VwGH 2008/15/0183

VwGH2008/15/018322.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der RC in F, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 7. Februar 2006, Zl. RV/0389- G/05, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 1-6/2001, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, über deren Vermögen am 1. Dezember 2004 der Konkurs nach dem Schweizer Insolvenzrecht eröffnet wurde. Sie verfügt im Inland über keine Betriebsstätte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin Umsatzsteuer für den Zeitraum der Monate Jänner bis Juni 2001 fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 562/06, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Mit Verfügung vom 30. Mai 2008, 2008/15/0183-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof die beschwerdeführende Partei u.a. auf, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

In der verbesserten Beschwerde vom 16. Juli 2008 werden die "Beschwerdepunkte" wie folgt bezeichnet:

"Da uns die gegenständliche Berufungsentscheidung in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf gesetzes- und gemeinschaftskonforme Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gem Art 7 UStG sowie Ausfuhrlieferungen gem § 7 UStG verletzt, erheben wir ….. Beschwerde …"

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt als solcher - wie hier - unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 5. April 2011, 2011/16/0019, und vom 20. September 2007, 2007/14/0025).

Mit der oben wiedergegebenen Formulierung "gesetzlich gewährleisteten Recht auf gesetzes- und gemeinschaftsrechtskonforme Anwendung der Bestimmungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen" und der Anführung der entsprechenden Bestimmungen des UStG ist die beschwerdeführende Partei dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen, weil sich daraus kein konkreter Prozessgegenstand ergibt. Es bleibt offen, in welchem konkreten Recht sich die Beschwerdeführerin als verletzt erachtet.

Da der Auftrag zur Behebung des der Beschwerde anhaftenden Mangels in Bezug auf den Beschwerdepunkt nicht erfüllt wurde, gilt die Beschwerde auf Grund der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

Wien, am 22. November 2012

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