Normen
AHG 1949 §1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
AHG 1949 §1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. November 2005 gab die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers auf Ausgang während des Entlassungsvollzuges gemäß § 147 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz keine Folge. Der Beschwerdeführer befand sich zum damaligen Zeitpunkt im Entlassungsvollzug in der Justizanstalt Y.
Der Verwaltungsgerichtshof richtete mit Schreiben vom 10. Juli 2010 an den Beschwerdeführer die Anfrage, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 5. September 2006 noch als verletzt erachte.
Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schriftsatz vom 4. August 2010 vor, er habe ungeachtet seiner zwischenzeitigen Entlassung aus der Strafhaft selbstverständlich ein rechtliches Interesse an einer meritorischen Entscheidung über seine Beschwerde. Eine Verletzung von Gesetzen werde nicht dadurch "geheilt", dass das Gesetz, wie im konkreten Fall durch die Beendigung des Strafvollzuges, für die betroffene Person bzw. für den Beschwerdeführer nicht mehr anzuwenden sei. Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit habe der Beschwerdeführer jedenfalls ein rechtliches Interesse daran, dass, wenn auch nachträglich, festgestellt werde, dass die Vollzugsbehörden ihm gegenüber das Gesetz (insbesondere die in der Beschwerde bereits ausdrücklich zitierten §§ 56, 144 und 147 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz) unrichtig angewendet hätten, dies auch dann, wenn der Strafvollzug zwischenzeitig beendet worden sei. Nicht zuletzt könnten sich, falls eine Gesetzesverletzung festgestellt werde, daraus auch zugunsten des Beschwerdeführers Schadenersatzforderungen bzw. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz ergeben.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0111, mwN).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 28. November 2006).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, zumal den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass die Durchsetzung seines Anliegens auf Ausgang im Rahmen des seinerzeitigen Strafvollzuges für ihn noch von praktischer Bedeutung ist. Ein Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache aus wirtschaftlichen Gründen, etwa um Schadenersatz im Weg der Amtshaftung geltend zu machen, stellt kein rechtliches Interesse dar, das zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0054, mwN). Die Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens würde im Übrigen eine Befassung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 11 Amtshaftungsgesetz nicht ausschließen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/04/0153, mwN). Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gewähren einer Partei auch keinen Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/06/0199, mwN).
Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach nicht mehr vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 17. August 2010
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