Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die gegenständlichen Beschwerdefälle gleichen in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0026, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Aus den dort dargestellten Überlegungen waren auch die vorliegend bekämpften Bescheide - in Stattgebung der vom Verfassungsgerichtshof (nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2010, B 88/10 ua) abgetretenen Beschwerden - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 52 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Hiebei erfolgte der Zuspruch von Schriftsatzaufwand - im begehrten Ausmaß (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/10/0034, mwN; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zlen. 2010/09/0215 bis 0218) - mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0053.
Wien, am 26. Mai 2011
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