Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2b;
StVO 1960 §52 lita Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2b;
StVO 1960 §52 lita Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch über den Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 13. Mai 2005 wurde den beschwerdeführenden Parteien eine bis einschließlich 13. Mai 2007 befristete Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 für näher genannte Fahrzeuge unter näher genannten Bedingungen und Auflagen entgegen dem auf einem näher genannten Weg auf einem Straßenabschnitt verordneten Fahrverbot nach § 52 lit. a Z. 1 StVO 1960 erteilt.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 stellten die beschwerdeführenden Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft S. neuerlich den Antrag auf Ausnahme von dem genannten Fahrverbot.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 18. September 2007 wurde den beschwerdeführenden Parteien unter Spruchpunkt I gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 die Genehmigung für das Befahren des O.-Weges im Abschnitt abzweigend von einer näher genannten Bundesstraße bis zur Hofstelle des O. Gutes entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (in beiden Richtungen) nach § 52 lit. a Z. 1 StVO 1960 für näher genannte Fahrzeuge unter näher genannten Bedingungen und Auflagen befristet bis 18. September 2009 erteilt.
Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde der Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 zum Befahren des genannten Straßenabschnittes für einen näher genannten LKW abgewiesen.
Ferner wurde unter Spruchpunkt III dieses Bescheides der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 zum Befahren des O.-Weges nach der Hofstelle der beschwerdeführenden Parteien in Richtung Nordosten bis zur Grundstücksgrenze M. im Gemeindegebiet von M. abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2008 keine Folge gegeben wurde.
Mit neuerlichem Antrag vom 4. Mai 2010 begehrte die Zweitbeschwerdeführerin eine Ausnahme zum Befahren des O.-Weges entgegen dem dort angeordneten Fahrverbot mit näher genannten Fahrzeugen.
Diesem Antrag wurde schließlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 2. Juni 2010 befristet bis 2. Juni 2012 hinsichtlich einiger landwirtschaftlicher Fahrzeuge unter näher genannten Bedingungen und Auflagen Folge gegeben (Spruchpunkt I); hinsichtlich eines weiteren Fahrzeuges (Pkw) wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt II).
Aufgrund einer Berufung der Zweitbeschwerdeführerin wurde der Berufung von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. November 2010 - nach Maßgabe einer hier nicht wesentlichen Ergänzung des Spruches zu Spruchpunkt I - keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche zu hg. Zl. 2011/02/0216, anhängig ist.
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem vom ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist im Fall der Klaglosstellung die Beschwerde zufolge § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 17. August 2010, Zl. 2006/06/0032, mwN).
Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gewähren einer Partei auch keinen Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss vom 17. August 2010).
Nach § 45 Abs. 2b StVO 1960 kann eine Bewilligung nach Abs. 2 auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.
Angesichts des Zeitablaufes der teilweise erteilten Ausnahmegenehmigung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Befristung bis 18. September 2009) liegt ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zu hg. Zl. 2008/02/0241 anhängigen Verfahren nicht mehr vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.
Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 24. Februar 2012
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