Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Dezember 2007 wurde der Ö AG die beantragte fischereibehördliche Genehmigung des zwischen ihr und dem Fischereiverein T geschlossenen Fischereipachtvertrages versagt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2008 gab die belangte Behörde der Berufung der Ö AG gegen den erstinstanzlichen Bescheid Folge und erteilte der Ö AG gemäß § 6 Abs 4 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes die Genehmigung des zwischen der Ö AG und dem Fischereiverein T geschlossenen Fischereipachtvertrags.
In der Begründung wird zunächst der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung dargelegt und sodann ausgeführt, einem Fischereipachtvertrag sei gemäß § 6 Abs 4 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes die Genehmigung nur dann zu versagen, wenn er Bestimmungen des Oberösterreichischen Fischereigesetzes widerspreche. Das Fischereirecht sei ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt sei, unterliege das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber sei das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen. Ob nun der Ö AG das vertragsgegenständliche Fischereirecht zustehe oder nicht, sei im Pachtvertragsgenehmigungsverfahren nicht zu prüfen, da der Verwaltungsbehörde keine Kompetenz zur Überprüfung von zivilrechtlichen Belangen zukomme. Dies obliege ausschließlich den ordentlichen Gerichten. Von der Verwaltungsbehörde könne nur die Konformität des Pachtvertrages mit dem Oberösterreichischen Fischereigesetz festgestellt werden. Von der Behörde sei daher nicht zu prüfen, ob das pachtvertragsgegenständliche Fischereirecht im Fischereibuch eingetragen sei, da die Eintragung eines Fischereirechtes im Fischereibuch nur ein bereits bestehendes unstrittiges Fischereirecht umfasse. Durch die Eintragung ins Fischereibuch werde kein Eigentum am Fischereirecht begründet. Im Beschwerdefall hätten im vorgelegten Fischereipachtvertrag keine dem Oberösterreichischen Fischereigesetz widersprechenden Regelungen festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführer bringen vor, ihnen sei der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden. Sie seien daher übergangene Partei. Die Zulässigkeit der Beschwerdeführung ergebe sich aus § 26 Abs 2 VwGG.
Gemäß § 26 Abs 2 VwGG kann die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat § 26 Abs 2 VwGG im Mehrparteienverfahren Bedeutung. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift. Beschwerdelegitimiert ist ferner nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war (vgl den hg Beschluss vom 26. April 1999, Zl 98/10/0419, mwN). Ist die Parteistellung strittig, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 26 Abs 2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung (vgl den hg Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zl 2007/03/0209).
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde wurde ihnen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt; die Beschwerdeführer scheinen nicht in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde geht, wie aus der Begründung des Bescheides ersichtlich ist, vielmehr davon aus, dass dieser Bescheid lediglich an die Ö AG gerichtet ist und Rechte Dritter, die im Pachtvertragsgenehmigungsverfahren zu prüfen wären, nicht berührt.
Da also im Beschwerdefall die Parteistellung der Beschwerdeführer strittig ist, ihnen der Bescheid aber nicht zugestellt wurde, erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG - in dem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen war.
Wien, am 28. Mai 2008
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