen will, ist sie darauf hinzuweisen, dass von der Behörde die Ursprungseigenschaft an sich nicht bestritten wird. Gemäß Art. 80 Buchst. a) ZK-DVO erhalten Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder die Zollpräferenzbehandlung nach Art. 67 ZK-DVO, sofern ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster im Anhang 17 vorgelegt wird. Die vorgelegten Bestätigungen der Industrie- und Handelskammer von Sochi bzw. von Apsheronsk erfüllen die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzzollsatzes nicht. Der Ursprungsnachweis kann auch nicht durch eine Partei- oder Zeugeneinvernahme ersetzt werden, dass sie vorhanden gewesen sind. Das Ursprungszeugnis hätte der Zollbehörde auch vorgelegt werden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 2 Berechnungsblätter
Innsbruck, am 9. Juli 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 74 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Verweise: |