VwGH 2011/16/0019

VwGH2011/16/00195.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des A jun. in W, vertreten durch Mag. Ruth Vejvar, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin in 4240 Freistadt, Manzenreith 37, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 9. Dezember 2010, Zlen. RV/0637-L/07, RV/0638-L/07, betreffend Schenkungssteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer Schenkungssteuer für die Übergabe von Liegenschaften seiner Eltern fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer

"in seinen Rechten insoferne verletzt, als die belangte Behörde die Übergabe eines Liegenschaftsteiles, welcher im außerbücherlichen Eigentum eines Dritten stand, der Schenkungssteuer unterwarf, obwohl weder diesbezüglich ein Bereicherungswille bestand noch in objektiver Hinsicht eine Bereicherung des Beschwerdeführers dadurch erfolgte.

Dadurch wurde dem § 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz eine Aussage beigemessen, die aus dem Gesetz und der Absicht des Gesetzgebers nicht hervorgehen und die zu einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung geführt hat, welche die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet."

Hierauf trug der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 26. Jänner 2011 dem Beschwerdeführer u.a. auf, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

In seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2011 bezeichnet er die "Beschwerdepunkte" wie folgt:

"Der bekämpfte Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, insbesondere der §§ 1 und 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, sowie auf rechtsrichtige Anwendung der §§ 8 und 13 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.

Der Beschwerdeführer wurde in seinen Rechten dadurch verletzt, dass ihm die belangte Behörde Schenkungssteuer für die formelle Übergabe eines Liegenschaftsteiles an ihn vorschrieb, obwohl die Übergeber nicht mehr über diesen Liegenschaftsteil verfügen konnten, da dieser sich im außerbücherlichen Eigentum eines Dritten befand und obwohl diesbezüglich weder ein Bereicherungswille seitens der Übergeber vorlag noch in objektiver Hinsicht eine Bereicherung des Beschwerdeführers dadurch erfolgte.

Dadurch wurde dem § 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz eine Aussage beigemessen, die aus dem Gesetz und der Absicht des Gesetzgebers nicht hervorgehen und die zu einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung geführt hat, welche die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der Beschwerdeführer wurde dadurch in seinem subjektiven Recht darauf verletzt, dass Gesetze ihm gegenüber als Normunterworfenen nur auf die gesetzlich vorgesehenen Tatbestände angewendet werden dürfen. Weiters wurde er in seinem subjektiven Recht auf Unversehrtheit seines Eigentums verletzt, da ihm ohne tatsächliche Bereicherung Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde."

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) verwechselt werden (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f); so gibt es etwa kein Recht auf ein gesetzmäßiges oder ordnungsgemäßes Verfahren oder auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung (vgl. die bei Steiner, aaO, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. etwa auch den hg. Beschluss vom 25. November 2010, Zlen. 2010/16/0177 bis 0180).

Nach dem Gesagten gibt es daher kein abstraktes subjektives Recht auf "rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes" oder darauf, "dass Gesetze … nur auf die gesetzlich vorgesehenen Tatbestände angewendet werden dürfen".

Soweit der Beschwerdeführer auch ein subjektives Recht auf Unversehrtheit seines Eigentums geltend macht, beruft er sich darin auf die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts und ist damit dem erteilten Mängelbehebungsauftrag ebenfalls nicht nachgekommen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2008, Zlen. 2008/16/0144, 0145).

Da der Beschwerdeführer mit seinem ergänzenden Schriftsatz vom 18. Februar 2011 der an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde durch bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes zu beheben, nicht nachgekommen ist, war gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Wien, am 5. April 2011

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