VwGH 2010/21/0181

VwGH2010/21/018121.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der A, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Mai 2010, Zl. E1/12352/09, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, reiste am 19. Mai 2003 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der mit dem im April 2008 (im Instanzenzug) ergangenen Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgewiesen wurde; unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Armenien zulässig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. April 2009 ab.

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Juli 2009 gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Mai 2010 keine Folge gegeben.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst wörtlich den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides und des Vorbringens im Berufungsverfahrens wieder. Nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde dann aus, die Beschwerdeführerin halte sich seit 5. Mai 2009 aufgrund der rechtskräftigen negativen Entscheidung im Asylverfahren insofern rechtswidrig im Bundesgebiet auf, als ihr weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei. Ein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung sei weder behauptet worden, noch aus der Aktenlage ersichtlich.

In Anbetracht des fast sieben Jahre währenden Aufenthaltes in Österreich, guter (durch Zertifikate belegter) Deutschkenntnisse, der seit 2003 bestehenden Beziehung zu ihrem österreichischen Lebensgefährten, mit dem die Beschwerdeführerin einen gemeinsamen Kinderwunsch habe, und angesichts dessen, dass sich aufgrund regelmäßiger sozialer Kontakte zu vielen Freunden und der Familie einer Großcousine ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befinde, und wegen ihrer Unbescholtenheit sei der Beschwerdeführerin eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen.

Dem sei jedoch gegenüber zu stellen, dass das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration maßgebend dadurch gemindert werde, als der Aufenthalt während des Asylverfahrens nur aufgrund eines unberechtigten Antrages temporär berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, dass sie ein Privat- und Familienleben während dieses Zeitraums geschaffen habe, in dem sie einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Sie habe nicht von vornherein damit rechnen dürfen, nach einem allfällig negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Asylbegehren erstinstanzlich bereits am 4. Februar 2004 "negativ entschieden" worden sei, was ein eindeutiges Indiz für einen nur zeitlich begrenzten weiteren Aufenthalt dargestellt habe. Weiters sei dem Berufungsvorbringen zur möglichen Tätigkeit im erlernten Beruf als Krankenschwester zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und bisher noch nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Sie verfüge somit über keine berufliche Integration.

Auch dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe seit 2003 einen österreichischen Lebensgefährten, müsse entgegen gehalten werden, dass sie der Aktenlage nach über keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihm verfüge, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor in einer im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Unterkunft der Oö. Volkshilfe wohne. Es könne daher von keinem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden; der vorgebrachte Sachverhalt sei somit nur unter den Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK zu subsumieren.

Die behauptete Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin könne ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die nunmehr 36-jährige Beschwerdeführerin erst im Alter von 29 Jahren nach Österreich eingereist sei und somit den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht habe, wo sie insgesamt 15 Jahre die Schule besucht und nach Beendigung der Berufsschule von 1995 bis 2002 als Hilfsarbeiterin tätig gewesen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Wiederherstellung der zwischenzeitig abgebrochenen Kontakte zu ihren in Armenien lebenden Eltern nicht möglich wäre. Folglich sei von einer Bindung zum Heimatland auszugehen und es erscheine eine Reintegration zumutbar.

Die Beschwerdeführerin halte sich seit fast einem Jahr illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße; die Ausweisung sei demnach gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.

Die öffentliche Ordnung werde - so führte die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung abschließend aus - schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die inländischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das gelte auch dann, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch das Ermessen nicht zugunsten der Beschwerdeführerin zu üben, insbesondere weil das der Beschwerdeführerin vorwerfbare (Fehl-)Verhalten (illegaler Aufenthalt in Österreich nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und offensichtliche Ausreiseunwilligkeit) im Verhältnis zu der von ihr geltend gemachten Integration, die wie erwähnt erheblich zu relativieren sei, überwiege. Es seien auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Ermessensübung begründen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In der Beschwerde wird ausdrücklich zugestanden, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin durch den die Beschwerdebehandlung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2009 beendet wurde, und es wird nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhält. Gegen die behördliche Annahme, der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei erfüllt, bestehen somit keine Bedenken, zumal auch nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin bestehen.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (siehe etwa das Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0085).

In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde kritisiert, die Behörden hätten keine Prüfung der Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorgenommen, sondern lediglich standardisierend und abstrakt ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen. Eine Auseinandersetzung mit den von ihr dargelegten Integrationsnachweisen habe nicht stattgefunden. In den weiteren Ausführungen verweist die Beschwerdeführerin dann auf ihren siebenjährigen Aufenthalt. In diesem Zeitraum habe sie in Österreich ihren Lebensmittelpunkt begründet und beherrsche die deutsche Sprache "entsprechend". Zu ihrem Heimatstaat, insbesondere zu den dort noch lebenden Eltern, habe sie keinen Kontakt mehr. Als alleinstehende Frau ihres Alters würde sie in Armenien mangels staatlicher Unterstützung "untergehen". Sie habe nicht einmal einen Platz, wo sie wohnen und leben könnte und keine Aussicht auf Beschäftigung. In Österreich werde sie von der Grundversorgung unterstützt. An der Dauer ihres Asylverfahrens treffe sie kein Verschulden. Sie sei unbescholten und wohne mittlerweile mit ihrem österreichischen Lebensgefährten, mit dem die Beziehung seit 2003 aufrecht sei, in einem gemeinsamen Haushalt; sie planten derzeit ihre Hochzeit. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass gegen sie auf Dauer keine Ausweisung mehr erlassen werden dürfe.

Der Beschwerdevorwurf, es liege ein relevanter Begründungsmangel vor, ist nicht berechtigt. Wie sich aus der obigen Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des bekämpften Bescheides ergibt, hat sich die belangte Behörde nämlich ausreichend mit den in der Beschwerde angeführten und weitgehend schon in der Berufung vorgebrachten integrationsbegründenden Umstände auseinander gesetzt und diese auch in die Interessenabwägung einbezogen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde aus den genannten Umständen aber auch nicht ableiten müssen, ihre Ausweisung aus Österreich sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab der in § 66 Abs. 2 FPG angeführten Kriterien unzulässig.

Wesentlich ist dabei, dass der Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe mit dem österreichischen Staatsbürger, mit dem seit dem Jahr 2003 eine Beziehung bestehe, nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt, in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Auch in der Berufung war im Übrigen nur von der "Beziehung zu meinem Freund" die Rede und es wurde in diesem Zusammenhang lediglich ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben releviert. Damit im Einklang stehend wird in der Beschwerde - allerdings unter Missachtung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes - vorgebracht, der gemeinsame Haushalt sei "mittlerweile", also erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, begründet worden und es bestünden nunmehr auch Hochzeitspläne. Auch einer in den Verwaltungsakten befindlichen Meldauskunft ist zu entnehmen, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin an der nunmehrigen Wohnadresse erst am 2. Juni 2010 erfolgt ist. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist die belangte Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, die Ausweisung bewirke keinen Eingriff in ein Familienleben der Beschwerdeführerin.

Die sonst geltend gemachten - somit nur das Privatleben der Beschwerdeführerin betreffenden - Umstände stellen sich aber auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwa sieben Jahren nicht als so außergewöhnlich dar, dass unter dem genannten Gesichtspunkt des § 66 FPG von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen. Bei der Bewertung des privaten Interesses der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich durfte die belangte Behörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 8 FPG auch berücksichtigen, dass sie auf der Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihr während des Asylverfahrens zugekommen war, nicht damit rechnen durfte, sie werde dauernd in Österreich verbleiben können. Diesbezüglich war auch die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, spätestens nach der Erlassung der erstinstanzlichen, den Asylantrag abweisenden Entscheidung im Februar 2004 sei sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0085). Dass die Beziehung zu dem österreichischen Staatsbürger bereits davor begonnen hatte, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, kam es doch - wie erwähnt - zur Aufnahme einer Lebensgemeinschaft erst mehr als ein Jahr nach Abschluss des Asylverfahrens und nach Erlassung des Berufungsbescheides im Ausweisungsverfahren.

Davon ausgehend wurde das Gewicht der erlangten Integration zutreffend als gemindert angesehen. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht höher bewertete als das gegenläufige, der Aufrechterhaltung des - hoch zu bewertenden - geordneten Fremdenwesens dienende öffentliche Interesse an der Beendigung des seit Mai 2009 unrechtmäßigen Inlandsaufenthalts der Beschwerdeführerin. Ein die Unzulässigkeit der Ausweisung bewirkendes, direkt aus Art. 8 EMRK abzuleitendes Aufenthaltsrecht musste der Beschwerdeführerin, die in Österreich bisher auch keiner Beschäftigung nachgegangen ist und daher bis zuletzt auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen war, nicht zugestanden werden (vgl. zum Ganzen auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/21/0224, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0068).

Angesichts des familiären Rückhalts in Armenien ist der Beschwerdeführerin auch eine Wiedereingliederung in die erst im Alter von 29 Jahren verlassene Heimat, wo sie vor ihrer Ausreise auch mehrere Jahre lang berufstätig war, zuzumuten. Dazu ist anzumerken, dass der Annahme der belangten Behörde, eine Wiederherstellung der Beziehungen zu ihren Eltern sei bei einer Rückkehr nach Armenien möglich, in der Beschwerde nicht substanziiert, sondern nur mit der bloßen Behauptung entgegen getreten wird, sie habe dort keinen Platz zum Leben. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Armenien sind aber - letztlich auch als Folge des seinerzeit, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.

In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Dezember 2010

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