VwGH 2009/07/0083

VwGH2009/07/008325.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

  1. 1. der R GmbH Co., 2. der W GmbH Co., beide in B, und
  2. 3. des FJW in H, alle vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 6. November 2008, Zl. UW.4.1.6/0559-I/5/2008, betreffend Schutzgebietsausweisung "Pumpwerk K" (mitbeteiligte Partei: Stadt D, vertreten durch den Bürgermeister DI WR in D), zu Recht erkannt:

Normen

EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §63 Abs1;
WRG 1959 §34;
EMRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §63 Abs1;
WRG 1959 §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zlen. 2005/07/0086, 0116, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Grund der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde vom 18. April 2005, betreffend Schutzgebietsausweisung "Pumpwerk K", wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Während im erstinstanzlichen Schutzgebietsbescheid (Spruchpunkt IV/2) die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jegliche Art großflächiger Abgrabungen verboten worden waren, waren im Bescheid der belangten Behörde Voraussetzungen festgelegt worden, unter denen solche Maßnahmen zulässig sein sollten. Es war auch festgelegt worden, dass ein Projekt zur Entnahme von Bodenmaterial etc. nur zulässig war, wenn sich der Projektswerber bereits bei Einreichung des Projektes verpflichtet, diese Vorgaben als Projektsbestandteil umzusetzen. Wie sich aus der Begründung des damals angefochtenen Bescheides ergab, war die belangte Behörde von einer Projektsvorlage in einem Verfahren nach dem MinroG ausgegangen. Damit aber hatte die belangte Behörde die Möglichkeiten des § 34 WRG 1959 überschritten. Das war der erste Aufhebungsgrund.

Ein weiterer Aufhebungsgrund war, dass sich aus den Gutachten des Amtssachverständigen nicht der von der belangten Behörde konstatierte Eindruck ergab, dass der Sachverständige die Aufrechterhaltung des Verbotes der Entnahme von Bodenmaterial etc. für den Schutz der Trinkwasserversorgung nicht als erforderlich erachte.

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde den Amtssachverständigen mit Schreiben vom 19. Februar 2008 um die Beantwortung mehrerer Fragen. So möge die Bedeutung der Wasserversorgungsanlage für die mitbeteiligte Partei dargelegt werden. Der Amtssachverständige möge die Frage beantworten, ob eine Notwendigkeit bestünde, die Wasserversorgungsanlage zu schützen. Zudem möge eine fachliche Einschätzung der Frage vorgenommen werden, in welchem Ausmaß eine Schädigung der verfahrensgegenständlichen Quellen erwartet werde, wenn ein Steinbruchbetrieb seine Arbeit aufnehme. In diesem Zusammenhang solle beantwortet werden, ob die erwarteten Einflüsse solche Auswirkungen hätten, die ein Verbot von Steinbrucharbeiten rechtfertigen würden und welche Maßnahmen bzw. Anordnungen in diesem Zusammenhang notwendig seien.

Zu diesen Fragen nahm der Amtssachverständige mit Gutachten vom 30. April 2008 Stellung.

In diesem Gutachten führte er aus, dass über das Pumpwerk K derzeit in etwa 400.000 m3/a in das Versorgungsnetz der mitbeteiligten Partei eingespeist würden. Die genannte Menge entspreche etwa 12 % des gesamten Wasserbedarfes der mitbeteiligten Partei.

Das Versorgungsgebiet der Wasserwerke der mitbeteiligten Partei umfasse neben ihrem Stadtgebiet selbst unter anderem auch die im Gemeindegebiet von H gelegenen Siedlungsgebiete in O und U. Im Hinblick darauf, dass mit der über das Pumpwerk K geförderten Wassermenge ein nicht unbedeutender Teil des Trinkwasserbedarfs der mitbeteiligten Partei gedeckt werden könne und mit dieser Wassermenge auch Teile des Stadtgebietes von H versorgt würden, würde "die Unterschutzstellung des Einzugsgebietes der Wasserfassungsanlage als notwendig und aus fachlicher Sicht auch als gerechtfertigt beurteilt". Das Pumpwerk K leiste einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Wasserversorgung der mitbeteiligten Partei und Teilen des Stadtgebietes H. Sowohl die Bedeutung der Wasserfassungsanlage K für die Wasserversorgung als auch die Notwendigkeit die Wasserfassungsanlage im bestmöglichen Ausmaß zu schützen, werde "aus fachlicher Sicht als hoch eingestuft".

Zur Frage einer Gefährdung des Grundwassers durch Steinbruchbetriebe nahm der Amtssachverständige wie folgt Stellung:

"Dem eigentlichen Gesteinsabbau vorausgehend werden die Vegetationsdecke, die über dem Festgestein liegenden belebten Boden - und möglicherweise auch weitere filtrierende Deckschichten abgetragen. Auf diese Weise gehen wertvolle natürliche Schutzfunktionen gegenüber staubförmigen oder im Niederschlag enthaltenen Schadstoffen verloren. Durch die Lockerung und den Abtransport des Gesteins können Gesteinsmehl und die in den Kluftbzw. Karsthohlräumen befindlichen tonig-sandig-schluffigen Füllungen ebenso in das Grundwasser eingetragen werden, wie Verbrennungsreste von Sprengmitteln udgl. Die Folge derartiger Einträge sind erhöhte Trübung bzw. erhöhte organische Belastung des Grundwassers. In der Regel kann in Steinbrüchen der belastete Oberflächenabfluss unmittelbar über die Klüfte oder Karstholräume sehr rasch und ungereinigt in das Grundwasser gelangen.

Ein zusätzliches Gefährdungspotenzial des Grundwassers infolge eines Steinbruchbetriebes sind Schmier- und Treibstoffverluste von beim Gesteinsabbau eingesetzten Geräten und Fahrzeugen. Darüber hinaus stellen Betriebsanlagen mit Anfall häuslichen Abwassers, Kraftstofflagerungen, Maschinenwartungen, der Kraftfahrzeugverkehr und die Sprengtätigkeit erhebliche Risken für das Grundwasser dar."

In seinem Gutachten vom 30. April 2008 verwies der Amtssachverständige weiter auf das hydrogeologische Gutachten DDris. B. Dieses enthalte eine Beschreibung der Lage, des Geländes, der geologischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet, eine Beschreibung des Markierungsversuches und eine Darstellung der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen. DDr. B führe in seinem Gutachten aus, dass großflächige Abgrabungen jeder Art mit der Zerstörung des humosen Oberbodens verbunden und daher in der Zone II eines Schutzgebietes verboten seien. Hingegen wäre seiner Ansicht nach die Aufschließung und der Betrieb eines Tagebaus innerhalb der 60 Tage Fließgrenze zum Pumpwerk K vertretbar, weil bis auf Sohle des geplanten Steinbruches ein "trockenes Gebirge" nachgewiesen habe werden können. Diese Aussage habe die Grundlage für den Vorschlag gebildet, im ersten Rechtsgang Punkt 2 im Spruchpunkt IV des erstinstanzlichen Bescheides abzuändern.

Univ. Prof. Dr. G nehme in seinem Gutachten vom 24. April 2006 insbesondere Bezug auf die Ergebnisse des in den Jahren 1997/98 durchgeführten kombinierten Markierungsversuches. Dieser Versuch zeige, dass eine Verbindung zwischen dem geplanten Tagbaugelände und der Wasserfassung K bestehe. Die nachgewiesenen Wegigkeiten und (hydraulischen) Verbindungen beträfen nach Ansicht von Univ. Prof. Dr. G sowohl den quartären Lockergesteinskörper, der im Bereich "U" in die Schutzzone II in Form von Hangschutt, Felssturzmaterial und Moränenablagerungen über dem Festgestein liege, als auch den Festgesteinskörper selbst, wo Wegigkeiten und Klüfte auftreten würden. Univ. Prof. Dr. G habe die Ergebnisse des Markierungsversuches in seinem Gutachten wie folgt zusammengefasst:

? Im quartären Lockergesteinskörper "U" sei eine geringe unterirdische Verweildauer bedingt durch das hohe Gefälle, die gegen das Pumpwerk K gerichtete Hangneigung und die gute Durchlässigkeit der quartären Lockergesteinsablagerungen gegeben.

? Eine Verbindung zwischen der Bachversickerung des H-Baches und dem Pumpwerk K sei nachgewiesen worden.

? Die Wasserwegigkeit des Kluftsystems im Seewerkalk/Schrattenkalk sei durch die eindeutig festgestellte Verbindung KB 1-PW K nachgewiesen worden.

? Zwischen der Versickerung des Steinbruchbaches und dem quartären Lockergesteinskörper des Talrandes seien Verbindungen nachgewiesen worden. Aus diesem Grund sei die im Projekt vorgesehene Verlegung des Steinbruchbaches als kritisch zu betrachten.

Univ. Prof. Dr. G sei in seinem Gutachten zu dem Schluss gelangt, dass durch die Verlegung des Steinbruchbaches, den Wegfall der Vegetation, die Veränderung der Morphologie (trassenförmiger Aufbau), den verstärkten Anfall von Fremdmaterial und den Abbau eines Teils des Lockergesteinskörpers in der Schutzzone II eine qualitative Beeinträchtigung des im Pumpwerk K geförderten Wassers nicht ausgeschlossen werden könne.

Anhand der näheren Auswertungen und Neuinterpretation der Ergebnisse des Markierungsversuches habe somit dargestellt werden können, dass ein "trockenes Gebirge" im geplanten Abbaubereich (Erweiterungsbereich) nicht vorliege. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass durch eine Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen vor allem die qualitativen Grund- und Bergwasserverhältnisse im Bereich des ausgewiesenen Schutzgebietes und insbesondere im Zuströmbereich der Wasserfassungsanlage K nachteilig verändert würden.

Auf Grund der Ergebnisse der von Univ. Prof. Dr. G durchgeführten Untersuchungen, insbesondere der Auswertungen und der Interpretation der Ergebnisse des genannten Markierungsversuches, sei - so führte der Amtssachverständige schließlich aus - davon auszugehen, dass die mit einer Erweiterung des Steinbruches verbundene Gefährdung des Grundwassers durch Auflagen nicht beherrscht werden könne.

Es sei auch nicht möglich, durch ein Mess- und Untersuchungsprogramm oder die Installation und den Betrieb eines Vorwarnsystems das von einem Materialabbau ausgehende Gefährdungspotential für die gegenständliche Wasserfassungsanlage zu verringern oder gar auszuschalten.

Im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2007, Zlen. 2005/07/0086, 0116, wonach nach notwendiger Festsetzung eines Schutzgebietes unmittelbar wirksame Anordnungen getroffen werden müssten, sei an dem im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 27. September 2002 in Auflage 2 des Spruchabschnittes IV normierten Entnahmeverbot festzuhalten.

Dieses Gutachten des Amtssachverständigen vom 30. April 2008 wurde den Beschwerdeführern und der mitbeteiligten Partei von der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass dieses Gutachten des Amtssachverständigen zustimmend zur Kenntnis genommen werde.

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 legten die Beschwerdeführer ein hydrogeologisches Gutachten von Univ. Prof. Dr. G vom 20. Juli 2007 und einen Lageplan der Quelle K vor. Unter einem erstatteten sie eine Stellungnahme, wonach sich aus dem beigelegten Gutachten von Univ. Prof. Dr. G ergebe, dass die strittige Quelle den Anforderungen an eine moderne Wasserversorgung nicht entspräche. Damit würden auch die Ausführungen der seinerzeitigen Fachabteilung vom 23. November 1938 übereinstimmen. Nunmehr ergebe das Gutachten von Univ. Prof. Dr. G vom 20. Juli 2007, dass die im Jahre 1938 als "Not- bzw. Übergangslösung" bewilligte Quelle den Anforderungen an eine Wasserversorgung nicht entspreche, da die Verweildauer des Wassers im Boden zu kurz sei, welcher Umstand die Keimeinträge begünstige. Es fänden sich im Pumpwerk koliforme Keime sowie chemische und biologische Verunreinigungen. Schutzgebiete für eine Quelle dürften rechtlich nur dann auferlegt werden, wenn die Quelle selbst den Anforderungen der Rechtsordnung und dem Stand der Technik entspräche. Die "technischen Defekte" der Quelle erschienen unsanierbar. Das Wasserschutzgebiet sei derzeit rechtskräftig für alle Betroffenen mit Ausnahme der Beschwerdeführer festgelegt. Die Realisierung ihres Steinbruchprojektes liege noch in der Zukunft. Da wegen der mangelnden Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie nicht geklärt erscheine, ob die Quelle den Anforderungen des Gemeinschaftsrechtes entspräche, sei auch nicht geklärt, ob die Quelle schutzwürdig sei. Die Beschwerdeführer beantragten, die Entscheidung bis zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie "aufzuschieben".

Mit Schreiben vom 4. August 2008 ersuchte die belangte Behörde ihren Amtssachverständigen um Beantwortung der Frage, ob die Quelle "Pumpwerk K" mit koliformen Keimen sowie chemischen und biologischen Verunreinigungen derart belastet sei, dass sie nicht zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden dürfe.

In seinem Gutachten vom 5. September 2008 führte der Amtssachverständige zu dieser Frage aus, dass die Eignung des aus der Quelle "Pumpwerk K" entnommenen Wassers aus fachlicher Sicht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Auf die Bedeutung der Quelle für die Wasserversorgung der mitbeteiligten Partei sei bereits in den vorliegenden Stellungnahmen mehrfach hingewiesen worden. Diese Aussagen blieben vollinhaltlich aufrecht. Die Beurteilung, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet sei, falle nicht in seine Kompetenz. Eine entsprechende Beurteilung werde von einem Sachverständigen für Hygiene oder einem Amtsarzt vorzunehmen sein.

Ergebnisse von vor 12 bis 13 Jahren durchgeführten bakteriologischen Untersuchungen seien in dem dem Akt angeschlossenen Gutachten von Univ. Prof. Dr. G vom 20. Juli 2007 dargestellt. Ergebnisse aktueller biologischer Untersuchungen oder sonstiger chemisch-physikalischer Analysen des Quellwassers seien dem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. Aussagen über die aktuelle Situation der Wasserqualität seien somit nicht möglich.

Univ. Prof. Dr. G stelle in seinem Gutachten vom 20 Juli 2007 zusammengefasst fest, dass

? im Bereich des Einzugsgebietes der Quelle K im Grundwasser hohe Abstandsgeschwindigkeiten nachgewiesen werden könnten,

? auf Grund fehlender Deckschichten biologische und chemische Verunreinigungen sehr schnell in die Quelle gelangen könnten,

? die Aufenthaltszeit des Wassers im Untergrund rund 14 Tage betrage, was weit unter der sonst üblichen 60 Tage-Grenze liege und Grund für das Auftreten koliformer Keime und die Trübung sei,

? auf Grund der Lage der Wasserfassung (Quelle Pumpwerk K) am Tiefpunkt des Grundwasservorkommens sich ein grundsätzliches Gefahrenpotential ergebe.

Dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. G sei - so führte der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 5. September 2008 weiter aus - nicht zu entnehmen, dass das aus der Quelle Pumpwerk K entnommene Wasser nicht zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden dürfe. So sei auch im Gutachten von Univ. Prof. Dr. G darauf verwiesen, dass die mitbeteiligte Partei eine Entkeimungsanlage betreibe. Die Abgabe einwandfreien, der Trinkwasserverordnung entsprechenden Wassers in das Leitungsnetz sei damit grundsätzlich sichergestellt.

Das zeitweise Auftreten koliformer und sonstiger Keime (zumindest in der Vergangenheit) rechtfertige somit strenge Vorschreibungen zum Schutz der Wasserversorgungsanlage. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die von Univ. Prof. Dr. G genannten "Schwachpunkte".

Aus fachlicher Sicht könne das Quellwasser, vorbehaltlich einer Stellungnahme eines Sachverständigen für Hygiene bzw. eines Amtsarztes, unter der Voraussetzung, dass das Rohwasser dem Stand der Technik entsprechend desinfiziert werde, auch weiter zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden.

Was die behauptete mangelnde Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie betreffe, sei völlig unklar, was mit der "Nichtentsprechung der Quelle an die Anforderungen des Gemeinschaftsrechtes" gemeint sein könnte. Im Zusammenhang mit der Qualität von Trinkwasser sei darauf zu verweisen, dass die Bezug habende Richtlinie seit langem in nationales Recht umgesetzt sei.

Dieses Gutachten wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt.

Am 29. September 2008 erschien der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und brachte vor, es sei geplant, auszuführen, dass das Wasser der Quelle K für den menschlichen Genuss ungeeignet sei. Beantragt werde, dass die belangte Behörde prüfe, ob sie einen Amtssachverständigen für Hygiene im Amtshilfeweg beiziehen könne. Weiters werde mit Univ. Prof. Dr. G Kontakt aufgenommen, ob noch ein Gutachten über die Wasserqualität erstellt werden könne.

Mit Schreiben vom 30. September 2008 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, dass nach derzeitigem Verfahrensstand das Vorbringen hinsichtlich der mangelnden Wasserqualität der Quelle K ins Leere gehe. Die Einholung von fachlichen Gutachten zur Untermauerung der mangelnden Wasserqualität der Quelle K für den menschlichen Genuss erscheine nicht notwendig.

Mit Schreiben vom 30. September 2008 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass man das übermittelte Gutachten des Amtssachverständigen vom 5. September 2008 zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Die Eignung des entnommenen Wassers sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Wasserqualität werde zweimal jährlich durch das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg geprüft. Zudem werde ein hygienisches Gutachten erstellt, aus dem ersichtlich sei, dass das Grundwasser immer für den menschlichen Genuss geeignet gewesen sei. Im Pumpwerk K sei vorwiegend aus sicherheitstechnischen Überlegungen eine Aufbereitungsanlage eingebaut, welche dort fortlaufend betrieben werde.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, wonach im Gutachten von Univ. Prof. Dr. G sowohl die Frage nach der biologischen als auch nach der chemischen Verunreinigung des Quellwassers behandelt werde. Im Gutachten vom 5. September 2008 setze sich der Amtssachverständige hingegen lediglich mit der Frage nach der bakteriologischen Belastung des Wassers auseinander. Die Frage nach der chemischen Belastung des Wassers werde nicht untersucht, weshalb beantragt werde, den Amtssachverständigen "zu ersuchen, seine Stellungahme um eine Auseinandersetzung mit den Risiken chemischer Beeinträchtigung der Quelle zu ergänzen".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D als vom Landeshauptmann von Vorarlberg gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 delegierte Behörde vom 27. September 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass näher angeführte Grundstücke aller drei Beschwerdeführer von der Schutzgebietsausweisung "Pumpwerk K" betroffen seien.

Die Beschwerdeführer würden sich im Wesentlichen gegen die Anordnungen des Schutzgebietes mit dem Vorbringen wenden, sie seien an einer Nutzung ihrer Liegenschaften innerhalb der Grenzen der Schutzzone II, mithin an der Ausübung ihres subjektivöffentlichen Rechtes des Grundeigentums, gehindert.

Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich komme das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke, sowie gegen die Höhe der allenfalls zu bestimmenden Entschädigung nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 Einwendungen zu erheben.

Unter Verweis auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 30. April 2008 sei festzuhalten, dass die Notwendigkeit, die Wasserversorgungsanlage unter besonderen Schutz zu stellen, zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Zweifel gezogen worden sei. Die Bedeutung der Wasserfassungsanlage K für die Wasserversorgung als auch die Notwendigkeit die Wasserfassungsanlage im bestmöglichen Ausmaß zu schützen, sei aus Sicht des Amtssachverständigen als hoch eingestuft worden. Zudem habe der Amtssachverständige in klarer und nachvollziehbarer Weise erläutert, es bestünde die Gefahr, dass durch eine Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen vor allem die qualitativen Grund- und Bergwasserverhältnisse im Bereich des ausgewiesenen Schutzgebietes und insbesondere im Zuströmbereich der Wasserfassungsanlage K nachteilig verändert würden.

Es müsse daher an dem im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 27. September 2002 in Auflage 2 im Spruchabschnitt IV normierten Entnahmeverbot festgehalten werden.

Die Gutachten des Amtssachverständigen seien widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei. Aus diesen Gründen könne die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Gutachten des Amtssachverständigen stützen.

Von den Beschwerdeführern werde die mangelnde Eignung des Wassers aus der Quelle K für den menschlichen Genuss behauptet.

In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Äußerung der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 aus, dass das Gutachten von Univ. Prof. Dr. G lediglich die Ergebnisse von bakteriologischen Untersuchungen am Rohwasser, nicht jedoch von chemischen Verunreinigungen, enthalte.

Unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung von Schutzanordnungen könnten bereits erteilte Wasserrechtsbewilligungen durch Geltendmachung angeblicher, im Bewilligungsverfahren unterlaufener Mängel nicht nachträglich in Frage gestellt werden.

Einwendungen gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid könnten im Verfahren über Schutzgebietsanordnungen nach § 34 WRG 1959 nicht erfolgreich geltend gemacht werden.

In einem "reinen Schutzgebietsverfahren" sei es unmöglich, Ausführungen hinsichtlich der zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligung zu tätigen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei auf die mangelnde Eignung des Wassers aus der Quelle K für den menschlichen Genuss gerichtet. Dies könne nicht Gegenstand eines wasserrechtlichen Verfahrens gemäß § 34 WRG 1959 sein. In diesem Verfahren könnte lediglich gegen die Einbeziehung von Grundstücken in das Schutzgebiet sowie gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung der Grundstücke vorgegangen werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der mangelnden Wasserqualität der Quelle K gehe ins Leere, sodass die Einholung von fachlichen Gutachten zur Untermauerung der mangelnden Wasserqualität für den menschlichen Genuss der Quelle K nicht notwendig erscheine.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 24. Februar 2009, Zl. B 2046/08-4, die Behandlung der Beschwerde ab.

Über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführer trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Mai 2009, Zl. B 2046/08-6, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zlen. 2005/07/0086, 0116, in eine tragende Begründung für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Begründungsteil II.2, S. 34 bis 36) und ausdrücklich so bezeichnete "ergänzende Bemerkungen" (Begründungsteil II.3, S. 37 bis 40) getrennt habe. Dies könne jedenfalls nicht zufällig erfolgt sein. Ganz offenkundig habe der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung gliedern wollen. Ein Teil sollte schon für sich allein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen. In einem weiteren Teil sollten in einem obiter dictum teilweise sehr weitgehende Aussagen zur Diskussion gestellt werden. Die belangte Behörde habe diese gewollte Unterscheidung nicht zu erkennen und zu deuten gewusst. Andernfalls hätte sie nicht auch das obiter dictum als bindende Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid behandelt.

Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2007 auf S. 37 in Punkt 3.2. aus, dass sich der Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2005 "auch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig" erweist. Mit näherer Begründung wurde dann dargelegt, dass sich aus den Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde keinesfalls der von ihr konstatierte widerspruchsfreie und nachvollziehbare Eindruck ergebe, wonach dieser die Aufrechterhaltung des Verbotes der Entnahme von Bodenmaterial etc. für den Schutz der Trinkwasserversorgung nicht als erforderlich erachtete.

In Bindung an diesen weiteren tragenden Aufhebungsgrund ergänzte die belangte Behörde im fortgesetzten, zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren die Ermittlungen durch neuerliche Befragungen ihres Amtssachverständigen.

In einem mängelfreien Verfahren kam die belangte Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass sich aus fachlicher Sicht eine Abschwächung des Schutzstandards, den die Behörde erster Instanz vorgesehen hat, verbietet.

2. Die Beschwerdeführer behaupteten im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren die mangelnde Eignung des Wassers aus der verfahrensgegenständlichen Quelle für den menschlichen Genuss.

Diesem Vorbringen trat die mitbeteiligte Partei in ihrer Eingabe vom 30. September 2008 unter Verweis auf zweimal jährlich vorgenommene Überprüfungen der Wasserqualität durch das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg entgegen. Dabei werde auch bei jeder Abnahme der Wasserproben ein hygienisches Gutachten erstellt. Die Ergebnisse zeigten, dass das Grundwasser immer für den menschlichen Gebrauch geeignet gewesen sei. Darüber hinaus sei im Pumpwerk K "vorwiegend aus sicherheitstechnischen Überlegungen" eine fortlaufend betriebene Aufbereitungsanlage eingebaut.

In der vorliegenden Beschwerde wird die Behauptung der mangelnden Trinkwasserqualität nicht weiterverfolgt. Es kann daher dahinstehen, ob die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach dieses Vorbringen der Beschwerdeführer nicht Gegenstand eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 34 WRG 1959 sein könne, zutrifft.

3. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 21. Juni 2007, Zlen. 2005/07/0086, 0116, eingenommene Rechtsansicht, wonach die Beschwerdeführer mit ihrem allein auf die zivilrechtlichen Grundlagen des Wasserbezugsrechtes der mitbeteiligten Partei zielenden Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des damals angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 18. April 2005 aufgezeigt hätten. Demnach waren die Bestimmungen des von den Beschwerdeführern ins Spiel gebrachten Vertrages von der Behörde nicht weiter zu beachten. Allfällige gegen eine Ausweisung bzw. die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung sprechende Bestimmungen in einem Vertrag zwischen dem Rechtsvorgänger des Drittbeschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei hätten weder auf diese Verpflichtung der Behörde noch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Schutzgebietes Einfluss.

Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes entgegen den Beschwerdeausführungen um kein obiter dictum handelt, bleibt der Beschwerde bei Bekämpfung dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein Erfolg versagt.

Die Beschwerdeführer sehen darin eine "Verletzung des Verbotes gesetzloser Enteignung" und einen "gesetzlosen Eingriff in eine vertragliche Vereinbarung". Dieses Vorbringen war bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof enthalten. Dieser lehnte jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2009, Zl. B 2046/08-4, ab.

Auch das von den Beschwerdeführern neuerlich vorgelegte Rechtsgutachten des Univ. Prof. Dr. K ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Bedeutung. Es genügt dabei auf das hg. Vorerkenntnis vom 21. Juni 2007, Zlen. 2005/07/0086, 0116, zu verweisen.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführer "voraussichtlich mit einem Rechtssachverständigen" angereist wären, abgesehen werden. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2012, Zl. 2011/07/0008, mwN).

Ein solcher Fall, zu dessen Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegt hier vor. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Angelegenheit bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die vorliegende Beschwerde behandelt lediglich Rechtsfragen, über die bereits im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bindend abgesprochen wurde. Darüber hinaus verkennt die Beschwerde die Reichweite der Bindungswirkung des in dieser Angelegenheit ergangenen Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2007. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der mitbeteiligten Partei konnte der Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Gegenschrift nicht zuerkannt werden, weil sie diesen Schriftsatz nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2008/07/0125, mwN).

Wien, am 25. Oktober 2012

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