Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44 Abs5;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44 Abs5;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im August 2001 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der mit dem Ende Oktober 2008 (im Instanzenzug) ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgewiesen wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Jänner 2009 ab.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. Juni 2009 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In der Begründung traf die belangte Behörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides, Darstellung des Vorbringens in der Berufung und nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften die einleitend wiedergegebenen Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers. Daran anknüpfend führte sie aus, der Beschwerdeführer halte sich seit dem 6. Februar 2009 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als sieben Jahren und neun Monaten im Bundesgebiet aufhalte und in Österreich mehrere nahe Verwandte lebten, die zum Teil österreichische Staatsbürger seien, und dass zu diesen und zu seinem großen Bekanntenkreis intensive Kontakte und tiefgreifende Beziehungen bestünden, sowie angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits sehr häufig einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei, über eine bis 5. Februar 2010 gültige Beschäftigungsbewilligung verfüge und eine Mietwohnung in Vhabe, dass er schon im Jahr 2005 einen Deutschkurs besucht habe und unbescholten sei, sei ihm eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen. Demzufolge werde in erheblicher Weise in sein "Privat- und Familienleben" eingegriffen.
Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration maßgebend dadurch gemindert werde, als der Aufenthalt während des Asylverfahrens nur aufgrund eines letztlich unberechtigten Antrages temporär berechtigt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er ein "Privat- und Familienleben" während dieses Zeitraums geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Er habe nicht von vornherein damit rechnen dürfen, nach einem allfällig negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu können. Aus demselben Grund relativiere sich auch die berufliche Integration des Beschwerdeführers, habe er doch bereits bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit gewusst, dass der Aufenthalt in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidung über den Asylantrag geknüpft sei. Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer bei fünf verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen sei, dazwischen Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld bezogen habe.
"Kernfamiliäre" Beziehungen seien keine behauptet worden und aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Zutreffend habe bereits die Erstbehörde dargelegt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen Kinder in der Türkei lebten. Die Beziehung zu den in Österreich lebenden Verwandten sei aber dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe und die Kontakte nur während des Wartens auf die Entscheidung im Asylverfahren geknüpft worden seien. Zudem habe dem Beschwerdeführer angesichts des bereits am 16. August 2002 ergangenen erstinstanzlichen asylrechtlichen Bescheid bewusst gewesen sein müssen, dass der weitere Aufenthalt in Österreich temporär begrenzt sein könnte. Dass der Beschwerdeführer unbescholten und vorstrafenfrei sei, könne nicht zu seinen Gunsten "ausschlagen". Das gelte auch für den Umstand, dass er "dem Staat nicht finanziell zur Last" falle.
Weil der Beschwerdeführer erst im Alter von 38 Jahren aus der Türkei ausgereist sei, er sich davor dort eine Existenz aufgebaut habe und seine Ehefrau und die Kinder nach wie vor in der Türkei wohnten, erscheine der belangten Behörde eine Reintagration zumutbar. Ein anhängiges Verfahren zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels schränke die behördliche Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung nicht ein. Im Übrigen begründete die belangte Behörde noch näher, weshalb sie den in der Berufung gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen hat.
Der Beschwerdeführer halte sich - so führte die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung weiter aus - seit 6. Februar 2009, also seit beinahe vier Monaten, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße; die Ausweisung sei demnach gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die inländischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das gelte auch dann, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch das Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu üben, insbesondere weil das ihm vorwerfbare (Fehl-)Verhalten (illegaler Aufenthalt in Österreich seit Abschluss des Asylverfahrens und Weigerung, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen) im Verhältnis zu der von ihm geltend gemachten, jedoch zu relativierenden Integration überwiege. Es seien auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Ermessensübung begründen könnten.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an ihn erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. September 2009, B 955/09-3, abgelehnt. Über gesonderten Antrag hat er die Beschwerde dann mit Beschluss vom 30. September 2009 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihm nach Abschluss seines Asylverfahrens bisher kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Er vermeint aber, im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass bereits mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung angeregt und in der Folge am 16. Juli 2009 ein Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer meint daran anknüpfend, entgegen der Auffassung der belangten Behörde könne nicht davon ausgegangen werden, er halte sich seit 6. Februar 2009 rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weil er rechtzeitig einen "Antrag auf Erteilung einer 'humanitären' Niederlassungsbewilligung" gestellt habe.
Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mit Zustellung an den Beschwerdeführervertreter am 24. Juni 2009) noch gar kein Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG gestellt worden war. Im Übrigen ist dazu auf § 44 Abs. 5 erster Satz NAG zu verweisen, wonach Anträge nach § 44 Abs. 4 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen (siehe zum Verhältnis eines solchen Antrages zur Ausweisung noch des Näheren das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/21/0214). Das gilt umso mehr für den im Februar 2009 eingebrachten Antrag zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung, worauf nach der bis 31. März 2009 geltenden Rechtslage kein Rechtsanspruch bestand (vgl. zur Zurückweisung darauf abzielender Anträge etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0091, mwN). Es bestehen daher gegen die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer halte sich nunmehr rechtswidrig im Bundesgebiet auf und er erfülle somit den Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG, keine Bedenken.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG (in der Fassung vor dem FrÄG 2011) nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (siehe etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2009/21/0156).
In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde mehrfach wiederholend und unter verschiedenen Gesichtspunkten auf den - aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens - rechtmäßigen knapp achtjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit August 2001 und auf die in dieser Zeit erlangte Integration verwiesen. Insbesondere werden dabei immer wieder die legale Erwerbstätigkeit (zuletzt als Malerhelfer) zur Deckung des Lebensunterhalts, der Besitz einer großen Mietwohnung und die innigen Beziehungen zu Verwandten und Bekannten in Österreich sowie die völlige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ins Treffen geführt. Er habe seinen Lebensmittelpunkt nunmehr eindeutig und ausschließlich in Österreich. Die Ausweisung stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK dar.
Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die belangte Behörde diese in der Beschwerde vorgetragenen integrationsbegründenden Umstände ohnehin zugrunde gelegt und auch in ihre Interessenabwägung einbezogen hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde aus den genannten Umständen aber nicht ableiten müssen, seine Ausweisung aus Österreich sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab der in § 66 Abs. 2 FPG angeführten Kriterien unverhältnismäßig und daher unzulässig. Die geltend gemachten - nur das Privat- und nicht auch das Familienleben des Beschwerdeführers betreffenden - Umstände stellen sich nämlich auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer (bis zum maßgeblichen Bescheiderlassungszeitpunkt) von fast acht Jahren nicht als so außergewöhnlich dar, dass unter dem genannten Gesichtspunkt von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen ("fait accompli") zu schaffen. Bei der Bewertung des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durfte die belangte Behörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 8 FPG vor allem auch berücksichtigen, dass er auf der Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihm während des Asylverfahrens zugekommen war, nicht damit rechnen durfte, er werde dauernd in Österreich verbleiben können. Diesbezüglich war es - anders als der Beschwerdeführer meint - auch gerechtfertigt zu unterstellen, nach der Erlassung der erstinstanzlichen, den Asylantrag abweisenden Entscheidung Mitte August 2002 sei er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen. Weshalb dem Beschwerdeführer aber ungeachtet der erfolgten erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus - objektiv - nicht bewusst gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen war, bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens auf eine für ihn positive Entscheidung gehofft zu haben. Die Annahme der belangten Behörde, er sei während des laufenden Asylverfahrens in dem erwähnten "Bewusstsein eines unsicheren Aufenthaltes" gewesen, kann damit jedoch nicht widerlegt werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde in diesem Zusammenhang von einem begründeten Asylantrag ausgeht, genügt es aber, ihn auf das negative Ergebnis des Asylverfahrens zu verweisen (vgl. zu einer ähnlichen Beschwerdeargumentation schon das Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2010/21/0495, mit dem Hinweis auf die Erkenntnisse vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0181, und Zl. 2010/21/0214).
Davon ausgehend wurde das Gewicht der erlangten Integration zutreffend als gemindert angesehen. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht höher einschätzte als das gegenläufige, der Aufrechterhaltung des - hoch zu bewertenden - geordneten Fremdenwesens dienende öffentliche Interesse an der Beendigung des seit Februar 2009 unrechtmäßigen Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers. Ein die Unzulässigkeit der Ausweisung bewirkendes, direkt aus Art. 8 EMRK abzuleitendes Aufenthaltsrecht musste dem Beschwerdeführer nicht zugestanden werden. Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der von ihr ins Treffen geführten Umstände die Zumutbarkeit einer Reintegration bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unterstellte, wird doch von ihm nicht näher dargelegt, warum eine Wiederherstellung der Beziehungen zu den Angehörigen seiner Kernfamilie nicht möglich sein soll. Demgegenüber kommt dem Kontakt zu anderen Verwandten, mit denen der Beschwerdeführer in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kein entscheidendes Gewicht zu (vgl. zum Ganzen auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/21/0204, mwN, das eine ähnliche Konstellation zum Gegenstand hat).
Soweit die Beschwerde noch rügt, es hätte eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführt werden müssen, ist ihr zu entgegnen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine (mündliche) Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend macht, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung auf Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nicht anwendbar ist (vgl. auch dazu das schon genannte Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2010/21/0495, mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 11. Februar 2010, Nr. 31.465/08, Raza gegen Bulgarien; siehe in diesem Sinne auch den in dieser Sache gefassten, oben erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009).
Schließlich wird im vorliegenden Fall aber auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, sodass die Beschwerde insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. August 2011
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