VwGH 2009/08/0055

VwGH2009/08/005527.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, über die Beschwerde des A S in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 30. Jänner 2009, Zl. 2008-0566-9-002805, betreffend Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe, im Umlaufwege zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §36 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 19. September 2008 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 4. April 2005 bis 30. April 2008 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 14.328,13 verpflichtet werde. Weiter wurde ausgesprochen, dass die Rückforderung von den Ansprüchen einbehalten werde, sofern der Beschwerdeführer im Leistungsbezug stehe. Stehe der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug, sei der Betrag binnen 14 Tagen einzuzahlen.

Begründend führte die regionale Geschäftsstelle aus, der Beschwerdeführer habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 4. April 2005 bis 30. April 2008 teilweise zu Unrecht bezogen, weil er seine Lebensgemeinschaft verspätet gemeldet habe.

Der Beschwerdeführer erhob (anwaltlich vertreten) Berufung gegen diesen Bescheid. Er machte geltend, der Bescheid weise keine nachvollziehbare Begründung auf. Dem Bescheid seien keine nachvollziehbaren Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu entnehmen; die Behörde unterlasse es insbesondere, darzulegen, wie sie auf ein anrechenbares Einkommen im Rahmen der Lebensgemeinschaft komme. Damit sei auch nicht rekonstruierbar, wie die Behörde erster Instanz das Einkommen ins Verhältnis zu § 6 NH-VO setze. Es werde daher im Berufungsverfahren ein Rechenwerk mit konkreten Zahlen in Bezug auf § 6 NH-VO unter Berücksichtigung der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie von der Behörde zur Darstellung zu bringen sein. Da er mangels gemeinsamen Haushalts keinen Zugang zu diesbezüglichen Informationen habe, habe das Arbeitsmarktservice von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren zum Vorliegen/Nichtvorliegen von Tatsachen, die berücksichtigungswürdige Umstände nach dieser Richtlinie seien, durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe die Verwaltungsbehörde um Übermittlung einer Aktenkopie ersucht, was mit der Begründung verweigert worden sei, dass Verwaltungsakten vernichtet worden seien. Er habe niemals unwahre Angaben über seinen Familienstand gemacht. Rechtswidrig sei auch der Ausspruch, dass die Rückforderung von seinen laufenden Ansprüchen einbehalten werde.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 teilte die belangte Behörde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, es würden die entscheidungswesentlichen Teile des Leistungsaktes in Kopie übermittelt. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ursprünglich das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit Frau Z ordnungsgemäß gemeldet habe; deren Einkommen sei bei der Bemessung seiner Leistung berücksichtigt worden. Am 6. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice bekannt gegeben, dass seine Lebensgemeinschaft mit Frau Z per sofort beendet sei. In allen folgenden Anträgen habe der Beschwerdeführer die Frage nach dem Bestehen einer Lebensgemeinschaft verneint. Auch aus den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, welche ebenfalls in Kopie übermittelt würden, sei keine anderslautende Meldung ersichtlich. Erst am 18. August 2008 habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice bekannt gegeben, dass er seit ca. einem Jahr mit Frau Z wieder eine Lebensgemeinschaft führe. Nach Auskunft des ZMR sei Frau Z jedoch bereits seit 4. April 2005 wieder an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet. Der Beschwerdeführer habe es allerdings verabsäumt, das Arbeitsmarktservice rechtzeitig von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen. Für eine Stellungnahme zu diesen Ausführungen sowie zur Vorlage der angesprochenen Unterlagen werde eine Frist bis 10. Jänner 2009 in Vormerk genommen, nach deren Ablauf werde nach Aktenlage entschieden werden. Laut dem in den Verwaltungsakten befindlichen Rückschein wurde dieses Schreiben dem Vertreter des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2008 zugestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle dahin ab, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für näher genannte Zeiträume von 4. April 2005 bis 6. April 2008 von EUR 19,43 auf jeweils näher genannte Beträge berichtigt werde; der zu Unrecht bezogene Betrag von EUR 14.934,26 werde zum Rückersatz vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2003 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er habe dem Arbeitsmarktservice ursprünglich das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit Frau Z ordnungsgemäß gemeldet. Deren Einkommen sei bei der Bemessung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers berücksichtigt worden.

Am 6. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice bekannt gegeben, dass seine Lebensgemeinschaft mit Frau Z per sofort beendet sei. In allen folgenden Notstandshilfeanträgen vom 13. September 2004, 19. September 2005, 19. Oktober 2006 und 22. Oktober 2007 habe er die Frage nach dem Bestehen einer Lebensgemeinschaft verneint. Auch aus den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice sei keine anderslautende Meldung ersichtlich.

Der Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers sei auf Grund dieser Angaben ab 4. April 2005 mit EUR 19,43 täglich bemessen und für im Bescheid näher angeführte Zeiträume vom 4. April 2005 bis 7. April 2008 ausbezahlt worden (insgesamt EUR 19.566,01).

Erst am 28. August 2008 habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice bekannt gegeben, dass er bereits seit ca. einem Jahr mit Frau Z wieder eine Lebensgemeinschaft führe. Die Tatsache der Lebensgemeinschaft sei dem Arbeitsmarktservice dadurch bekannt geworden, dass sich das Amt für Jugend und Familie mit Schreiben vom 19. August 2008 an das Arbeitsmarktservice gewandt und mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer und Frau Z Eltern der am 10. Jänner 2008 geborenen D seien, die sich jedoch derzeit nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer befinde, sodass die Abzweigung eines Familienzuschlages beantragt werde. Am 28. August 2008 habe der Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle niederschriftlich befragt angegeben, er lebe seit einem Jahr wieder in Lebensgemeinschaft mit Frau Z. Nach Auskunft des Zentralen Melderegisters sei Frau Z jedoch bereits seit 4. April 2004 wieder an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet. Der Beschwerdeführer habe es allerdings verabsäumt, das Arbeitsmarktservice rechtzeitig von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.

Frau Z sei berufstätig und habe aus einem Dienstverhältnis bei der G OEG in den Jahren 2005 bis 2007 im angefochtenen Bescheid näher angeführte Nettoeinkünfte erzielt. Vom 11. Dezember 2007 bis 1. April 2008 habe sich Frau Z im Wochenhilfebezug befunden.

Der Beschwerdeführer habe dem Arbeitsmarktservice keine Gründe für eine Freigrenzenerhöhung bekannt gegeben. Mit Auszahlung vom 2. Oktober 2008 sei vom Leistungsbezug des Beschwerdeführers bereits ein Betrag von EUR 607,92 einbehalten worden.

Die Feststellungen gründeten sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Wochengeldabrechnung der Gebietskrankenkasse, die Auskunft der G OEG sowie die Lohnabrechnung betreffend Frau Z, das Vaterschaftsanerkenntnis vom 17. Jänner 2008, das Schreiben des Amtes für Jugend und Familie, die Auskunft des Zentralen Melderegisters, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und die Angaben des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde folge nicht der Behauptung des Beschwerdeführers, er führe erst seit August 2007 wieder eine Lebensgemeinschaft mit Frau Z. Der Beschwerdeführer habe dem Arbeitsmarktservice im Mai 2004 bekannt gegeben, dass die Lebensgemeinschaft mit Frau Z beendet sei. Frau Z sei danach auch nicht mehr an der Anschrift des Beschwerdeführers amtlich gemeldet gewesen. Seit 4. April 2005 sei Frau Z aber wieder an dieser Anschrift amtlich gemeldet gewesen. Unter den gegebenen Umständen, auch im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 11. Dezember 2008, in dem er aufgefordert worden sei, sich zur geschilderten Sachlage zu äußern und gegebenenfalls anderslautende Unterlagen vorzulegen, nicht beantwortet habe, sei die belangte Behörde zur Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 4. April 2005 wieder in Lebensgemeinschaft mit Frau Z gelebt habe.

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld habe bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des Arbeitslosen. Vom Nettoeinkommen des Partners würden die pauschalierten Werbungskosten sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben müsse. Weitere Freigrenzen würden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht bestehe. Diese Freigrenzen könnten auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50 % erhöht werden.

Der Beschwerdeführer habe ein unterhaltsberechtigtes Kind (D, geboren am 10. Jänner 2008). Gründe für eine Freigrenzenerhöhung (mit Ausnahme der Schwangerschaft von Frau Z) seien nicht vorgelegen.

In der Folge wird im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt, wie sich ausgehend vom jeweiligen Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Werbekostenpauschale und der Freigrenze für die Lebensgefährtin (ab November 2007 eine weitere Freigrenze für Schwangerschaft EUR 40,--; ab 10. Jänner 2008 eine weitere Freigrenze für die Tochter) der monatliche Anrechnungsbetrag und sodann der tägliche Anrechnungsbetrag ergibt.

Unter Berücksichtigung dieses Anrechnungsbetrages wird - ausgehend vom täglichen Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung von EUR 19,43 - ausgeführt, in welchem Ausmaß die Notstandshilfe im Zeitraum vom 4. April 2005 bis 7. April 2008 zu berichtigen sei.

Die Rückforderung gründe sich darauf, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice die Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit Frau Z nicht ordnungsgemäß gemeldet habe. Sodann wird im angefochtenen Bescheid die Ermittlung des rückzufordernden Betrages dargelegt. Insgesamt ergebe sich ein Betrag von EUR 14.934,26; darin enthalten sei ein bereits einbehaltener Betrag von EUR 607,92.

Abschließend wurde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass der Rückforderungsbetrag von der Leistung einbehalten werde, solange der Beschwerdeführer im Leistungsbezug stehe. Sollte er vor der vollständigen Begleichung der Forderung aus dem Bezug ausscheiden, solle er sich zwecks Vereinbarung von Rückzahlungsmodalitäten mit dem Arbeitsmarktservice in Verbindung setzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Bescheid weise keine nachvollziehbare Begründung auf. Infolge dieser gesetzwidrigen Bescheidbegründung sei der Beschwerdeführer gehindert, den Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gesetzmäßig auszuführen. Die belangte Behörde folgere ausschließlich aus der polizeilichen Meldung auf eine Lebensgemeinschaft, was sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht unhaltbar sei. Aus einer amtlichen Meldung, auf die der Beschwerdeführer selbst keinen Einfluss habe, gehe weder eine Geschlechts-, Wohnungs- und schon gar keine Wirtschaftsgemeinschaft hervor. Aus dem Schreiben des Amtes für Jugend und Familie, welches dem Beschwerdeführer unter Missachtung des rechtlichen Gehörs vorenthalten worden sei, gehe genau das Gegenteil hervor, dass er nämlich nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Mutter des Kindes lebe. Die fehlende häusliche Gemeinschaft schließe von vornherein die Lebensgemeinschaft aus. Der Ausspruch über den Einbehalt vom Leistungsbezug sei unzulässig.

Die belangte Behörde hätte den Bescheid erster Instanz aufheben müssen, um die Verwaltungsangelegenheit zur Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens und Herstellung einer gesetzmäßig begründeten Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Erstmals mit dem angefochtenen Bescheid bringe die belangte Behörde ihre verfehlten Tatsachenannahmen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Die Verwaltungsbehörden hätten ihm verweigert, eine Kopie des Verwaltungsaktes zur Verfügung zu stellen. Es sei ihm erklärt worden, der Verwaltungsakt sei überhaupt vernichtet. Definitiv unrichtig sei die Behauptung im angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und eine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt worden. Die behauptete Zustellung habe es nicht gegeben. Mangels rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage zu überprüfen, ob die von der belangten Behörde behaupteten Einkünfte der ihm unterstellten Lebensgefährtin richtig seien. Er bestreite sämtliche Tatsachenbehauptungen im angefochtenen Bescheid mit Ausnahme des Umstandes, dass er für sein Kind D unterhaltspflichtig sei.

Frau Z habe bei ihrer Mutter gewohnt. Vor etwa 8 Jahren sei Frau Z von ihrer Mutter aus der Wohnung geworfen worden; sie sei mit dem Beschwerdeführer in eine gemeinsam bezogene Gemeindewohnung gezogen. Da die Kosten nicht "erschwinglich" gewesen seien, habe der Vater des Beschwerdeführers die Wohnung gekauft, in der der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses wohnen dürfe. Nach dem Auszug aus der Gemeindewohnung sei Frau Z wieder von ihrer Mutter aufgenommen worden, wo sie 2 Jahre lang gewohnt habe. Sie sei dann neuerlich von ihrer Mutter aus der Wohnung verwiesen worden. Frau Z sei eine sehr sprunghafte Person, es komme sehr häufig zu Streitigkeiten mit ihr, sie verschwinde dann wieder zu ihrer Mutter. Zu den Wohnungskosten trage sie überhaupt nichts bei. Von einem gemeinsamen Wirtschaften könne nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einer Geschlechtsgemeinschaft. In keiner Hinsicht sei eine einer Ehe ähnliche Ausgestaltung der Lebensverhältnisse gegeben. Ob und wann Frau Z sich ab- und wieder angemeldet habe, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Er wisse nur, dass sie sich nun in Nachvollziehung der tatsächlichen Verhältnisse auch abgemeldet habe, was früher offenbar unterblieben sei.

2. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG (idF BGBl. I Nr. 82/2008, vgl. § 79 Abs. 96 AlVG) ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Gemäß § 38 Abs. 1 AlVG sind auf die Notstandshilfe die oben genannten Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.

Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe u.a., dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage iSd § 33 Abs. 3 AlVG zu erlassen.

Nach § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie der mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

Nach § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw. seiner Lebensgefährtin zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.

Gemäß § 6 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (oder der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist. Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar.

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen.

Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens der Lebensgefährtin liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass diese wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der auf den Beschwerdeführer entfallenden Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet hingegen auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft (vgl. - aus der ständigen Rechtsprechung - etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0187, mwN).

Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2010/08/0130, mwN). Aber auch im umgekehrten Fall, in dem die notstandshilfebeziehende Person zur Gänze die Mietkosten (Wohnkosten) trägt, kann eine Wirtschaftsgemeinschaft und damit eine Lebensgemeinschaft vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2007/08/0213).

Die belangte Behörde hat zur Frage, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft (als Voraussetzung für eine hier zu berücksichtigende Lebensgemeinschaft) vorliegt, keinerlei Erhebungen getätigt und auch keine Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer hat zwar anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 28. August 2008 nicht behauptet, dass seine Lebensgemeinschaft mit Frau Z in Bezug auf die oben genannten Kriterien atypisch gestaltet wäre. Die nähere Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft wurde aber auch nicht erörtert. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da das Amt für Jugend und Familie mit Schreiben vom 19. August 2008 - wie von der belangten Behörde auch geschildert - ausgeführt hatte, der Beschwerdeführer wohne nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der Minderjährigen (und - wie sich aus diesem Schreiben weiter ergibt - auch nicht mit Frau Z); nur aufgrund dieses Vorbringens war auch der Antrag des Amtes für Jugend und Familie auf Einbehaltung und getrennte Auszahlung des Familienzuschlages begründet (§ 53 Abs. 1 AlVG). Es wird nicht verkannt, dass sich dieses Schreiben auf einen Zeitraum bezieht, der nach dem hier zu beurteilenden liegt. Der Beschwerdeführer hatte aber - ohne Einschränkung - am 28. August 2008 (also nach diesem Schreiben) angegeben, er führe mit Frau Z seit etwa einem Jahr eine Lebensgemeinschaft. Im Hinblick auf das Schreiben des Amtes für Jugend und Familie musste damit aber fraglich sein, ob - trotz vorliegender Meldung nach dem Meldegesetz - überhaupt eine Wohngemeinschaft (im gesamten Zeitraum) vorliegt. Für das Vorliegen einer - darüber hinausgehenden - Wirtschaftsgemeinschaft, also für ein gemeinsames Wirtschaften finden sich weder im angefochtenen Bescheid noch in den vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte. Somit reichen aber die Feststellungen der belangten Behörde für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht aus.

4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der erstinstanzliche Bescheid so mangelhaft gewesen sei, dass eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG geboten gewesen wäre, reicht es darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung die Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Berufungsbehörde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides berechtigt, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0256, mwN).

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, ein Ausspruch darüber, dass der Rückforderungsbetrag von den Ansprüchen des Beschwerdeführers einbehalten werde, sei unzulässig, so findet sich ein derartiger Ausspruch im angefochtenen Bescheid nicht; dort findet sich lediglich (am Ende der Bescheidbegründung) ein entsprechender Hinweis, durch welchen der Beschwerdeführer aber - schon mangels normativer Wirkung dieses Hinweises - nicht beschwert sein kann.

5. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, Ansprüche nach dem AlVG seien "civil rights" iSd Artikels 6 Abs. 1 EMRK. Das AlVG sehe zur Entscheidung über Ansprüche wie dem hier zu beurteilenden aber die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und ein Verfahren nach dem AVG vor. Dies verletze das Grundrecht nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht. Er sei in seinen von

Artikel 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechten auf Anhörung in einer öffentlichen Verhandlung und auf öffentliche Urteilsverkündung verletzt.

Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des Erkenntnisses vom 20. September 2006, Zl. 2003/08/0106, verwiesen werden.

6. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c iVm § 15 Abs. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren ("Beschwerde 2x EUR 2.212,80") war abzuweisen, da lediglich ein Bescheid angefochten wurde (§ 52 Abs. 1 VwGG).

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 27. September 2012

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