VwGH 2004/09/0192

VwGH2004/09/019216.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des ES in R, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Mai 2004, Zl. uvs-2003/19/180- 2, wegen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Beschäftigung des unter Punkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Ausländers einschließlich des diesbezüglichen Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-I-T GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) für schuldig erkannt, dass diese GmbH mit Sitz in R 1. in der Zeit "etwa vom 24.05.2000" bis zumindest zum 24. Mai 2001 einen namentlich genannten ungarischen Ausländer und 2. zumindest am 23. Mai 2001 einen weiteren namentlich genannten ungarischen Staatsbürger jeweils als Kraftfahrer beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen, Anzeigebestätigungen, EU-Entsendebewilligungen, Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorlagen. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 zweiter Strafrahmen AuslBG Geldstrafen von zu 1. EUR 2.000,-- und zu 2. EUR 1.000,-- verhängt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt wurden.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-I-T GmbH mit Sitz in R in Österreich und zumindest ab dem Zeitpunkt der Tat bis zum 31. Dezember 2001 auch handelsrechtlicher Geschäftsführer des niederländischen Unternehmens S-B-V sei bzw. gewesen sei. Die von den beiden Ausländern zum Tatzeitpunkt des 23. Mai 2001 gelenkten Sattelfahrzeuge seien zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der erstangeführten GmbH gestanden, Zulassungsbesitzerin sei die angeführte niederländische Firma gewesen, die Fahrzeuge seien an Herrn H B vermietet gewesen.

Der zu Spruchpunkt 1. angeführte Lenker sei zum Tatzeitpunkt bereits etwa ein Jahr für die vom Beschwerdeführer vertretene S-I-T GmbH in R tätig gewesen. Die Aufträge seien ihm jeweils direkt von der Firma über Handy in den LKW vermittelt worden. Für jene Fahrt, im Zuge derer der Lenker am 23. Mai 2001 angehalten und kontrolliert worden sei, sei der Fahrtauftrag von H B telefonisch erteilt worden. Der Lenker habe im Zuge dieses Fahrtauftrages von einem anderen ungarischen Fahrer, der ebenfalls bei dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen in R angestellt sei, den LKW-Zug in Luxemburg übernommen um eine Ladung Stahl nach Italien zu bringen. Nach Durchführung des Auftrages hätte er wieder zur Firma S-I-T GmbH nach R kommen sollen. Die erste Fahrt für den Beschwerdeführer sei jene am 29. April 2000 gewesen, die Gegenstand eines anderen Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gewesen sei, wegen Beschäftigung des Lenkers zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren bestraft worden.

Der zweite der beiden Ausländer sei über Vermittlung ungarischer Freunde nach Österreich gekommen. Er sei am 19. Mai 2001 beim Beschwerdeführer am Sitz der S-I-T GmbH eingetroffen. Dieser habe ihm erklärt, dass er eine Woche probeweise für ihn fahren dürfe und dann um Papiere schauen müsse. Ein Lohn sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht vereinbart gewesen, darüber hätte später gesprochen werden sollen. Nach einer Einschulung sei der Lenker mit einem J B von R nach H in Deutschland gefahren, von dort weg sei er alleine nach Norwegen gefahren, habe dort entladen und neuerlich beladen und hätte mit der Ladung nach B in Italien fahren sollen. Den Auftrag für diese Fahrt habe der Lenker vom Beschwerdeführer erhalten. Er sei sodann auf der Inntalautobahn kontrolliert worden und habe angegeben, beabsichtigt zu haben, bei der Firma in R zu übernachten.

Dieser Sachverhalt stehe auf Grund der Verantwortung des Beschwerdeführers, auf Grund der Angaben des H B, der Mietvereinbarung betreffend die Fahrzeuge, sowie auf Grund der für das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen in R ausgestellten Sonntagsfahrgenehmigungen des Landratamtes Rosenheim hinsichtlich der beiden LKW's, weiters auf Grund der Aussagen der beiden Lenker beim Gendarmerieposten K sowie auf Grund eines Berufungserkenntnisses des UVS Tirol vom 6. Februar 2001 und der Zeugenaussage des Meldungslegers RI H fest. Der zu 1. angeführte Ausländer habe angegeben, seit einem Jahr für das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen mit Sitz in R als Fahrer tätig zu sein, für seine Arbeit erhalte er monatlich etwa DM 2.000,-- auf sein Konto in Ungarn überwiesen. Seine Aufträge bekomme er unmittelbar von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen in R per Handy in den LKW vermittelt.

Der unter 2. genannte Ausländer habe angegeben, der Beschwerdeführer hätte ihm erklärt, dass er eine Woche probeweise für ihn fahren solle und der Lohn nach dieser Woche besprochen werden sollte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und beantragte unter Verzicht auf die Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier anzuwendenden Bestimmungen des AuslBG idF BGBl. I Nr. 120/1999 lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder

...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40 000 S bis zu 240 000 S"

Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass er nicht im Besitz von nach dem AuslBG für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen Bewilligungen gewesen sei, noch dass die Ausländer solche für sich selbst besessen hätten, er bestreitet weiters nicht, dass die Ausländer als LKW-Lenker in den im Eigentum des von ihm vertretenen Unternehmens stehenden LKW's tätig waren. Er bestreitet aber, dass die beiden Ausländer von dem von ihm vertretenen Unternehmen S-I-T GmbH beschäftigt worden seien.

Hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Bescheides braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt werden, ob die Behörde tatsächlich eine schlüssige Begründung dafür gegeben hat, dass den Beschwerdeführer eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Beschäftigung des zu diesem Punkt angeführten Ausländers traf. Hinsichtlich des Faktums 1. ist der belangten Behörde nämlich ein Fehler hinsichtlich einer ausreichend klaren Umschreibung der Tat unterlaufen.

Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch selbst geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Spruch hat daher nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0064). Die Angabe der Uhrzeit, zu welcher die unerlaubte Tat ausgeführt wurde, ist nicht erforderlich. Der Firmensitz des Arbeitgebers ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatortumschreibung ausreichend, während die Angabe des Ortes der erbrachten Arbeitsleistungen - im Allgemeinen - nur der Individualisierung der vorgeworfenen Tathandlung dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/09/0138). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid in Ansehung der Bezeichnung des Beginns der Tatzeit mit den Worten "etwa vom 24. Mai 2000 bis ..." nicht gerecht. Unbedenklich ist die Umschreibung des Tatzeitraumes zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit, deren Beginn ist jedoch mit dem Wort "etwa" entgegen § 44a Z. 1 VStG zu ungenau umschrieben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0064, in welchem die Umschreibung eines Tatzeitraumes mit den Worten "ca. einen Monat lang bis 29. 8. 2002" ebenfalls als zu ungenau erachtet worden ist.) Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, anhand der Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers spätmöglichst) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und dieser Feststellung entsprechend den Tatzeitraum auf ausreichend präzise Weise im Spruch auszudrücken.

Hinsichtlich des Ausspruches des angefochtenen Bescheides über die Schuld, die Strafe sowie die Verfahrenskosten betreffend die Beschäftigung des unter 2. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Ausländers vermag der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer insofern durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt wäre, weil die belangte Behörde auf schlüssige Weise dargelegt hat, weshalb sie zu ihren diesbezüglichen Feststellungen gelangte. Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte die Beschäftigung dieses Ausländers durch das in den Niederlanden sitzende Unternehmen in Betracht ziehen müssen, hat er keinen Anhaltspunkt aufgezeigt, der für eine Beschäftigung des Ausländers durch dieses Unternehmen spräche, weshalb die Beschwerde, deren Argumente in erster Linie gegen den Ausspruch hinsichtlich des Faktums 1. gerichtet sind, in diesem Umfang abzuweisen war.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid sohin im Umfang seines Ausspruches über die Schuld, die Strafe sowie die Verfahrenskosten hinsichtlich die Beschäftigung des unter 1. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Ausländers gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und im Übrigen aber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 16. Oktober 2008

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