VwGH 2008/16/0144

VwGH2008/16/014416.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in den Beschwerdesachen der L GmbH in G, vertreten durch die B§K§S Advokatur GmbH in 8010 Graz, Keesgasse 11, gegen die Bescheide 1. des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Juni 2008, Zl. 1 Jv 649-33/08 b-33-5, und 2. des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Juni 2008, Zl. Jv 164-33/08, jeweils betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Aus den Beschwerden, den Beschwerdeergänzungen und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. Jänner 2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG samt Einhebungsgebühr in Höhe von insgesamt EUR 5.794,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde dem diesbezüglichen Berichtigungsantrag nicht stattgegeben.

Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgericht Graz-Ost vom 17. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 3 GGG in Höhe von EUR 7.014,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde dem diesbezüglichen Berichtigungsantrag nicht stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die angefochtenen Bescheide zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschlüssen jeweils vom 23. September 2008, B 1395/08-6 und B 1441/08-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und sie antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit hg. Verfügungen jeweils vom 29. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, ihre Beschwerde u.a. dahin zu verbessern, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden und machte jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Weiters erstattete sie in beides Schriftsätzen folgendes Vorbringen:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den bekämpften

Bescheid in ihren gewährleisteten Rechten auf

- gesetzlichen Richter gem. Art. 83 B-VG

- ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK

- ein Verfahren entsprechend dem Gleichheitssatz gem.

Art. 7 B-VG

- Zugang zum Recht

verletzt."

Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdepunkt eine Verletzung der durch Art. 83 B-VG, Art. 6 MRK und Art. 7 B-VG gewährleisteten Rechte sowie des Rechts auf "Zugang zum Recht" geltend. Letzteres begründete sie damit, dass ihrer Ansicht nach die Gerichtsgebühren "international gesehen unangemessen hoch" seien. Damit beruft sie sich jedoch ausschließlich auf die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und ist damit dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Die Beschwerden gelten demnach gemäß der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb die Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen sind.

Wien, am 16. Dezember 2008

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