VwGH 2009/09/0282

VwGH2009/09/028222.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Ing. JT in S, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 7. Oktober 2009, Zlen. UVS-11/10995/18-2009 und UVS-5/13270/17-2009, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, nämlich des zur Zl. UVS-11/10995/18-2009 erfolgten Ausspruches, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher genannten GmbH als Arbeitgeber mit Sitz in S (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) zu verantworten, dass von dieser GmbH ein namentlich angeführter slowakischer Staatsangehöriger "seit ca. einer Woche (40 - 50 Stunden) bis zum 7.3.2008" auf einer näher angeführten Baustelle beschäftigt gewesen sei, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die §§ 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt und über ihn wurde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a erster Strafrahmen leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Tagen verhängt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. In weiteren, nicht angefochtenen Teil wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Behörde erster Instanz wegen Übertretung des ASVG Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

Bezüglich des Schuldspruches und die Verhängung der Strafe enthält der angefochtene Bescheid eine nähere Begründung, in der im Wesentlichen ausgeführt ist, dass die ausländische Arbeitskraft Spachtelarbeiten nicht als Werkvertragsnehmer, sondern als unselbstständige Arbeitskraft und damit als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ausgeführt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch hat daher nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0314, und die dort zitierte Rechtsprechung). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid in Ansehung der Bezeichnung des Beginns der Tatzeit mit den Worten "seit ca. einer Woche (40 - 50 Stunden) bis zum 7.3.2008" nicht gerecht. Unbedenklich ist im vorliegenden Fall diese Formulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit, deren Beginn ist jedoch entgegen § 44a Z. 1 VStG zu ungenau umschrieben. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, anhand der Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers spätmöglichst) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0064, vom 16. Oktober 2008, Zl. 2004/09/0192, und vom 20. Juni 2011, Zl. 2008/09/0097). Indem die belangte Behörde dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.

Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass die Umsatzsteuer in den in der angeführten Verordnung normierten Pauschbeträgen bereits enthalten ist.

Wien, am 22. März 2012

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