VwGH 2010/16/0177

VwGH2010/16/017725.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in den Beschwerdesachen der F Gesellschaft m.b.H. in Z, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 1 (W), jeweils vom 2. Juli 2010, Zl. ZRV/0009-Z1W/10, Zl. ZRV/0010-Z1W/10, Zl. ZRV/0011-Z1W/10 und Zl. ZRV/0012-Z1W/10, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheiden vom 2. Juli 2010 wurden der Beschwerdeführerin gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 erster und vierter Anstrich ZK näher bestimmter Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Ausgleichszinsen, gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung und gemäß § 105 Abs. 1 ZollR-DG Verwaltungsabgaben vorgeschrieben, weil sie als Warenführerin die ihr gesetzte Frist für die Gestellung von Personenkraftwagen bei einer Bestimmungsstelle in Hamburg versäumt hatte.

Nachdem die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerdeschriftsätze u.a. eines Beschwerdepunktes im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entbehrt hatten, wurde die Beschwerdeführerin mit hg. Verfügung vom 27. August 2010 u.a. dazu aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen.

In ihren fristgerecht eingebrachten ergänzenden Schriftsätzen vom 20. September 2010 erstattet sie hiezu folgendes Vorbringen:

"Diesbezüglich wird Punkt I der Beschwerde 'Umfang der Anfechtung sowie Anfechtungsgründe' wie folgt ergänzt:

Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid zur Bezahlung von Zollschulden sowie Eingangsabgaben und Nebengebühren verpflichtet bzw. wurden durch den angefochtenen Bescheid diese mit Berufung bekämpften Zahlungsverpflichtungen bestätigt. Die Vorschreibung dieser Zollschulden und Abgaben sowie Gebühren ist nach Meinung der Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgt und ist daher die rechtliche und wirtschaftliche Beschwer der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid offensichtlich.

Die Beschwerdeführerin wurde durch den bekämpften Bescheid also in ihrem Recht verletzt, nicht unbegründet und ohne gesetzliche Grundlage mit Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer sowie Nebengebühren belastet zu werden bzw. ergibt sich durch den bekämpften Bescheid eine unbegründete Zahlungsverpflichtung, sodass die Beschwer der Beschwerdeführerin jedenfalls gegeben ist."

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) verwechselt werden (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f); so gibt es etwa kein Recht auf ein gesetzmäßiges oder ordnungsgemäßes Verfahren oder auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung (vgl. die bei Steiner, aaO, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. etwa auch den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0227).

Nach dem Gesagten gibt es daher auch kein abstraktes Recht schlechthin, "nicht unbegründet und ohne gesetzliche Grundlage mit Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer sowie Nebengebühren belastet zu werden".

Die Beschwerdeführerin ist folglich mit ihren ergänzenden Schriftsätzen vom 20. September 2010 der an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen die vorbezeichneten Verwaltungsakte eingebrachten Beschwerden durch bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes zu beheben, nicht nachgekommen.

Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Wien, am 25. November 2010

Stichworte