Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
EMRK Art6 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §66 Abs4;
EMRK Art6 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 8. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe einen namentlich genannten polnischen Staatsbürger als Arbeitgeber beschäftigt, obwohl die dafür nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) erforderlichen Bewilligungen oder Bestätigungen nicht ausgestellt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG übertreten und über ihn wurden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 34 Tagen festgesetzt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
Hinsichtlich der Zeit und des Ortes dieser Verwaltungsübertretung enthält der Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz folgende Angaben (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Zeit ....: 21.9.2007, 20.00 Uhr
Ort .....: 1100 Wien, F.-straße".
Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid für schuldig, er habe die Tat als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher angeführten GmbH mit Sitz in H. am L. (Tatort) begangen. Die Berufung wurde abgewiesen jedoch ihr dahingehend Folge gegeben, als die Dauer der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen auf zwei Tage herabgesetzt wurde.
Hinsichtlich der Zeit und des Ortes enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides folgende Angaben:
"Zeit: 19.09.2007 bis 21.09.2007, 20.00 Uhr Betretungsort: 1100 Wien, F.-straße"
Der angefochtene Bescheid enthält eine nähere Begründung insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tätigkeit des Ausländers nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um eine unselbständige Tätigkeit im Sinne einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gehandelt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Zwar wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dadurch, dass er mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz als Arbeitgeber, hingegen mit dem angefochtenen Bescheid als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH für die vorliegende Verwaltungsübertretung verantwortlich gemacht und bestraft worden ist, nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0011).
Hingegen trifft der Beschwerdevorwurf zu und führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall die gemäß § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses genau zu umschreibende Zeit der Tat mit der Umschreibung "19.09.2007 bis 21.09.2007, 20.00 Uhr" gegenüber der noch im Bescheid der Behörde erster Instanz erfolgten Festlegung:
"21.9.2007, 20.00 Uhr" ausgedehnt und damit die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens auf unzulässige Weise entgegen dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden § 66 Abs. 4 AVG erweitert hat. Diese Bestimmung berechtigt die Berufungsbehörde nämlich nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, sondern nur dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1993, Zl. 93/05/0172). Die Ausdehnung des Tatzeitraumes auf die im vorliegenden Fall erfolgte Weise war jedoch keine Präzisierung, sondern eine Erweiterung des Vorwurfs. Den Tatort durfte die belangte Behörde im vorliegenden Fall, weil das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, ebenfalls nicht auf die im vorliegenden Fall erfolgte Weise ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/03/0436).
Für das fortgesetzte Verfahren wird noch darauf hingewiesen, dass die Dauer des Verfahrens im Grunde des Art. 6 Abs. 1 EMRK - im Fall der neuerlichen Verhängung einer Verwaltungsstrafe - als mildernd zu berücksichtigen sein wird.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. März 2012
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