VwGH 2010/03/0186

VwGH2010/03/018626.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der SI TAXI GmbH (vormals SA TAXI GmbH), vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. September 2010, Zl M63/009525/2009, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BZPV 1994 §2 idF 2001/II/046;
GelVerkG 1996 §5;
ZustG §9 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BZPV 1994 §2 idF 2001/II/046;
GelVerkG 1996 §5;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Konzession für das Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 31 Personenkraftwagen, im Standort W, B-Gasse 18/4, gemäß § 5 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 idgF (GelverkG), iVm §§ 2 und 3 der Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr - BZP-VO, BGBl Nr 889/1994 idgF, entzogen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt. Die Erstbehörde habe ihre Entscheidung unter Hinweis auf § 5 GelverkG sowie §§ 2 und 3 BZP-VO damit begründet, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen müsse, die sich auf mindestens EUR 7.500,-- für jedes Fahrzeug beliefen. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 20. Mai 2009 aufgefordert worden, Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechend dem genehmigten Konzessionsumfang vorzulegen. Dazu habe die Beschwerdeführerin am 28. August 2009 eine Zwischenbilanz zum Stichtag 30. Juni 2009 vorgelegt. Die daraus ersichtliche Bilanzsumme von EUR 170.833,32 reiche für den genehmigten Konzessionsumfang von 31 Kraftfahrzeugen nicht aus. Weitere Belege zu finanziellen Leistungsfähigkeiten sowie Nachweise, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestünden, seien von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht beigebracht worden. Die Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe für das Beförderungsgewerbe mit PKW, habe in ihrer Stellungnahme zur beabsichtigten Gewerbeentziehung keinen Einwand erhoben.

In ihrer dagegen gerichteten Berufung habe die Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, dass sie vor der Konzessionserteilung die finanzielle Leistungsfähigkeit aufgewiesen habe und in den genannten Rechtsvorschriften nicht die Verpflichtung enthalten sei, den seinerzeit bei der Antragstellung vorgewiesenen Barbetrag die ganze Zeit bar aufzubehalten. Das Stammkapital einer GmbH sowie ferner das anlässlich der Konzessionserteilung notwendige Kapital könnten für den Betrieb des Unternehmens Verwendung finden, was in diesem Sinne erfolgt sei. Warum das in der genannten, vom Steuerberater der Beschwerdeführerin erstellten Zwischenbilanz ersichtliche Kapital von EUR 170.833,32 für die Ausübung des Gewerbes nicht ausreichend sein sollte, habe die Erstbehörde nicht aufgezeigt. Aus der Zwischenbilanz ergebe sich ein für ein Taxiunternehmen der in Rede stehenden Größenordnung durchaus angemessenes Einkommen, zumal im vergangenen Jahr kein Taxibetrieb durchgeführt worden sei und sich das Unternehmen nunmehr im Aufbau befinde. Es könnten daher nicht sämtliche Fahrzeuge betrieben werden, weil die Suche nach geeignetem Personal entsprechend Zeit in Anspruch nehmen würde. Eine Nachfrage bei befreundeten Unternehmen habe ergeben, dass von keinem der rund 20 befragten Unternehmen die Behörde gefordert hätte, auch Jahre nach der Konzessionserteilung Barbeträge von EUR 7.500,-- pro Fahrzeug vorzuweisen. Bei diesen Unternehmen reiche es vollkommen, wenn sie den Betrieb ordnungsgemäß durchführten, die Fahrzeuge warten, die Einnahmen verbuchen und für die Abfuhr von Steuern und Sozialversicherungsabgaben Sorge tragen würden. Auf Grund der schlechten Wirtschaftslage hätten aber die meisten Unternehmen doch gewisse Probleme, diese Abgaben zu leisten, gerade eine Großinsolvenz in letzter Zeit (nämlich die C & K Taxi) zeige, dass die Wirtschaftslage nicht sehr rosig sei. Im vorliegenden Fall sei eine aktive Einkommenssituation feststellbar, weiters das Bemühen der (neuen) Eigentümer, ordnungsgemäß zu wirtschaften. Die im Erstbescheid vertretene Auffassung sei einerseits deswegen unverständlich, weil es sich um keine neue Konzessionserteilung handle, und andererseits nicht jedes Unternehmen über Bankkredite verfügen müsste; unverständlich sei daher auch, weshalb die Forderung gestellt worden sei, Darlehen bekannt zu geben.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die besagte Zwischenbilanz vorgelegt worden sei, aus welcher das Anlagevermögen sowie Umlaufvermögen auf der Seite der Aktiva und das Eigenkapital sowie Rückstellungen und Verbindlichkeiten auf der Seite der Passiva zu ersehen sei.

Mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 15. Juni 2010 sei die Beschwerdeführerin nachweislich aufgefordert worden, gemäß § 5 Abs 4 GelverkG entsprechende Unterlagen und Beweismittel binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Diese Vorlage sei nicht erfolgt.

Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz GelverkG müssten sämtliche Voraussetzungen, so auch die in § 5 Abs 1 Z 2 leg cit normierte finanzielle Leistungsfähigkeit, während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen, im Fall des Nichtvorliegens sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen. § 5 leg cit diene nicht nur bei einem Ansuchen um Neuerteilung einer Konzession als Beurteilungsgrundlage, sondern auch für bereits bestehende aufrechte Konzessionen. Daher könne die Behörde das Vorliegen der normierten Voraussetzungen jederzeit überprüfen, wäre es doch der Behörde sonst unmöglich zu erkennen, ob die Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeberechtigung gegeben seien. Daraus, dass solche Überprüfungen nicht in regelmäßigen, vom Gesetz vorgeschriebenen Abständen oder bei allen Gewerbetreibenden erfolgten, könne auf eine Unzulässigkeit solcher Überprüfungen nicht geschlossen werden. Es sei in der Regel so, dass die Behörde (auch auf Grund von Benachrichtigungen anderer behördlicher oder nichtbehördlicher Stellen) Kenntnis von Vorgängen erlange, die das Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen zweifelhaft erscheinen ließen. In der Folge werde eine Überprüfung vorgenommen, ob dieser Zweifel berechtigt sei. Dementsprechend sei von der Erstbehörde eine Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen worden.

Nach der BZP-VO müsse ein Taxiunternehmen über EUR 7.500,-- für jedes beantragte bzw von der Konzession umfasste Fahrzeug verfügen. Auf Grund der Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe, beschränkt auf die Verwendung für 31 Personenkraftwagen, müsse die Beschwerdeführerin über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen in der Höhe von EUR 232.500,-- verfügen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich mit 31 Personenkraftwagen ihr Gewerbe ausübe, sei irrelevant, zumal die maßgebliche gesetzliche Regelung ausdrücklich von den von der Konzession erfassten Fahrzeugen spreche. Eine Einschränkung des Konzessionsumfangs (etwa in Zeiten einer schlechten Wirtschaftslage wie in der Berufung ausgeführt) wäre jederzeit möglich gewesen. In der übermittelten Zwischenbilanz würden Anlagen- und Umlaufvermögen mit einem Gesamtbetrag von EUR 170.833,32 ausgewiesen und diesem Eigenkapital in der Höhe von EUR 61.185,60, Rückstellungen in der Höhe von EUR 6.325,03 und Verbindlichkeiten in der Höhe von EUR 103.322,69 gegenübergestellt. Diese Zwischenbilanz stelle weder ein Gutachten dar, für welches das gesetzlich normierte Formblatt verwendet worden sei, noch einen Prüfbericht iSd § 3 Abs 3 BZP-VO, da die für einen solchen Prüfbericht geforderten Angaben ("wie etwa verfügbare Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite oder als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände") nicht ausgewiesen seien. Mangels Vorlage weiterer Unterlagen (Haftungs- und Garantieerklärungen, Bankguthaben, etc) könne schon auf Grund der ausgewiesenen Verbindlichkeiten in der Höhe von EUR 103.322,69 ersehen werden, dass Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen nicht annähernd den gesetzlich geforderten und errechenbaren Betrag erreichten. Zum Vorbringen, das geforderte Kapital könnte nicht die ganze Zeit auf Sparbüchern gebunden sein, sei auszuführen, dass dies seitens der Behörde nicht gefordert worden sei. Vielmehr stelle das Gesetz ein breites Spektrum an Möglichkeiten bereit, die finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, etwa mit einer Haftungs- oder Garantieerklärung. Dass es mehrere Möglichkeiten des Nachweises und in der Folge auch der Beurteilung durch die Behörde gebe, sei schon aus dem Wort "insbesondere" in § 2 Abs 1 BZP-VO abzuleiten. Außer der erwähnten Zwischenbilanz seien jedoch keinerlei Nachweise vorgelegt worden.

Da die finanzielle Leistungsfähigkeit bis zum Tag der Entscheidungsfindung nicht nachgewiesen habe werden können, diese aber während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müsse, sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen. Zu erwähnen sei, dass sich während des Verfahrens die Bezeichnung (Firma) der Gesellschaft geändert habe. Sie laute nunmehr SI TAXI GmbH und sei mit 29. Oktober 2009 ins Firmenbuch eingetragen worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin wendet als Verfahrensmangel ein, dass sie vom gegenständlichen Entziehungsverfahren erst mit Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21. Oktober 2010 Kenntnis erlangt habe. Eine Vollmacht habe sie dem im Verfahren tätig gewordenen (namentlich genannten) Rechtsanwalt nicht erteilt. Die Erteilung einer solchen Vollmacht sei auch nicht aktenkundig. Weder liege eine schriftliche Vollmacht seitens der Beschwerdeführerin vor, noch habe sich der Rechtsanwalt auf eine vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (bzw ihrer "Rechtsvorgängerin", gemeint offensichtlich der früher unter anderer Firma tätigen Gesellschaft) erteilte Vollmacht berufen. Dieser Rechtsanwalt habe lediglich mit Schreiben vom 7. August 2009 mit Bezug auf ein Gewerberücklegungsverfahren mitgeteilt, dass er die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und deren (ebenfalls namentlich genannten) Gesellschafter und Geschäftsführer vertrete, worauf offensichtlich die erstinstanzliche Behörde sämtliche Zustellungen auch im hier gegenständlichen Gewerbeentzugsverfahren an den Rechtsanwalt veranlasst habe. Dieses Schreiben werde durch das Schreiben des Rechtsanwalts vom 10. Oktober 2010 insofern relativiert, als dieser dort festhalte, dass der faktische Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dessen Berechtigung, sie zu vertreten, offensichtlich widerrufen habe. Der Beschwerdeführerin sei aber ein faktischer Geschäftsführer in ihrem Unternehmen nicht bekannt. Der Rechtsanwalt habe im Schreiben vom 12. Oktober 2010 auch festgehalten, dass ihn seinerzeit auch ein faktischer Geschäftsführer der "Rechtsvorgängerin" der Beschwerdeführerin bevollmächtigt und beauftragt habe. Die seinerzeitige Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den genannten Rechtsanwalt sei sohin rechtswidrig gewesen, weil dieser offensichtlich keine gültige Vollmacht gehabt habe, für die Beschwerdeführerin aufzutreten, und dieser sich auch nicht auf eine von einem handelsrechtlichen Geschäftsführer der "Rechtsvorgängerin" der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht gemäß § 8 RAO berufen habe. Eine Mitteilung des Rechtsanwaltes, die "Rechtsvorgängerin" im eingeleiteten Gewerbezurücklegungsverfahren zu vertreten, könne die erstinstanzliche Behörde nicht ermächtigen, im Gewerbeentziehungsverfahren dem genannten Rechtsanwalt die Aufforderung zur Stellungnahme über die Beweisergebnisse und weiters den Erstbescheid zuzustellen. Der Beschwerdeführerin sowie ihrer "Rechtsvorgängerin" sei daher Parteiengehör nicht gewährt worden. Zudem vertrete die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass eine von ihrer "Rechtsvorgängerin" erteilte Vollmacht nicht auch für sie gelte. Da die Beschwerdeführerin erst ab Zustellung des angefochtenen Bescheides vom Gewerbeentziehungsverfahren Kenntnis erlangt habe, habe sie zu den Erhebungsergebnissen im Verwaltungsverfahren nicht Stellung beziehen können, weshalb ihr Parteiengehör verletzt worden sei. Der genannte Rechtsanwalt sei mit der Beschwerdeführerin nie in Kontakt getreten und habe sie auch nicht über die Verfahrensergebnisse informiert. Der Beschwerdeführerin sei damit auch die Möglichkeit abgeschnitten worden, zweckdienliche Beweisanträge zur Darstellung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu stellen.

Ferner habe die belangte Behörde nicht festgestellt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Ausübung des Taxi-Gewerbes, beschränkt auf die Verwendung von 31 Personenfahrzeugen, ausreichend sei, obwohl sich dies konkludent aus dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Oktober 2010 ergebe. Mit diesem Bescheid sei das Ansuchen der Beschwerdeführerin betreffend die Ausübung des Gewerbes durch einen namentlich genannten Geschäftsführer gemäß § 95 Abs 2 GewO 1994 iVm § 1 Abs 2 GelverkG genehmigt worden. Diese Feststellung sei insofern verfahrenswesentlich, weil damit die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch im gegenständlichen Verfahren - überprüft durch den Magistrat der Stadt Wien - belegt sei.

1.2. Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Hat ein Rechtsanwalt der Behörde in einem Verwaltungsverfahren seine Bevollmächtigung durch die Partei gemäß § 10 Abs 1 AVG (in einem Schriftsatz) bekannt gegeben und im Verfahren unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht Anträge eingebracht, kann eine Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides gemäß § 9 Abs 1 ZustellG wirksam allein an diesen Rechtsanwalt erfolgen (vgl hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2002, Zl 2001/11/0072, mwH).

Nach § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Im vorliegenden Fall brachte der in Rede stehende Rechtsanwalt die Berufung gegen den Erstbescheid namens der Beschwerdeführerin (unter ihrer damaligen Firma) mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" ein und hat sich daher auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Da dieser Rechtsanwalt vor der Erstbehörde auch die in Rede stehende Zwischenbilanz der Beschwerdeführerin vorgelegt hatte, musste zu diesem Zeitpunkt bei der belangten Behörde kein Anlass bestehen, über Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis iSd § 10 Abs 2 AVG zu zweifeln.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2010 retournierte allerdings (wie vorgebracht) der genannte Rechtsanwalt den an ihn zunächst zugestellten Berufungsbescheid der belangten Behörde unter Hinweis darauf, dass "der faktische Geschäftsführer des Unternehmens" seine Berechtigung, die Beschwerdeführerin zu vertreten, "offensichtlich widerrufen" habe; er habe daher jedenfalls keinen Auftrag mehr, die Beschwerdeführerin zu vertreten und übermittelte ihr den Berufungsbescheid zurück mit dem Ersuchen, ihn direkt der Beschwerdeführerin zuzustellen. Der in diesem Schreiben enthaltene Hinweis auf die Erteilung einer Vollmacht durch einen bloß faktischen Geschäftsführer hätte bei der belangten Behörde nunmehr Anlass zu Zweifel in die Richtung geben müssen, ob die Vollmacht, auf die sich der Rechtsanwalt seinerzeit berief, auch von einem tatsächlich zur rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zuständigen Geschäftsführer erteilt wurde. Da die belangte Behörde - anders als in § 10 Abs 2 AVG vorgesehen - diese Zweifel nicht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen aufklärte, hat sie das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren mit einem Verfahrensmangel belastet.

Dieser Verfahrensmangels erweist sich - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - aber nicht als wesentlich iSd § 42 Abs 3 VwGG.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid ein, dass nach § 5 GelverkG iVm §§ 2 und 3 BZP-VO zwar zuzugeben sei, dass auch die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müsse. Die Einleitung einer Überprüfung dürfe aber nicht willkürlich - wie die gegenständliche - erfolgen und es müssten Anhaltspunkte für eine allfällige Einschränkung der finanziellen Leistungsfähigkeit vorhanden sein.

Anhaltspunkte für eine Prüfung seien (ausser einer von dritter Seite, unautorisiert von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, angezeigte unrichtige Gewerbezurücklegung, die gegenüber der Rechtsvorgängerin erfolgte Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens sei zwischenzeitig durch das Oberlandesgericht Wien behoben worden) aber nicht vorgelegen. Die belangte Behörde verkenne den Begriff der finanziellen Leistungsfähigkeit, der nicht nur durch Barmittel, sondern auch durch bewegliche und unbewegliche Sachen repräsentiert werde. Allein der verfügbare Fuhrpark der Beschwerdeführerin stelle einen Sachwert dar, der in die finanzielle Leistungsfähigkeit hätte einbezogen werden müssen. Zudem sei der Entzug der Konzession für das Taxigewerbe für sämtliche seinerzeit bewilligten Personenkraftwagen nur bei einem gänzlichen Wegfall der finanziellen Leistungsfähigkeit berechtigt. Ein solcher Wegfall der seinerzeit gegebenen Leistungsfähigkeit liege nicht vor. Bei einem dem Gesetz entsprechenden Ermessensgebrauch hätte die belangte Behörde die seinerzeit erteilte Konzession nicht zur Gänze entziehen dürfen, sondern allenfalls einschränken müssen, wenn sie zur Ansicht gelangt sei, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei. Allerdings erhelle aus dem schon genannten Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Oktober 2010, mit dem die Ausübung des Taxigewerbes durch den genannten Geschäftsführer beschränkt auf die Verwendung von 31 Personenkraftwagen im Standort W, B-Gasse 18/4, genehmigt worden sei, dass die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vorliege.

2.2.1. Die vorliegend maßgeblichen rechtlichen Regelungen lauten (auszugsweise):

§ 1 Abs 2 GelverkG bestimmt:

"(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs 1) die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten."

§ 5 leg cit lautet (auszugsweise):

"Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes

  1. 1. die Zuverlässigkeit,
  2. 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
  3. 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)

    vorliegen. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes ein Gutachten abzugeben.

    …..

(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen."

Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der BZP-VO (§ 2 in der Fassung BGBl II Nr 46/2001) lauten:

"§ 1. (1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:

  1. 1. ..... und
    1. 2. a) das Taxi-Gewerbe,
    2. b) das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
    3. c) das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt) …

§ 2. (1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:

1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;

2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;

3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;

4. die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie

5. das Betriebskapital.

(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich

1. für den Personenkraftverkehr auf mindestens 18 000 Euro (247 685,40 S) für das erste und auf mindestens 10 000 Euro (137 603 S) für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und

2. für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.

(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen."

Nach § 5 Abs 1 GelverkG müssen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinn des § 2 BZP-VO sind die in § 2 Abs 1 leg cit demonstrativ aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen, wobei in § 2 Abs 2 leg cit darüber hinaus zwingend ("… muss jedenfalls …") angeordnet ist, dass das Unternehmen jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen muss, die sich (vorliegend maßgeblich) der Höhe nach auf EUR 7.500,-- für jedes Fahrzeug belaufen (Z 2). Nach der hg Rechtsprechung hat die Partei an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, was in Ansehung der Vollziehung des § 5 GelverkG iVm § 2 BZP-VO insofern zutrifft, als damit im Zusammenhang stehende Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (vgl das hg Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl 2002/03/0167, mwH).

2.2. In der Beschwerde wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht näher dargestellt. Das Beschwerdevorbringen enthält diesbezüglich keine konkreten Angaben. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass die in Rede stehende Bilanz zur Beurteilung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit (überhaupt) nicht herangezogen werden könnte. Wenn sie ins Treffen führt, dass auch der verfügbare Fuhrpark einen Sachwert darstelle, der in die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hätte einbezogen werden müssen, wird weder konkretisiert, welchen Sachwert dieser Fuhrpark tatsächlich repräsentiert, noch dass dieser Sachwert durch Eigenkapital bzw unversteuerte Rücklagen iSd § 2 Abs 2 BZP-VO finanziert wird. Dem Einwand, die belangte Behörde hätte nicht die gesamte Konzession zu entziehen, sondern auf die bestehende finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschränken gehabt, ist entgegenzuhalten, dass § 5 Abs 1 vierter Satz GelverkG klar den Entzug der Konzession ua für den Fall vorsieht, dass die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit vom Gewerbetreibenden nicht zwingend erfüllt wird (arg: "… so ist die Konzession zu entziehen"), und daher der Behörde weder in Bezug auf eine mögliche Abstandnahme noch bezüglich des Umfanges des Entzugs Ermessen einräumt. Auch mit dem Hinweis der Beschwerde auf den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Oktober 2010 ist nichts zu gewinnen, zumal dieser Bescheid nicht den Bestand der in Rede stehenden Konzession (die mit dem angefochtenen Bescheid entzogen wurde) betrifft, sondern sich lediglich auf deren Ausübung durch einen Geschäftsführer bezieht. Dieser Bescheid setzt sich damit in keinen Widerspruch zum angefochtenen Bescheid und vermag zudem die für den Bestand der entzogenen Konzession geforderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht darzutun.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die belangte Behörde bei Unterlassen des genannten Verfahrensmangels zu einem anderen, für sie günstigen Ergebnis gelangt wäre. Dies gilt auch hinsichtlich der Möglichkeit der Beschwerdeführerin, einen Antrag auf Einschränkung ihrer Konzession zu stellen und damit gegebenenfalls deren Entzug entbehrlich zu machen, zumal die Beschwerdeführerin mangels näherer Darstellung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit in der Beschwerde keinen konkreten Anhaltspunkt dafür gegeben hat, ob bzw inwieweit sie eine eingeschränkte Konzession hätte erlangen können.

3. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. April 2011

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