VwGH 2010/12/0043

VwGH2010/12/004329.6.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der C P in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Jänner 2010, Zl. -6-SchA- 68929/55-2009, betreffend Schulleiterzulage nach § 57 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §57 Abs1;
LDG 1984 §19;
SchOG 1962 §27a Abs2 idF 1996/766;
SchOG 1962 §27a Abs2;
SchOG 1962 §27a;
SchulleiterzulagenV §2;
SchulleiterzulagenV §4 Z11;
Sonderpädagogische Zentren Krnt 2006;
VwRallg;
GehG 1956 §57 Abs1;
LDG 1984 §19;
SchOG 1962 §27a Abs2 idF 1996/766;
SchOG 1962 §27a Abs2;
SchOG 1962 §27a;
SchulleiterzulagenV §2;
SchulleiterzulagenV §4 Z11;
Sonderpädagogische Zentren Krnt 2006;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2007/12/0201, verwiesen.

In ihrer am 6. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde vom 4. d.M. machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die belangte Behörde ihre Pflicht zur Entscheidung über die verfahrenseinleitenden Anträge vom 11. Dezember 2006 und 14. Februar 2007 verletzt habe, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 19. November 2009 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG das Verfahren über diese Beschwerde einleitete.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Entsprechung der Anträge vom 11. Dezember 2006 und 14. Februar 2007 fest, dass der Beschwerdeführerin als Leiter der Allgemeinen Sonderschule W auf Grund der Wahrnehmung der Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums W durch den Bezirksschulrat W ab dem Schuljahr 2006/07 die gemäß § 4 Z. 11 der Schulleiterzulagenverordnung, BGBl. Nr. 192/1966 vorgesehene Erhöhung der Schulleiterzulage, wonach je zehn betreute Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf als eine Klasse der Sonderschule zu zählen seien, nicht mehr gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus (Schreibungen in Zitaten im Original):

"Nach Auflassung der ASO E mit Ende des Schuljahres 1999/2000 an der Sie seit 1991 die Schulleitung innehatten, wurden Sie nach vorübergehender Tätigkeit an der Hauptschule S mit Wirksamkeit vom 1. September 2002 zur Leiterin der ASO W ernannt. Zu diesem Zeitpunkt war noch aufgrund der Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 20. November 2001, VOBlatt Nr. 1/2002 der Bezirksschulrat W als Sonderpädagogisches Zentrum im Bezirk W festgelegt. Mit Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 4. September 2003, VOBlatt Nr. 17/2003, wurde die ASO W mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 als Sonderpädagogisches Zentrum im Bezirk W festgelegt. Sie haben daher als Leiterin des Sonderpädagogischen Zentrums bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 die mit der SPZ Leitung verbundene gemäß § 2 i. V. mit § 4 Z. 11 der Schulleiterzulagenverordnung, BGBl Nr. 192/1966 i.d.g.F. erhöhte Leiterzulage für 21 Klassen bezogen.

Gemäß § 1 der Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 12. Juni 2006, VOBlatt Nr. 9/2006, werden seit Beginn des Schuljahres 2006/2007 die Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren in Kärnten generell von den jeweiligen Bezirksschulräte wahrgenommen. Bei den bis dahin mit der Leitung der Sonderpädagogischen Zentren betrauten Leitern von Sonderschulen ist daher mit 31. August 2006 die gemäß § 4 Z. 11 der Schulleiterzulagenverordnung BGBl. Nr. 192/1966 i.d.g.F. vorgesehen Erhöhung der Leiterzulage in der Form, dass je 10 betreute Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf als eine Klasse der Sonderschule zählen, weggefallen.

Unbestritten ist, dass dies in Ihrem Fall bei 146 Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf den Verlust von 14 Klassen bewirkt hat, sodass mit 1. September 2006 nur mehr die Leiterzulage für 7 Sonderschulklassen in der Dienstzulagengruppe IV infolge der mehr als 12jährigen Funktionsausübung erhöht um 25 %, sohin EUR 467,63, zur Anweisung gelangte.

Durch die Änderung der Klassenzahl mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 auf 8 Klassen erfolgte die Einreihung in die Dienstzulagengruppe III und somit eine Erhöhung der Leiterzulage ab 1. Oktober 2006 auf EUR 524,25. Die Höhe und Gebührlichkeit der Leiterzulage ergibt sich aus dem § 57 Abs. 1 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 i.V. mit § 106 Abs. 2 Z. 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sowie § 2 der Schulleiterzulagenverordnung 1966.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 haben Sie beantragt, …

Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl.2007/12/0201-7, hat der Verwaltungsgerichtshof …

Da jedoch der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. November 2007, Zl.: B 753/07-8 die Behandlung Ihrer Beschwerde gemäß Art. 114 Abs. 2 B-VG abgelehnt hat, ist es zu keiner Fortsetzung des Verfahrens gekommen, da ihr weiteres rechtliches Interesse an der Erlangung eines neuerlich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Feststellungsbescheides zur Klärung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 12. Juni 2006,nicht anzunehmen war.

Aufgrund der von Ihnen mit Eingabe vom 19. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Säumnisbeschwerde wird nunmehr der versäumte Bescheid erlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes … gibt es allerdings keine gesetzliche Bestimmung, wonach die Behörde verpflichtet ist, sich mit der Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auseinanderzusetzen, darüber Beweise abzuführen und in diesem Zusammenhang ihre Erwägungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Liegt also - wie im gegenständlichen Fall ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor hat sich die Dienstbehörde nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit - auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung - auseinanderzusetzen."

Mit Beschluss vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/12/0190, stellte der Verwaltungsgerichtshof das über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde eingeleitete Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein.

Gegen den Bescheid vom 25. Jänner 2010 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Ersatzbescheid in ihrem "Recht auf Schulleiterzulage nach § 57 GehG in gesetzlicher Höhe durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere seines § 57) iVm der Schulleiterzulagenverordnung BGBl. Nr. 192/1996 (richtig: 1966) und den Bestimmungen des LDG 1984 (insbesondere § 19) verletzt".

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008 verwiesen.

Die gegen den Ersatzbescheid gerichtete Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorweg in einem Verstoß gegen § 27a des Schulorganisationsgesetzes. Darnach sei eine Auflösung pädagogischer Zentren von Gesetzes wegen überhaupt nicht vorgesehen. Selbst wenn man eine solche grundsätzlich als zulässig ansähe, könne sie ausschließlich dann in Betracht kommen, wenn konkrete Mängel von solcher Art gegeben seien, dass die sonderpädagogischen Aufgaben nicht ausreichend erfüllt werden könnten. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt und es stelle daher einen verfassungswidrigen Akt dar, dass die sonderpädagogischen Aufgaben vom Bezirksschulrat verlagert worden seien. Die Maßnahme stelle sich außerdem als willkürlich dar.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 27a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 - SchOG, eingefügt durch die 15. Schulorganisations-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 766/1996, hat der Landesschulrat (Kollegium) auf Antrag des Bezirksschulrates bestimmte Sonderschulen als Sonderpädagogische Zentren festzulegen. Vor der Festlegung ist das Einvernehmen mit dem Schulerhalter herzustellen. Sollte in einem Schulbezirk keine geeignete Sonderschule bestehen, so sind die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrzunehmen.

Die ErläutRV zur 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, 1044 BlgNR XVIII. GP 7 f, führen zu § 27a leg. cit. u.a. aus:

"… Die Hauptaufgaben bestehen in einem sonderpädagogischen Kompetenztransfer und in einer Sicherstellung sonderpädagogischer Betreuungsqualität, einer Beratung und Unterstützung von Lehrern und Eltern sowie in der Bereitstellung materieller und personeller Ressourcen zur Unterstützung der Volksschulen bei der Förderung von Kindern mit Sonderpädagogischem Förderbedarf.

Die vorstehenden Zielsetzungen werden durch die bisherige Definition des Schulbegriffes nicht erfasst. Daher ergibt sich die Frage, ob nach den bisherigen Kompetenzbestimmungen derartige Maßnahmen im Bereich der Schulerhaltung, des Aufbaues der Schule usw. gedeckt sind. Ferner zählt die Beratung von Lehrern an anderen Schulen nach den bisherigen Rechtsvorschriften nicht zum unmittelbaren Aufgabenbereich der Sonderschule, sondern jeweils nach dem Inhalt zu den Aufgaben Pädagogischer Institute oder der Schulbehörden, insbesondere des Bezirksschulrates. Schließlich sollen derartige Aufgaben, die nicht von vornherein Aufgaben der an den Schulen unterrichtenden Lehrer darstellen, Lehrern an Sonderschulen systemimmanent übertragen werden können. Da sich in diesem Zusammenhang somit eine Reihe verfassungsrechtlicher Probleme ergeben können, soll die Erklärung der Regelungen betreffend die Sonderpädagogischen Zentren zur Verfassungsbestimmung möglichst problemlos das Funktionieren dieser wichtig erscheinenden Einrichtung gewährleisten."

Gegenstand der Bescheidbeschwerde und damit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist der Abspruch über die (mangelnde) Gebührlichkeit einer Erhöhung der Leiterzulage nach § 57 Abs. 1 GehG iVm § 4 Z. 11 der Schulleiterzulagenverordnung 1966. § 4 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 ordnet für die Einreihung der Schulen in die Dienstzulagengruppe (die für die Höhe der Dienstzulage maßgebend ist) in seiner Z. 11 an, dass im Zuständigkeitsbereich eines Sonderpädagogischen Zentrums (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) je zehn betreute Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden Pflichtschulen oder Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen als eine Klasse der Sonderschule, die als Sonderpädagogisches Zentrum festgelegt ist, zu zählen ist. Damit knüpft die für die Höhe der Dienstzulage nach § 57 GehG maßgebende besoldungsrechtliche Vorschrift im Ergebnis an jener schulorganisatorischen Norm an, die eine Sonderschule als Standort eines Sonderpädagogischen Zentrums festlegt. Im Beschwerdefall ist dies die Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 12. Juni 2006, VOBlatt Nr. 9/2006, die ab Beginn des Schuljahres 2006/2007 in ihrem § 1 (für alle Bezirke des Landes Kärnten) die Wahrnehmung der Aufgaben eines Sonderpädagogischen Zentrums an den jeweiligen Bezirksschulrat (hier nach § 1 Z. 9 an den Bezirksschulrat W) übertragen hat. Gleichzeitig wurde ab diesem Zeitpunkt die frühere Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 20. November 2001 idF der Verordnung vom 4. September 2003 (§ 1 Z. 10 der Verordnung des Landesschulrates für Kärnten in der zuletzt genannten Fassung hatte ab dem Schuljahr 2003/2004 im Bezirk W die Allgemeine Sonderschule W als Standort des Sonderpädagogischen Zentrums festgelegt) aufgehoben.

Gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 12. Juni 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles vor dem Hintergrund, dass die Verfassungsbestimmung des § 27a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz der zur Verordnungserlassung berufenen Behörde einen weiten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Eignung der Sonderschulen zur Wahrnehmung der Aufgaben Sonderpädagogischer Zentren einräumt und die mit Verordnung vom 12. Juni 2006 erfolgte Zuordnung der Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren in allen Bezirken des Landes Kärnten zu den jeweiligen Bezirksschulräten nicht als willkürliche bloß gegen die Beschwerdeführerin als Leiterin der Allgemeinen Sonderschule W gerichtete Maßnahme gesehen werden kann, keine Bedenken. Er sieht sich daher nicht zu der von der Beschwerdeführerin angeregten Anfechtung der genannten Verordnung nach Art. 139 Abs. 1 B-VG veranlasst.

Soweit die Beschwerde den Standpunkt einnimmt, dass "in concreto de facto eine Versetzung vorliegt", ohne dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Inhaberin einer schulfesten Stelle ein Versetzungsverfahren durchgeführt worden sei, ist an den Gegenstand des angefochtenen Bescheides zu erinnern, der ausschließlich die Frage der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Erhöhung der Leiterzulage beantwortet, jedoch im Übrigen die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin als Leiterin der Allgemeinen Sonderschule W unberührt lässt, insbesondere die Beschwerdeführerin auch keiner anderen Schule zuweist. Soweit die Beschwerdeführerin aber im Ergebnis vorbringt, der Entzug der Aufgaben eines Sonderpädagogischen Zentrums von der Allgemeinen Sonderschule W durch die Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 12. Juni 2006 hätte zu seiner wirksamen dienstrechtlichen Umsetzung eines Versetzungsbescheides nach § 19 LDG 1984 bedurft, dessen Nichterlassung dazu führe, dass ihr unverändert die Dienstzulage nach § 57 GehG in der Höhe wie zuletzt im Schuljahr 2005/2006 gebühre, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Wie den zitierten ErläutRV zu entnehmen ist, fallen Sonderpädagogische Zentren nicht unter den Begriff der Schule - und damit nicht unter die "bisherigen Kompetenzbestimmungen". Vielmehr setzt § 27a Abs. 2 leg. cit. das Bestehen von Sonderschulen voraus, die durch einen weiteren Akt als Sonderpädagogische Zentren festgelegt und denen damit zusätzliche Aufgaben übertragen werden können. Umgekehrt nimmt die Aufhebung einer solchen Festlegung einer Schule nicht die Eigenschaft als Sonderschule.

Die Beschwerdeführerin war - bereits mit Wirksamkeit vom 1. September 2002, d.h. vor der Festlegung der Allgemeinen Sonderschule W als Sonderpädagogisches Zentrum - zur Leiterin dieser Schule ernannt worden. Da weder die Festlegung der Sonderschule als Standort eines Sonderpädagogischen Zentrums nach § 27a Abs. 2 erster Satz des Schulorganisationsgesetzes noch der actus contrarius, daher die Aufhebung einer solchen Festlegung, an der Identität dieser Schule etwas änderten, war mit dem Wirksamwerden der Verordnung des Landesschulrates für Kärnten vom 12. Juni 2006 auch keine weitere Personalmaßnahme im Sinne einer Zuweisung oder Versetzung im Sinn des § 19 LDG 1984 gegenüber der Beschwerdeführerin (oder gegenüber anderen Lehrern der Allgemeinen Sonderschule W) verbunden oder notwendig. An der Verwendung der Beschwerdeführerin als Leiterin der Sonderschule W trat daher mit Beginn des Schuljahres 2006/07 keine Änderung ein.

Schließlich sieht die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass dieser keine betragsmäßige Festsetzung enthalte, sondern nur eine "allgemeine Aussage", was im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig erscheine. Im Vordergrund stünden jedoch für die Beschwerdeführerin die Überlegungen laut obigen Ausführungen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde beschränkt sich der angefochtene Ersatzbescheid nicht auf eine allgemeine Aussage, sondern sprach aus, dass der Beschwerdeführerin - als Leiterin der Allgemeinen Sonderschule W - die gemäß § 4 Z. 11 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 vorgesehene Erhöhung der Leiterzulage ab dem Schuljahr 2006/07 nicht mehr gebühre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa jüngst das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2009/12/0207, mwN) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch dann zulässig, wenn sie zwar nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, die Erlassung eines solchen Bescheides auch nicht im öffentlichen Interesse liegt, jedoch insofern in jenen einer Partei, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Damit kommt aber dem Bescheid im vorliegenden Beschwerdefall hinreichende Eignung zu, die strittige besoldungsrechtliche Frage der Höhe der der Beschwerdeführerin gebührenden Leiterzulage für die Zukunft zu klären.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Juni 2011

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