VwGH 2010/09/0194

VwGH2010/09/019427.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des HA in L, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Juni 2010, Zl. VwSen-252260/16/Py/Pe, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28;
AVG §66 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z3;
AuslBG §28;
AVG §66 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Jänner 2009, zugestellt durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer am 20. Jänner 2009, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als Beschäftiger der Firma AH mit Sitz in L, B-Straße 22, festgestellt am 28. März 2008 um 11.15 Uhr durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels, Team KIAB, in seinem Betrieb in L, B-Straße 22, im Zuge der Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass der näher bezeichnete russische Staatsangehörige AD zum Zeitpunkt der Kontrolle beschäftigt gewesen sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Ausländer habe gerade an einem nicht angemeldeten PKW der Marke BMW, welcher sich auf der Hebebühne befunden habe, mit dem Werkzeug des Betreibers im Bereich der Hinterachse gearbeitet.

Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 2. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Beschäftiger - festgestellt am 28. März 2008 um 11.15 Uhr durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen Wels, Team KIAB - im Betrieb Fa. H FischverarbeitungsgesmbH, G, zu verantworten, dass der näher bezeichnete russische Staatsangehörige AD zum Zeitpunkt der Kontrolle entgegen § 3 AuslBG beschäftigt gewesen sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden) verhängt.

In der dagegen erhobenen Berufung gab er im Wesentlichen an, er sei "niemals bei der Firma H FischerverarbeitungsgesmbH mit Sitz in G beschäftigt" gewesen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2010. Sie gab der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz mit der Maßgabe, dass die Wortfolge "Firma H FischverarbeitungsgesmbH, G" entfalle und statt dessen die Wortfolge "in L, B-Straße 22" eingefügt werde.

Dies begründete die belangte Behörde damit, dass dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Jänner 2009 die ihm im Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung innerhalb der Verjährungsfrist zutreffend am Betriebssitz in L zur Last gelegt worden sei. Die belangte Behörde sei daher im Hinblick auf § 44a VStG gehalten gewesen, den Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz richtigzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht ausschließlich geltend, es liege hinsichtlich des Tatortes Verfolgungsverjährung vor, die belangte Behörde hätte den richtigen Sitz des Unternehmens in L nicht in den angefochtenen Bescheid aufnehmen dürfen. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 28 Abs. 2 AuslBG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist abweichend von § 31 Abs. 2 VStG für Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG ein Jahr.

§ 44a Z. 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der dazu ergangenen hg. Judikatur muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch einen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung dort zugelassen, wo im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente, wie etwa die örtliche Bezeichnung der Filiale, in welcher die Übertretung begangen wurde, kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat es aber auch als ausreichend angesehen, wenn das vom Beschuldigten zu vertretende Unternehmen im Falle eines Unterlassungsdeliktes im Spruch bzw. in der Verfolgungshandlung angeführt ist (auch wenn diese Angabe ohne Anführung des Sitzes des Unternehmens erfolgt), wenn mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2010/09/0155, mwN).

Der Umstand allein, dass im erstinstanzlichen Bescheidspruch der Ort, von dem aus die Unternehmensleitung erfolgte, als Tatort unrichtig genannt wurde, rechtfertigt die vom Beschwerdeführer geforderte Einstellung des Verfahrens nicht; es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, mwN). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch der Tatort gehört) durch die Behörde gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall wurde - wie die belangte Behörde zu Recht bereits im angefochtenen Bescheid ausführt - mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Jänner 2009, zugestellt am 20. Jänner 2009, eine den richtigen Sitz des Unternehmens des Beschwerdeführers (sowie auch alle übrigen Tatbestandselemente vollständig) enthaltende Verfolgungshandlung rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt.

Die behauptete Verfolgungsverjährung liegt demnach nicht vor, sodass die belangte Behörde berechtigt war, den Spruch des angefochtenen Bescheides in der vorgenommenen Weise richtig zu stellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. Jänner 2011

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