VwGH 2007/14/0025

VwGH2007/14/002520.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache des NH in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gölsdorfgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. September 2003, GZ. RV/1978-W/02, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/14/0025-5, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen gemäß § 34 Abs 2 VwGG aufgefordert, seine Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erstattete der Beschwerdeführer hiezu folgendes Vorbringen:

"Mit der gegenständlichen Beschwerde wird die Nichtanwendung des §§ 15 EStG gerügt. Nach dieser Bestimmung liegen erst dann Einnahmen eines Steuerpflichtigen vor, wenn Geld oder geldwerte Vorteile zufließen, welche die Werbungskosten übersteigen.

Gegenständlich wurde zwar eine Rechnung von mir an die A GmbH über ATS 336.180,-- gelegt, welche jedoch niemals beglichen worden ist. Weiters gab es auch bis zur tatsächlichen Rückstellung der Mietobjekte im Juni 2000 keinerlei Einnahmen aus diesen Mietobjekten und wurden solche auch nicht festgestellt.

Bei richtiger Anwendung insbesonders des § 15 EStG ergibt sich daher im Veranlagungszeitraum 1996 - 1999 keinerlei steuerbarer Zufluss an mich, weshalb die bekämpfte Festsetzung der Umsatz- und Einkommenssteuer für diesen Zeitraum rechtswidrig ist."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt als solcher - wie hier - unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg Beschluss vom 25. Juni 2007, Zl. 2007/14/0005).

Mit den oben zitierten Formulierungen betreffend "Nichtanwendung des § 15 EStG" und "bei richtiger Anwendung insbesonders des § 15 EStG ergibt sich daher im Veranlagungszeitraum 1996 - 1999 keinerlei steuerbarer Zufluss an mich, ..." ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen, weil sich daraus kein konkreter Prozessgegenstand, sondern allenfalls ein Beschwerdegrund ergibt. Es bleibt offen, in welchem konkreten Recht sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet.

Mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht nachgekommen ist, war das Verfahren daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. September 2007

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