VwGH 2011/07/0027

VwGH2011/07/002726.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der G Genossenschaft mbH in G, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen die Bescheide der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz jeweils vom 16. Dezember 2009, Zl. 009430/2008-6, Zl. 009433/2008-6, Zl. 009435/2008-6, Zl. 009415/2008-6 und Zl. 009424/2008-6, alle betreffend einen Antrag nach § 9 Abs. 3 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die gegenständlichen Beschwerdefälle gleichen in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0026, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Aus den dort dargestellten Überlegungen waren auch die vorliegend bekämpften Bescheide - in Stattgebung der vom Verfassungsgerichtshof (nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2010, B 90/10 ua) abgetretenen Beschwerden - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 52 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Hiebei erfolgte der Zuspruch von Schriftsatzaufwand - im begehrten Ausmaß (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/10/0034, mwN; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zlen. 2010/09/0215 bis 0218) - mit dem zitierten Erkenntnis Zl. 2011/07/0026.

Wien, am 26. Mai 2011

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