VwGH 2008/07/0009

VwGH2008/07/000922.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache der VA GmbH in F, vertreten durch die NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23. November 2007, Zl. BMFLUW-UW.2.2.1/0072-VI/1/2007-Ki, betreffend Feststellung nach § 10 AlSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt G), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
AVG §8;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin betreibt an ihrem Standort in F eine Anlage zur Herstellung von Dacheindeckungen (u.a. Bitumenschindeln). Am gleichen Standort betreibt die VE GmbH (im Folgenden: VE GmbH) eine Feuerungsanlage mit stationärer Wirbelschicht zur Versorgung des Standortes mit Prozessenergie.

Mit Eingabe vom 2. August 2007 an die Bezirkshauptmannschaft V (im Folgenden: BH) beantragte die VE GmbH die Feststellung, dass es sich bei dem in der Wirbelschichtfeuerung als Brennstoff eingesetzten Produktionsrückstand (Verschnitten) aus der Herstellung von Bitumenschindeln um keinen Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG) handle.

Nach Einholung eines Gutachtens eines umwelttechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung stellte die BH mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlSAG iVm § 2 AWG 2002 fest, dass die in der Wirbelschichtanlage der VE GmbH verbrannten Schnittreste, welche aus der eigenen Produktion von Dachschindeln anfallen, nicht Abfall im Sinne dieses Gesetzes seien.

In weiterer Folge holte die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 6 Abs. 4 AWG 2002 eine weitere Stellungnahme eines ihrer Amtssachverständigen vom 17. Oktober 2007 ein, die im Rahmen des Parteiengehörs mit Erledigung der belangten Behörde vom 19. Oktober 2007 der VE GmbH übermittelt wurde. Von der darin eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte die VE GmbH mit Eingabe vom 6. November 2007 Gebrauch.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. November 2007 änderte die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 8. Oktober 2007 gemäß § 10 Abs. 2 AlSAG im Sinne der Feststellung ab, dass die in der Wirbelschichtanlage der VE GmbH verbrannten Schnittreste, welche aus der eigenen Produktion von Dachschindeln anfallen, Abfall im Sinn des § 2 AWG 2002 seien.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens u.a. aus, dass seitens des Produktionsbetriebes der Beschwerdeführerin ein Entledigungserfordernis für die Verschnittreste bestehe. Es scheine sicher, dass der Verschnitt in der Produktion so gering wie möglich gehalten werde. Von einer willentlichen Produktion von Verschnittresten könne aus Gründen der Logik und entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gesprochen werden. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Wille auf eine Minimierung der Produktionsreste gerichtet sei und der anfallende Verschnitt ein unvermeidliches Übel (aus produktionstechnischer Sicht) darstelle.

Die VE GmbH betreibe eine als Abfallverbrennungsanlage genehmigte Verbrennungsanlage zur Energieversorgung des Standortes, wobei sowohl eindeutige Abfälle (Bau- und Abbruchabfälle, Klärschlämme) von Dritten als auch Produktionsrückstände (der zum gleichen Konzern gehörenden Beschwerdeführerin) als Brennstoff eingesetzt würden. Die Produktionsrückstände seien dabei in ihrer Zusammensetzung den Bau- und Abbruchabfällen durchaus vergleichbar, weil bituminöse Dacheindeckungen zur Verbrennung übernommen würden. Der Einsatz von bituminösen Dachschindeln als Brennstoff stelle keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch derselben dar.

Auf Grund der zu unterstellenden Entledigungsabsicht seitens der Beschwerdeführerin und der Einschränkung der zulässigen thermischen Verwertbarkeit der Produktionsrückstände auf Abfallverbrennungsanlagen sei von Abfall im subjektiven und objektiven Sinn auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die - als Adressatin des angefochtenen Bescheides aufscheinende - mitbeteiligte Partei äußerte sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Mit hg. Verfügung vom 30. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin damit konfrontiert, dass laut dem dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakt - entgegen dem Beschwerdevorbringen - der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag vom 2. August 2007 nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der VE GmbH gestellt worden sei und diese - anders als die Beschwerde ausführt - in weiterer Folge gegenüber der belangten Behörde auch die Stellungnahme vom 6. November 2007 abgegeben habe. Sowohl der Bescheid der BH vom 8. Oktober 2007 als auch der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2007 seien an die VE GmbH adressiert gewesen. Entgegen der Beschwerdebehauptung sei dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden wäre.

In ihrer Stellungnahme vom 20. Jänner 2012 führte die Beschwerdeführerin dazu zunächst aus, dass sie "aus heutiger Sicht" rückwirkend mit 1. Jänner 2012 mit der VE GmbH verschmolzen werden solle, wobei die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Schritte zur Zeit gesetzt würden. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seien sowohl die Beschwerdeführerin als auch die VE GmbH eigenständige juristische Personen gewesen, wobei die Beschwerdeführerin die einzige Gesellschafterin der VE GmbH gewesen sei.

Ferner brachte sie vor, "die der Beschwerdeführerin zugegangene Bescheidausfertigung" weise keinen Adressaten auf. Da "auch die gesamte Vorkorrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin ausnahmslos immer an letztere adressiert" gewesen sei und aus dem bekämpften Bescheid hervorgehe, dass sich dieser ebenfalls an die Beschwerdeführerin richte, "keinesfalls jedoch den eindeutigen Rückschluss zulässt, dass er sich (ausschließlich?) an die VE GmbH richtet", habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass der angefochtene Bescheid an sie gerichtet sei; dies freilich nur, wenn man mangels eines Adressaten nicht überhaupt von einem Nicht-Bescheid ausgehen hätte wollen. Es sei daher die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegeben, weil eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht von vornherein habe ausgeschlossen werden können.

Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen müssen, dass der angefochtene Bescheid an sie gerichtet sei, weil dieser keine Angaben (keine Anschrift) darüber enthalte, an welche Gesellschaft er gerichtet sei. Dazu legte die Beschwerdeführerin ihrer Stellungnahme die erste Seite des angefochtenen Bescheides in Kopie bei. Ferner schließe der Spruch des angefochtenen Bescheides auch nicht aus, dass der Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen worden sei. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei auf Seite 2 ausschließlich von der Beschwerdeführerin die Rede, auf Seite 6 von der "Firma V". Darüber hinaus werde im angefochtenen Bescheid das Schreiben vom 6. November 2007 einmal der Beschwerdeführerin und einmal der VE GmbH zugeordnet, sodass davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde ihren Bescheid tatsächlich der Beschwerdeführerin gegenüber erlassen habe wollen.

Selbst wenn man unterstellte, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich gegenüber der VE GmbH hätte erlassen werden müssen, sei seine Erlassung gegenüber der Beschwerdeführerin jedenfalls unrichtig, weil es sich dann um die Erlassung eines Bescheides gegenüber einem "falschen" Adressaten handeln würde. Schlussendlich begründe aber auch "die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in das Verfahren vor der belangten Behörde und das Adressieren des bekämpften Bescheides an die Beschwerdeführerin" - vor dem Hintergrund, dass der Bescheidinhalt die in der Beschwerde dargelegten Auswirkungen (auch) auf die Beschwerdeführerin habe - alleine für sich genommen ein rechtliches Interesse, das weit über eine bloße Beteiligtenstellung hinausreiche.

Mit weiterer hg. Verfügung vom 27. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin ein in der Zwischenzeit eingeholtes Schreiben der belangten Behörde vom 7. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht, mit dem die belangte Behörde den Nachweis der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die VE GmbH übermittelt und ausgeführt hatte, dass eine Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2012 dazu aus, dass ein Zustellnachweis keinen Bescheidbestandteil bilde, sodass er nicht zur Auslegung des Bescheides, konkret des Bescheidadressaten, dienen könne. Unter Bezugnahme auf die im Verwaltungsakt enthaltene Kanzleiweisung ("Die Erledigungen I wären jeweils mit Rsb zuzustellen") merkte die Beschwerdeführerin an, dass die "Zustellverfügung" keinen eindeutigen Empfänger enthalte, wie auch der angefochtene Bescheid keinen Adressaten enthalte. Bei einer nicht ordnungsgemäß ausgeführten Zustellverfügung sei daher davon auszugehen, dass der Bescheid überhaupt nicht zugestellt worden, somit nicht rechtlich existent geworden sei, weil nicht feststehe, an wen der bekämpfte Bescheid zugestellt hätte werden sollen.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Zustellverfügung richtig ausgeführt worden sei, sei die Zustellung mangelhaft gewesen. Da die Beschwerdeführerin und die VE GmbH über eine gemeinsame Abgabestelle verfügten, wäre der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen, sodass aufgetretene Zustellmängel geheilt hätten werden können, wenn man davon ausgehe, dass der Bescheid überhaupt erlassen worden sei. Aus Gründen der Vorsicht habe die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben müssen, um diesem Risiko entgegenzutreten.

Im Ergebnis sei somit festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin nicht erlassen worden sei. Wenn man jedoch davon ausgehe, dass zumindest eine mangelhafte Zustellung erfolgt sei, wären die Mängel durch tatsächliches Zukommen am 27. November 2007 geheilt worden. Da die Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei habe feststellen können, an wen der bekämpfte Bescheid gerichtet sei, habe sie aus Gründen der Vorsorge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben müssen.

2. Das zitierte Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aus nachstehenden Gründen nicht geeignet, ihre Beschwerdelegitimation erfolgreich darzulegen:

Wie sich sowohl aus der Stellungnahme des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen vom 17. Oktober 2007 als auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 20. Jänner 2012 ergibt, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und der VE GmbH um zwei eigenständige juristische Personen.

Der verfahrenseinleitende Antrag auf Feststellung gemäß § 10 AlSAG vom 2. August 2007 wurde von der VE GmbH gestellt. Auch der Bescheid der BH vom 8. Oktober 2007 erging, wie seiner Zustellverfügung entnommen werden kann, u.a. an die VE GmbH, nicht jedoch an die Beschwerdeführerin.

Mit der in der Stellungnahme vom 20. Jänner 2012 aufgestellten, jedoch in keiner Weise belegten bzw. konkretisierten Behauptung der Beschwerdeführerin, dass "die gesamte Vorkorrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin ausnahmslos immer an letztere adressiert" gewesen sei, ist - sofern damit überhaupt eine Korrespondenz im durchgeführten Verwaltungsverfahren angesprochen wird - im vorliegenden Zusammenhang offenbar gemeint, dass die Beschwerdeführerin (und nicht die VE GmbH) dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogen worden sei. Diese Behauptung erweist sich aber als unzutreffend. So wurde die Erledigung der belangten Behörde vom 19. Oktober 2007, mit der hinsichtlich der eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen Parteiengehör gewährt wurde, an die VE GmbH adressiert und dieser laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis am 25. Oktober 2007 zugestellt. Das erwähnte Schreiben wurde auch der erstinstanzlichen Behörde übermittelt. Eine Zustellung der Erledigung an die Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Dementsprechend nahm auch die VE GmbH, nämlich mit Schreiben vom 6. November 2007, zur Erledigung der belangten Behörde vom 19. Oktober 2007 Stellung. Eine diesbezügliche Äußerung der Beschwerdeführerin ist dem Verwaltungsakt hingegen nicht zu entnehmen. Welche weitere Korrespondenz allenfalls zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, wurde von Letztgenannter nicht dargelegt.

Schließlich wurde - worauf noch einzugehen ist - auch der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2007 ausschließlich der VE GmbH und dem "Hauptzollamt G" zugestellt. An die Beschwerdeführerin erfolgte entgegen den die Beschwerde einleitenden Ausführungen keine Zustellung des angefochtenen Bescheides.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Jänner 2012 vorbringt, dass der angefochtene Bescheid keine Angaben darüber enthalte, an welche Gesellschaft er gerichtet sei, und dazu auf die erste Seite des Bescheides verweist, übersieht sie, dass die Adressaten von der belangten Behörde auf der letzten Seite (Seite 11) des angefochtenen Bescheides - nach der Rechtsmittelbelehrung und dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit und noch vor dem Namen des Genehmigenden - angeführt wurden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid keinen Adressaten aufweise. Vor diesem Hintergrund war es auch nicht erforderlich, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte Kanzleiweisung, wonach die Erledigungen jeweils mit RSb zuzustellen seien, nähere Ausführungen zu den Empfängern des Bescheides enthalte. Auch das alternative Vorbringen, "mangels Adressat" sei von einem Nicht-Bescheid auszugehen, erweist sich aus den genannten Überlegungen als nicht zielführend.

Sollten jedoch - was aber nicht konkret behauptet wurde - die Ausführungen, wonach "die der Beschwerdeführerin zugegangene Bescheidausfertigung keinen Adressaten aufweist", darauf abzielen, dass eine der Beschwerdeführerin vorliegende Bescheidausfertigung, etwa auf Grund des Fehlens der erwähnten letzten Seite des Bescheides, nicht vollständig sei, so erwiese sich auch dieses Vorbringen als nicht maßgeblich. Die Beschwerdeführerin war nämlich laut Zustellverfügung nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegt - was durch den übermittelten Nachweis der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die VE GmbH am 27. November 2007 belegt ist - keine mangelhafte Zustellung des Bescheides vor. Vielmehr war es weder von der BH noch von der belangten Behörde beabsichtigt, ihren jeweiligen Bescheid an die Beschwerdeführerin zuzustellen. Für eine "Heilung" eines Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen des angefochtenen Bescheides (gemäß § 7 Abs. 1 Zustellgesetz) an die Beschwerdeführerin, wie sie diese in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2012 offenbar vor Augen hat, bleibt schon deswegen kein Raum, weil - wie erwähnt - nicht die Beschwerdeführerin, sondern die VE GmbH als Empfängerin des angefochtenen Bescheides bezeichnet war und Letztgenannter der Bescheid auch rechtswirksam zugestellt wurde. Es liegt somit weder in der Zustellverfügung noch im eigentlichen Zustellvorgang ein Zustellmangel vor. Dass die Beschwerdeführerin und die VE GmbH dieselbe Zustelladresse aufweisen und die Beschwerdeführerin - nach der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die VE GmbH - allenfalls auch in den Besitz einer Ausfertigung dieses nach der Zustellverfügung für sie gar nicht bestimmten Bescheides gelangt sein könnte, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Relevanz.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält zwar (auch) die - wie der darin erwähnten Beschwerdeführerin bekannt sein musste - unzutreffenden und mit dem Akteninhalt nicht in Einklang stehenden Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 zur Stellungnahme aufgefordert worden sei und eine Stellungnahme vom 6. November 2007 abgegeben habe. Zum einen wird jedoch diese Stellungnahme an späterer Stelle des angefochtenen Bescheides wieder zutreffend der VE GmbH zugeordnet, zum anderen ist allein aus der offenkundigen Fehlbezeichnung in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht abzuleiten, dass die belangte Behörde ihren Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wollte, zumal diese weder im Verfahren vor der BH noch von der belangten Behörde als Partei beigezogen worden war. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, der von der "Wirbelschichtanlage der VE GmbH" und von "verbrannten Schnittreste(n), welche aus der eigenen Produktion von Dachschindeln anfallen" spricht, weil sich die verwendete Diktion "aus der eigenen Produktion" auch bereits im verfahrenseinleitenden Antrag der VE GmbH vom 2. August 2007 findet.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurde und diese sich hinsichtlich ihrer Legitimation zur Beschwerdeerhebung auch nicht auf § 26 Abs. 2 VwGG stützen kann. Gemäß der genannten Bestimmung kann die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat § 26 Abs. 2 VwGG im Mehrparteienverfahren Bedeutung. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift. Beschwerdelegitimiert ist ferner nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war. Ist die Parteistellung strittig, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 26 Abs. 2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/03/0059, mwN; zur Voraussetzung, dass die betreffende Partei im Verfahren auch beigezogen wurde, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2007/09/0075, mwN).

Wie bereits dargelegt, hat im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin nicht den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag gestellt, sie wurde dem Verwaltungsverfahren nicht als Partei beigezogen, der angefochtene Bescheid war nicht an sie gerichtet und es wurde ihr dieser Bescheid auch nicht zugestellt. Angesichts dessen kann - im Sinne der zitierten Judikatur - nicht von einer unstrittigen Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren bzw. davon gesprochen werden, dass die Frage des Mitspracherechts durch die belangte Behörde entschieden worden wäre. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 VwGG liegen somit nicht vor.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unzulässig, sodass sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Ergänzend ist anzumerken, dass das von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20. Jänner 2012 erstattete Vorbringen betreffend eine beabsichtigte Verschmelzung der Beschwerdeführerin mit der VE GmbH, die rückwirkend mit 1. Jänner 2012 erfolgen solle, an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts ändert.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. März 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte