VwGH 2011/02/0216

VwGH2011/02/021620.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der M in M am Hochkönig, vertreten durch Mag. Christoph Kaltenhauser, Rechtsanwalt in 5730 Mittersill, Gerlosstraße 17, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. November 2010, Zl. 205-24/497/18-2010, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2b;
StVO 1960 §52 lita Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2b;
StVO 1960 §52 lita Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch über den Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 2. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 die Genehmigung des Befahrens eines näher genannten Weges auf einem näher genannten Abschnitt entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (beide Richtungen) nach § 52 lit. a Z. 1 leg. cit. für die Fahrzeuge Mulikipper einer näher genannten Type und Geländemähmaschine einer näher genannten Type bis einschließlich 2. Juni 2012 unter Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen erteilt.

Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Befahren des näher genannten Weges entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (beide Richtungen) nach § 52 lit. a Z. 1 leg. cit. mit einem der Type und dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2010 keine Folge gegeben wurde, wobei der Spruchpunkt I noch um einen weiteren Satz ergänzt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit neuerlichem Antrag vom 24. Mai 2012 begehrten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte eine Ausnahmebewilligung zum Befahren des O.-Weges entgegen dem dort angeordneten Fahrverbot mit näher genannten Fahrzeugen (die im Antrag als "selbige Fahrzeuge" wie 2010 bezeichnet werden).

Diesem Antrag wurde schließlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 28. Juni 2012 befristet bis 28. Juni 2014 hinsichtlich zweier landwirtschaftlicher Fahrzeuge unter näher genannten Bedingungen und Auflagen Folge gegeben (Spruchpunkt I); hinsichtlich eines weiteren Fahrzeuges (Pkw) wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt II).

Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung der dortigen Antragsteller wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 3. September 2012 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche zu hg. Zl. 2013/02/0043, anhängig ist.

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem vom ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist im Fall der Klaglosstellung die Beschwerde zufolge § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2012, Zl. 2008/02/0241, mwN).

Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gewähren einer Partei auch keinen Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss vom 24. Februar 2012).

Nach § 45 Abs. 2b StVO 1960 kann eine Bewilligung nach Abs. 2 auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.

Angesichts des Zeitablaufes der teilweise erteilten Ausnahmegenehmigung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Befristung bis 6. Juni 2012) sowie der neuerlichen Antragstellung im Mai 2012 und der hierauf im Instanzenzug erfolgten Erledigung dieses Antrages liegt ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.

Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 20. November 2013

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