Normen
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litf;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs5;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 litf;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs5;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 1. Oktober 1998 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung zur Durchführung einer Motocross-Veranstaltung am 10. und 11. Juli 1999 in der KG O. unter Berufung auf § 9 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (KNSchG) versagt.
Die mitbeteiligte Partei berief.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 2. November 1998 gab die belangte Behörde der Berufung Folge und erteilte der mitbeteiligten Partei gemäß § 5 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und Abs. 7 zweiter Halbsatz KNSchG die Bewilligung zur Ausübung des Motocross-Sportes im Rahmen der Durchführung der Motocross-Weltmeisterschaft am 10. und 11. Juli 1999 auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG O.
In der Begründung wird zunächst dargelegt, warum nach Meinung der belangten Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung vorliegen. Sodann heißt es in der Begründung weiter, im Hinblick auf die in der Vergangenheit immer wieder aufgetretenen Probleme mit Anrainern sei der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten:
Nachdem es sich bei der erteilten Bewilligung nicht um eine Bewilligung für die dauernde Festlegung eines Geländes zur Ausübung des Motocross-, Autocross- und Trialsportes oder ähnlicher Sportarten im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. f handle, sondern lediglich eine Einzelveranstaltung bewilligt werde, sei eine Parteistellung von Anrainern im Sinne des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 KNSchG nicht gegeben. Darüber hinaus liege im gegenständlichen Fall auch eine unzumutbare Nähe zu einem Siedlungsbereich im Sinne des § 9 Abs. 5 leg. cit. nicht vor, da auf den unmittelbar angrenzenden Parzellen keine Wohnobjekte stünden und somit von einem Siedlungsbereich nicht gesprochen werden könne. Eine Beurteilung eines Vorhabens auf seine Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan könne nicht vorgenommen werden. Ebenso könnten Beeinträchtigungen, die über jene des § 9 Abs. 1 KNSchG hinausgingen, wie etwa Beeinträchtigungen des Grundwassers, von der Naturschutzbehörde nicht aufgegriffen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden. Er sei daher übergangene Partei. Die Zulässigkeit der Beschwerdeführung ergebe sich aus § 26 Abs. 2 VwGG.
Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Parteistellung von Anrainern und somit auch eine Parteistellung des Beschwerdeführers verneint. Die Auffassung der belangten Behörde, eine Parteistellung von Anrainern bestehe deswegen nicht, weil lediglich eine Einzelveranstaltung bewilligt worden sei, sei unhaltbar. Im konkreten Fall sei mit dem angefochtenen Bescheid ein Vorhaben bewilligt worden, welches in unzumutbarer Nähe zu einem Siedlungsbereich liege, nämlich zum unmittelbaren Siedlungsbereich des Beschwerdeführers. Es liege nicht nur das Anwesen des Beschwerdeführers mit mehreren Häusern und einer Kirche in unmittelbarer Nähe zum Motocross-Gelände, sondern es gehöre auch jener Bereich zum Siedlungsbereich, wo sich die notwendige Wasserversorgung für Wohnhäuser befinde. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Beeinträchtigung des Grundwassers von der Naturschutzbehörde nicht aufgegriffen werden dürfe, sei unrichtig.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat eine Stellungnahme erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 53 Abs. 1 KNSchG kommt im Verfahren nach §§ 4 lit. b, 5 Abs. 1 lit. a, c und f Anrainern die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 AVG zu. Für Anrainer werden in den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 subjektive öffentliche Rechte begründet. Anrainer sind die Eigentümer der im unmittelbaren Einflussbereich eines Vorhabens liegenden Grundstücke.
Die an die mitbeteiligte Partei erteilte Bewilligung stützt sich auf § 5 Abs. 1 lit. f KNSchG.
Nach § 5 Abs. 1 lit. f KNSchG bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Festlegung von Gelände zur Ausübung des Motocross-, Autocross- und Trialsportes oder ähnlicher Sportarten sowie die Ausübung dieser Sportarten außerhalb dieser Gelände einer Bewilligung.
§ 5 Abs. 1 lit. f KNSchG enthält zwei unterschiedliche Bewilligungstatbestände. Einer Bewilligungspflicht unterworfen wird zum einen die Festlegung von Gelände zur Ausübung des Motocross-, Autocross- und Trialsportes oder ähnlicher Sportarten und zum anderen die Ausübung dieser Sportarten außerhalb dieser Gelände.
§ 53 Abs. 1 KNSchG erkennt Anrainern im Verfahren nach § 5 Abs. 1 lit. f Parteistellung zu, ohne zwischen den beiden Bewilligungstatbeständen des § 5 Abs. 1 lit. f zu differenzieren. Von der Einräumung der Parteistellung durch § 53 Abs. 1 KNSchG sind somit beide Tatbestände des § 5 Abs. 1 lit. f erfasst. Worauf sich die Auffassung der belangten Behörde gründet, bei der Bewilligung von Motocross-Veranstaltungen außerhalb eines festgelegten Geländes bestünde keine Parteistellung von Anrainern, ist nicht ersichtlich.
Die Parteistellung wird Anrainern zuerkannt, wobei als Anrainer die Eigentümer der im unmittelbaren Einflussbereich eines Vorhabens liegenden Grundstücke definiert werden.
Wann davon gesprochen werden kann, dass ein Grundstück im unmittelbaren Einflussbereich eines (naturschutzbehördlich bewilligungspflichtigen) Vorhabens gelegen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art des jeweils zur Bewilligung beantragten Vorhabens und seiner Auswirkungen ab. Nicht erforderlich ist, dass ein Grundstück unmittelbar an jenes Grundstück oder an jene Grundstücke angrenzt, auf denen das Vorhaben verwirklicht wird.
§ 53 Abs. 1 KNSchG bestimmt, dass für Anrainer in den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 subjektive öffentliche Rechte begründet werden.
Nach § 9 Abs. 5 KNSchG sind Bewilligungen im Sinne der §§ 4 lit. b, 5 Abs. 1 lit. a, c und f zu versagen, wenn die Anlagen in unzumutbarer Nähe zum Siedlungsbereich errichtet werden sollen.
Aus § 53 Abs. 1 KNSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 leg. cit. folgt, dass Anrainer in den im § 53 Abs. 1 KNSchG genannten Verfahren Parteistellung und ein subjektives Recht darauf haben, dass eine Bewilligung nicht erteilt wird, wenn die Anlagen in unzumutbarer Nähe zum Siedlungsbereich errichtet werden sollen.
Wann eine unzumutbare Nähe zum Siedlungsbereich vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art des jeweils zur Bewilligung beantragten Vorhabens und seiner Auswirkungen ab. Nicht erforderlich ist, dass die Liegenschaften, auf denen sich der Siedlungsbereich befindet, unmittelbar an jenes Grundstück oder an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Vorhaben verwirklicht wird.
Unrichtig ist hingegen die Auffassung des Beschwerdeführers, auch Verunreinigungen des Grundwassers seien ein Umstand, der von ihm geltend gemacht werden könnte. Dies trifft nicht zu, weil Gewässerverunreinigungen für sich nicht in die Regelungskompetenz des Naturschutzgesetzes fallen.
Ob der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung an die mitbeteiligte Partei Parteistellung hatte und ob die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte durch diese Bewilligung besteht, hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer Anrainer im Sinne des § 53 Abs. 1 KNSchG ist und ob das Vorhaben der mitbeteiligten Partei in unzumutbarer Nähe zum Siedlungsbereich ausgeführt werden soll. Dies kann auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nicht beurteilt werden. Die belangte Behörde verneint eine Parteistellung, der Beschwerdeführer bejaht sie. Damit aber erweist sich die Beschwerde als unzulässig:
Der Beschwerdeführer scheint nicht in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde geht, wie aus der Begründung des Bescheides ersichtlich ist, vielmehr davon aus, dass dieser Bescheid lediglich an die mitbeteiligte Partei gerichtet ist und Rechte Dritter nicht berührt. Der Bescheid wurde daher auch dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
Nach § 26 Abs. 2 VwGG kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid den Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat § 26 Abs. 2 VwGG im Mehrparteienverfahren Bedeutung. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift. Beschwerdelegitimiert ist ferner nur derjenige, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war (vgl Mayer, B-VG2, § 26 VwGG VI und die dort angeführte Rechtsprechung sowie das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, 94/12/0056). In Fällen, in denen die Parteistellung einer Person und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ihr gegenüber nicht eindeutig sind, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 26 Abs. 2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 1989, 88/12/0125, sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1969, Slg. N.F. 7568/A, u.a.).
Im Beschwerdefall ist die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei umstritten und es ist auch ohne Ermittlungen nicht beurteilbar, ob in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Voraussetzungen für die Parteistellung und für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung gegeben sind. Solche Feststellungen kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht treffen, weil er nach seinem Aufgabenbereich hiezu nicht berufen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1962, Slg. N.F. 5794/A, u.a.).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. April 1999
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